Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 20.04.2003 – 8 W 130/03

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Stuttgart vom 12.02.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 560,48 EUR

Gründe

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1. Auf die Klage auf Rückzahlung eines überfälligen Darlehens zzgl. Zinsen hat der - zahlungsschwache - Beklagte nur noch die Zinsforderung bestritten. In der Terminsverfügung hat der Richter den Abschluss eines Vergleichs mit Ratenzahlung und Verfallsklausel angeregt. In der Folge haben die Parteien über ihre jeweiligen Prozessbevollmächtigten über eine vergleichsweise Regelung korrespondiert und ihre Vorstellungen dem Gericht zur Kenntnis gebracht. Durch Verfügung vom 04.04.2002 hat der Richter den Parteien den Vorschlag eines ausformulierten Vergleichs mitgeteilt. Nachdem beide Parteivertreter alsbald das Einverständnis ihrer Parteien mit diesem Vergleichsvorschlag mitgeteilt hatten, hat der Richter des Landgerichts durch Beschluss vom 12.04.2002 festgestellt, dass gemäß § 278 Abs. 6 ZPO der nachfolgend wiedergegebene Vergleich zustande gekommen ist (Bl. 31 f d. A.).

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Nachdem der Rechtspfleger durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.05. 2002 zu Lasten des kostentragungspflichtigen Beklagten antragsgemäß eine 10/10-Prozessgebühr und eine 10/10-Vergleichsgebühr zzgl. Pauschale und MwSt. festgesetzt hatte, hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 16.12. 2002 ergänzend die Festsetzung einer „10/10-Gebühr gemäß § 35 BRAGO“ in Höhe weiterer 483,17 EUR nebst MwSt. zzgl. Zinsen beantragt. Der Beklagte ist dem entgegentreten. Durch Beschluss vom 12.02.2003 hat die Rechtspflegerin (nach Einholung einer richterlichen Stellungnahme) den ergänzenden Festsetzungsantrag abgelehnt mit der Begründung, eine „Entscheidung“ i.S.d. § 35 BRAGO liege nicht vor.

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Dagegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde vom 21./26.02. 2003 mit der Begründung, der Beschluss, der einen Vergleich feststelle, sei eine Entscheidung i.S.v. § 35 BRAGO; zumindest müsse diese Vorschrift entsprechend angewandt werden. Der Beklagte hält das Rechtsmittel für unbegründet. Die Rechtspflegerin hat nicht abgeholfen.

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2. Das zulässige Kostenrechtsmittel des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

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a) Eine Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 4 BRAGO ist nicht angefallen, da eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat.