Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 14.02.2003 – 4 VAs 4/2003; 4 VAs 4/03

Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen die Gnadenentscheidung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 23. Januar 2003 wird als unzulässig

verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Geschäftswert wird auf 300,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Verurteilte begehrt mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Aufhebung einer Gnadenentscheidung des Justizministeriums Baden-Württemberg, mit der einerseits ein Gnadenantrag hinsichtlich seiner Verurteilung vom Amtsgericht Rastatt vom 8. Januar 2001 abgelehnt und andererseits die gnadenweise durch Entscheidung vom 25. März 1996 gewährte Aussetzung der Vollstreckung der durch das Amtsgericht Rastatt am 8. November 1995 ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung widerrufen worden sei. Er begründet dies damit, dass vor der verfahrensgegenständlichen Entscheidung vom 23. Januar 2003 keine Anhörung stattgefunden habe, und sieht darin einen Verstoß gegen Art. 103 GG.

II.

2

Der Antrag erweist sich unter zwei Gesichtspunkten bereits als unzulässig.

1.

3

Der Rechtsweg nach § 23 EGGVG ist nicht eröffnet, soweit sich der Antrag gegen die Ablehnung der vom Antragsteller begehrten Gnadenentscheidung bezüglich der Verurteilung vom Amtsgericht Rastatt vom 8. Januar 2001 richtet. Grundsätzlich sind ablehnende Gnadenentscheidungen einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen (vgl. BVerfGE 25, 325 und die nachfolgende Rechtsprechung des BVerfG).

2.

4

Soweit sich hingegen der Antrag gegen den Widerruf der Gnadenentscheidung des Justizministeriums vom 25. März 1996 richtet, gilt dies nicht (vgl. BVerfGE 30,108). Insofern genügt allerdings der Antrag, insbesondere unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Antragstellers selbst vom 11. Februar 2003, nicht den Anforderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG. Erforderlich ist danach, dass der Antragsteller in seinem Antrag nicht nur geltend macht, durch die angegriffene Entscheidung in seinen Rechten verletzt zu sein, sondern dass er substantiiert einen Sachverhalt schildert, aus dem sich im Wege der Schlüssigkeitsprüfung eine Rechtsverletzung feststellen lässt (KK, StPO, 4. Aufl., § 24 EGGVG Rdnr. 1). Diesem Erfordernis wird der vorliegende Antrag nicht gerecht.

5

Abgesehen davon, dass der Inhalt der einzelnen relevanten Entscheidungen, also insbesondere der zitierten Gnadenentscheidungen, nicht im Detail mitgeteilt wird, bleibt im Dunkeln, wer im Einzelnen welche Entscheidung getroffen hat. So heißt es im Ausgangsschriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 6. Februar 2003, die Gnadenentscheidungen seien vom Justizministerium getroffen worden. Der Antragsteller selbst teilt in seinem nachgeschobenen Schreiben mit, die Staatsanwaltschaft Baden-Baden habe die Bewährung widerrufen, und an anderer Stelle, das Justizministerium berufe sich bei seiner Entscheidung vom 30. Januar 2003 (von der zuvor an keiner Stelle die Rede war) zur Begründung dieses Bewährungswiderrufs auf das Ergebnis einer Anhörung vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Zudem findet nach §§ 33 Abs. 2, 31 Abs. 3 Gnadenordnung eine vorherige Anhörung bei Widerruf einer Gnadenentscheidung nur statt, "sofern dies möglich ist und besondere Gründe nicht entgegen stehen". Aus diesem Grunde wäre ein Vortrag darüber erforderlich gewesen, ob eine vorherige Anhörung vor der widerrufenden Gnadenentscheidung möglich gewesen wäre, ob nicht gegebenenfalls besondere Gründe entgegen standen bzw., ob eine Anhörung möglicherweise nachgeholt worden ist. Davon unabhängig reicht es bei Geltendmachung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, der im vorliegenden Fall nur allgemein aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitet werden könnte, da Art. 103 GG nur das gerichtliche Verfahren betrifft, grundsätzlich nicht aus, dass der Antragsteller die aus seiner Sicht verletzten Grundrechte benennt, sondern er muss auch dartun, in welchen Punkten sich die behauptete Verletzung für ihn nachteilig ausgewirkt hat und welchen anderen Ausgang das Verfahren bei hinreichender Beachtung seiner Rechte hätte nehmen können (vgl. BVerfGE 28, 17, 19 f). Der Antragsteller fordert zwar ein faires Verfahren und rügt insoweit die Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs, er legt aber schon nicht dar, was er bei Beachtung seiner Rechte noch hätte vortragen wollen (vgl. dazu BVerfGE 82, 236, 257).

6

Ohne diese Mitteilungen ist dem Senat eine Schlüssigkeitsprüfung, ob die Gnadenbehörden rechtsfehlerfrei entschieden haben, nicht möglich.

III.

7

Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Geschäftswertes beruhen auf den §§ 30 EGGVG, 30 KostO.