Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 29.01.2003 – 2 W 66/02
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Streitwertbeschluss des Vorsitzenden der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravensburg vom 14.10.2002 wird
verworfen.
Beschwerdewert:
bis 600,00 EUR
Gründe
I.
Die Beschwerde ist unzulässig.
A
Die Antragstellerin hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung des Inhalts beantragt und erwirkt (Bl. 2, 5 bis 6):
1.
Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung in Werbeprospekten oder sonst werblich für den Verkauf von preisreduzierten Waren des Sortiments unter Hinweis auf ein nicht durch die Zahl 25 teilbares Firmenjubiläum zu werben und/oder mit Ankündigungen wie
"Das ist Wahnsinn Geburtstagstiefpreise ohne Ende!
Der M M R wird 8 Jahre."
und/oder eine derart angekündigte Verkaufsveranstaltung durchzuführen.
(2.
Ordnungsmittelandrohung).
Durch Teilwiderspruch wandte sich die Antragsgegnerin nur gegen den oben kursiv wiedergegebenen Ausspruchsteil; in diesem Umfang wurde der Antrag dann auch zurückgenommen (Bl. 19). Die Antragsgegnerin erstrebte eine Wertfestsetzung von 50.000,00 EUR und eine Wertbemessung des zurückgenommenen Teils auf 40.000,00 EUR. Das Landgericht bestätigte durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen seine schon zuvor vorgenommene Wertfestsetzung auf 10.000,00 EUR und bemaß den zurückgenommenen Teil auf 5.000,00 EUR, weshalb es auf Kostenaufhebung erkannte (Bl. 27 bis 29). "Namens und mit Vollmacht der Antragsgegnerin" legte der Antragsgegnervertreter Streitwertbeschwerde ein (Bl. 31 bis 32), hielt daran fest, dass der Gesamtstreitwert mit 50.000,00 EUR und der zurückgenommene Teil mit 4/5 des Gesamtstreitwertes zu bemessen sei. Dem trat die Antragstellerin entgegen, indem sie die einzelnen Wertfestsetzungen verteidigte und zudem rügte, dass der Antragsgegnerin selbst ein geändertes Werteverhältnis nichts nütze, da die Anfechtungsfrist gegen die Kostenentscheidung längst verstrichen sei. Der Vorsitzende der KfH half nicht ab und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor.
B
1.
Da der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen nicht Einzelrichter im Sinne des § 568 Abs. 1 ZPO ist, ist der Senat und nicht eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung berufen (OLG Karlsruhe NJW 02, 1962 = OLG-Report 02, 198; OLG Zweibrücken NJW 02, 2722; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 568, 2; abl. Greger NJW 02, 3049, 3053; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 568, 2; wohl ebenso Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 568, 3).
2.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit es den Gesamtstreitwert betrifft.
a)
Wie bei jedem Rechtsmittel ist auch bei einer Beschwerde gegen die endgültige Festsetzung des Kostenstreitwertes eine Beschwer erforderlich. Deshalb kann sich eine Partei nur über eine zu hohe Wertfestsetzung beschweren, über eine zu niedrige nur der Anwalt aus eigenem Recht (OLG Karlsruhe NJW-RR 99, 582; Hartmann, KostG, 32. Aufl. (2003), § 25 GKG, 59). Geht aus der Beschwerdeschrift des Bevollmächtigten nicht ausdrücklich hervor, ob er sie im eigenen Namen oder für die Partei eingelegt hat, so ist eine auf Erhöhung gerichtete Beschwerde regelmäßig als im eigenen Namen eingelegt anzusehen (OLG Karlsruhe a.a.O. 582; Hartmann a.a.O. § 9 BRAGO, 14).
b)
Der Antragsgegnervertreter hat vorliegend ausdrücklich "namens und mit Vollmacht der Antragsgegnerin Streitwertbeschwerde" eingelegt. Danach können keine Zweifel bestehen über den Rechtsmittelführer, nämlich die Antragsgegnerin selbst. Mit dieser Wertung setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu LAG Niedersachsen MDR 01, 1442. Besonderheiten, welche jenem Gericht Anlass waren, von der vorliegend aufgezeigten und von ihm grundsätzlich übernommenen Regel abzuweichen, liegen hier nicht vor und sind auch nicht in den Schriftsätzen, etwa in demjenigen vom 01.10.2002 enthalten.
Danach ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig.
3.
a)
Die gleiche Zulässigkeitserwägung gilt auch, soweit die Antragsgegnerin eine Höhersetzung des Wertes für das Verfahren nach Teilwiderspruch und korrespondierender Antragsrücknahme begehrt.
b)
Zwar könnte ein Rechtsschutzinteresse der Antragsgegnerin insoweit erkennbar sein, wenn durch die Änderung, ggf. Anhebung des Gebührenstreitwertes, zugleich eine Rückwirkung auf die bereits ausgesprochene, allerdings nicht angefochtene Kostenentscheidung einträte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die nachträgliche Änderung des Streitwertes führt nach zwar streitiger (vgl. zum Streitstand etwa Zöller/Vollkommer a.a.O. § 319, 15 und 18 m. N.), aber zutreffender Ansicht nicht zur Korrektur einer getroffenen Kostenentscheidung (OLG Stuttgart (20. Zs) MDR 01, 892, 893).
II.
Eine Kostenentscheidung findet nicht statt (§ 25 Abs. 4 GKG).
Der Beschwerdewert schöpft sich aus dem Interesse der Antragsgegnerin an einer günstigeren Kostenentscheidung, was auf der Grundlage der festgesetzten Streitwerte zu veranschlagen ist.