Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 23.04.2003 – 15 AR 1/03

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das

Amtsgericht – Familiengericht – Besigheim

bestimmt.

Gründe

1

Nachdem der Rechtspfleger des Amtsgerichts – Familiengericht – Besigheim nach Anhörung der Beteiligten das Verfahren aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit an das Notariat – Vormundschaftsgericht – B. II abgegeben und dieses seinerseits seine Zuständigkeit verneint hat, ist das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zu bestimmen; das ist das Oberlandesgericht Stuttgart. Da es für den negativen Kompetenzkonflikt über die sogenannte funktionelle Zuständigkeit zwischen dem Familiengericht und dem Vormundschaftsgericht an einer gesetzlichen Regelung fehlt, ist die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. BGHZ 104, 363).

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Als zuständiges Gericht ist danach das Amtsgericht – Familiengericht – Besigheim zu bestimmen, weil die Genehmigung eines Grundstücksveräußerungsvertrages gemäß § 1643 Abs. 1 i. V. m. § 1821 Nr. 1 BGB Sache des Familiengerichts ist. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Besigheim vom 16. Dezember 2002 steht dem nicht entgegen, weil er gegenüber dem Vormundschaftsgericht keine bindende Wirkung hat (vgl. BGH Rpfleger 90, 256).

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Das Amtsgericht Besigheim hat seine Zuständigkeit verneint, weil es in dem notariellen Kaufvertrag vom 25. November 2002 schon eine "gegenständlich beschränkte Erbauseinandersetzung" gesehen und deswegen die Bestellung je eines Ergänzungspflegers für die Kinder B. und S. für notwendig gehalten hat. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Mutter, Frau A. B., war beim Abschluss des Kaufvertrages vom 25. November 2002 nicht gehindert, die beiden minderjährigen Kinder B. und S. zu vertreten, weil ein Ausschlusstatbestand gemäß den §§ 1629 Abs. 2, 1795, 181 BGB nicht gegeben ist. Die Mutter und die beiden Kinder haben nämlich Willenserklärungen nicht etwa eines dem anderen gegenüber abgegeben. Vielmehr haben sie die aus dem notariellen Kaufvertrag ersichtlichen, gleich gerichteten Willenserklärungen nur gegenüber einer dritten Person, nämlich der Käuferin I. S., abgegeben. Dazu bedurften die Kinder zu ihrer gesetzlichen Vertretung keines Pflegers (vgl. BGHZ 50, 8, 10).

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Das Amtsgericht Besigheim hat eine Pflegerbestellung deswegen für erforderlich gehalten, weil es den notariellen Kaufvertrag vom 25. November 2002 als Teilerbauseinandersetzung gewertet hat, und zwar als ein einheitliches Rechtsgeschäft, das sich aus den Bestandteilen "Verkauf der Wohnung und Auszahlung der Kinder" zusammen setze. Es hat sich dazu auf die Rechtsprechung des BGH (a. a. O.) bezogen. In der zitierten Entscheidung hat der BGH ausgesprochen, dass bei einem aus mehreren Akten zusammengesetzten Rechtsgeschäft von der gesetzlichen Vertretung insgesamt ausgeschlossen ist, wer von der Vertretung auch nur bei einem Teil ausgeschlossen ist, wenn der Wille der Beteiligten darauf gerichtet ist, dass die mehreren Teilakte des Geschäfts miteinander stehen und fallen sollen. Eine derartige Fallgestaltung liegt hier offenkundig nicht vor. Es fehlt ja schon an einem zusammengesetzten Rechtsgeschäft, weil nur ein Grundstückskaufvertrag abgeschlossen worden ist. Die Anhörung der Mutter hat ergeben, dass sie später den Erlösanteil an die Kinder auszuzahlen gedenkt. Dies erfordert eine gesonderte Entschließung und – wenn eine rechtlich verbindliche Auseinandersetzung gewollt ist – einen Vertrag, bei dessen Abschluss die Kinder je einen besonderen gesetzlichen Vertreter haben müssen (vgl. MünchKomm – Dütz, BGB, 3. Auflage, § 2042 RdNr. 38). Sollte ein Auseinandersetzungsvertrag (vorerst) nicht zustande kommen, so ist nicht anzunehmen, dass damit – im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des BGH – der Grundstückskaufvertrag wieder hinfällig werden soll. Nichts deutet darauf hin, dass die Mutter, auch als gesetzliche Vertreterin der Kinder, bei Abschluss des Kaufvertrages einen entsprechenden Willen hatte; erst recht kann die Käuferin dies keineswegs gewollt haben. Der Senat kann daher in der beabsichtigten Auseinandersetzung nur ein Motiv für den notariellen Kaufvertrag sehen, das selbst nicht Vertragsinhalt geworden ist (ebenso OLG Jena, NJW 95, 3126, 3127 für eine ähnliche Fallgestaltung). Allein das Vorliegen des geschilderten Motivs reicht nicht aus, den notariellen Kaufvertrag und einen später in Aussicht genommenen, inhaltlich und zeitlich noch ungewissen Auseinandersetzungsvertrag als ein einheitliches, aus zwei Teilakten zusammen gesetztes Rechtsgeschäft erscheinen zu lassen (so auch OLG Jena a. a. O.). Daher kann sich der Senat auch nicht der Auffassung von Wesche in der Anmerkung zu der genannten Entscheidung des OLG Jena (Rpfleger 96, 198) anschließen, der den Vertretungsausschluss gemäß den §§ 1629 Abs.2, 1795, 181 BGB davon abhängig machen will, mit welcher Willensrichtung der Abschluss des Kaufvertrages (auf der Verkäuferseite) erfolgt. Dass dies kein Abgrenzungskriterium sein kann, ergibt sich schon aus der Unverbindlichkeit und Wandelbarkeit der Willensbildung. So würde ein ursprünglich nur zum Zweck der Vermögensumschichtung oder der Bereinigung von Nachlassverbindlichkeiten abgeschlossener Kaufvertrag, für den auch nach Auffassung von Wesche (a. a. O.) eine Pflegerbestellung unnötig wäre, eine nachträglich Zweckänderung, etwa den Entschluss zur Verwendung des Verkaufserlöses zur Auseinandersetzung, nicht hindern.

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Da also weder ein aus mehreren Einzelakten zusammen gesetztes, einheitliches Rechtsgeschäft noch ein Einheitlichkeitswille der Vertragsschließenden vorliegt, ist der Grundstückskaufvertrag vom 25. November 2002 als in sich abgeschlossenes Rechtsgeschäft zu werten, das die Mutter im eigenen Namen und zugleich als gesetzliche Vertreterin der beiden Kinder abschließen konnte. Die Entscheidung über die Genehmigung gemäß § 1643 Abs. 1 i. V. M. § 1821 Nr. 1 BGB ist Aufgabe des Amtsgerichts – Familiengericht – Besigheim.