Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 22.01.2003 – 11 WF 5/03

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners wird

zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Amtsgericht – Familiengericht – Schorndorf hat den Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss vom 13.12.2002 zurückgewiesen.

2

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt.

3

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.

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1.

Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Stuttgart gehört zu dem einzusetzenden Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich auch eine private Lebensversicherung. Eine hilfsbedürftige Partei hat den Rückkaufswert solcher Lebensversicherungen zur Deckung der Verfahrenskosten einzusetzen, wenn es ihr rechtlich möglich und zumutbar ist (vgl. hierzu OLG Stuttgart, FamRz. 1999, 598; OLG Stuttgart FamRB 2002, 143).

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2.

Der Antragsgegner hat hier Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von ca. 38.000,00 EUR. Dem stehen Policendarlehen hinsichtlich zweier Lebensversicherungen in Höhe von ca. 17.500,00 EUR entgegen.

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Der überschießende Wert der Lebensversicherungen übersteigt das Schonvermögen des Antragsgegners bei weitem und ermöglicht es ihm, die Prozesskosten aus dem überschießenden Wert der Lebensversicherungen zu begleichen.

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Hinzu kommt, dass der Antragsgegner bei seiner Vermögensaufstellung zum Stichtag 04.10.2002, den er zu seinem Prozesskostenhilfeantrag beigefügt hat, einen Wohnwagen im Wert von ... 6.600,00 EUR als weiteren Vermögenswert angegeben hat. Dieser Wohnwagen unterliegt nicht dem Schonvermögen. Er ist deshalb zur Deckung der Prozesskosten ebenfalls einzusetzen.

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3.

Zuletzt müsste der Antragsgegner auch seinen Citroen 2cV verkaufen um die Prozesskosten zumindest teilweise decken zu können. Ein Zweitwagen ist nicht privilegiert.

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Gem. § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO werden der Antragstellerin die Gründe dieser Entscheidung nicht mitgeteilt.