Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 09.04.2003 – 3 U 121/01
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 5. Juni 2002 (4 O 156/01) Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 10.225,00 EUR