Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 09.04.2003 – 3 U 121/01

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 5. Juni 2002 (4 O 156/01) Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert:                        10.225,00 EUR

Gründe