Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 06.03.2003 – 4 W 4/03

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 12.12.2002 dahingehend

abgeändert,

dass die Beklagte 5/6 und die Klägerin 1/6 der erstinstanzlichen Kosten zu tragen haben.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Beschwerdewert: EUR 1.958,–

Gründe

Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts im angefochtenen Beschluss, mit welchem die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben wurden. Die Klägerin beantragt eine Abänderung dahingehend, dass die Beklagte 5/6 und die Klägerin lediglich 1/6 der Kosten des Verfahrens zu tragen haben.

1

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

2

Die in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

3

Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte bereits deshalb begründet gewesen wäre, nachdem die Beklagte schon dadurch eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, weil sie entgegen der ausdrücklich vereinbarten Auflage von 13.000 Vervielfältigungsstücken unstreitig 20.000 Vervielfältigungsstücke des streitgegenständlichen Werkes von Pablo Picasso hergestellt hat. Ausweislich der als Anlage K 6 (Bl. 16 d. A.) vorgelegten Reproduktionsgenehmigung wurde der Beklagten die Genehmigung erteilt, eine Weihnachtskarte mit einer Lithografie Picassos in einer Auflagenhöhe von 13.000 Stück zu reproduzieren. In den der Reproduktionsgenehmigung beigefügten allgemeinen Konditionen der Rechtevergabe wird ausdrücklich daraufhin hingewiesen, dass Nachauflagen über die genehmigte Auflage hinaus einer erneuten Genehmigung bedürfen. Dagegen hat die Beklagte unstreitig verstoßen. Nach § 32 UrhG kann der Urheber das Nutzungsrecht räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränken. Die Überschreitung einer Nutzungsbefugnis stellt eine Rechtsverletzung im Sinne des § 97 UrhG dar (vgl. Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 97 Rn. 7), deren Unterlassung der Urheber daher verlangen kann. Dabei folgt aus der Tatsache der Rechtsverletzung ohne weiteres in aller Regel die Gefahr ihrer Wiederholung (vgl. Nordemann, § 97 Rn. 22). Anhaltspunkte, durch welche die Wiederholungsgefahr vorliegend widerlegt würde, wurden von der Beklagten nicht vorgetragen.

4

Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätte daher über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bereits ohne weitere Beweisaufnahme entschieden werden können. Da der Unterlassungsanspruch der Klägerin zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien zulässig und begründet gewesen wäre, ist dies bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu berücksichtigen. In Anbetracht des auf den Unterlassungsanspruch entfallenen Streitwertes in Höhe von 25.000,-- EUR waren daher im Ergebnis der Beklagten antragsgemäß 5/6 der erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen, während die Klägerin nur 1/6 der Kosten zu tragen hat.

5

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 91 ZPO.