Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 28.04.2003 – 2 U 190/02
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 24. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13.11.2002 wird
zurückgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.700,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert des Berufungsverfahrens:
bis 110.000,00 EUR
Gründe
I.
Die Berufung ist zulässig, der Sache nach ohne Erfolg.
A
Zum einen wird auf die Feststellungen in der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Ergänzend:
Das Landgericht wies die auf uneingeschränkte Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten gerichtete Klage wegen Verjährung ab. Es hat, sachverständig beraten, vier Ursachen für den Schadensbefund ausgewiesen, zum einen (Beklagtenverantwortung), dass die von der Beklagten aufzubringende und aufgebrachte Epoxydharzschicht als Sperrschicht zwischen Beton und Magnesitestrich (zum Aufbau vgl. Skizze BB 2 = Bl. 235) zu dünn gewesen sei, zum anderen, dass die Stahleinlagen im Beton von diesem zu wenig überdeckt seien (Planungs- oder Überwachungsfehler des Architekten, Ausführungsfehler des Vorunternehmers), weshalb im Estrich befindliche Chloridionen in den Beton wandern und zur Korrosion der oberflächennahen Eisenbewehrung beitragen konnten, ferner dass die Planung eines PVC-Fußbodenbelages als Bodenaufbauabschluss wie eine Versiegelung wirke und die im Beton stets noch vorhandene Feuchtigkeit am Diffundieren hindere, was die Bodenkonstruktion durchfeuchtet gehalten und die Chloridanteile im Estrich aktiviert habe. Dies hätte durch eine Dampfsperre zwischen Beton und Estrich verhindert werden können. Der Epoxydharzschicht käme allenfalls die Funktion einer – nicht ausreichenden – Dampfbremse zu. Der in der Beklagtenleistung manifest gewordene Mangel unterliege als unmittelbarer Mangelfolgeschaden nicht der 30-jährigen, sondern der 5-jährigen Verjährungsfrist, die – unstreitig – verstrichen ist.
Die Berufung der Klägerin ordnet den Schadensbeitrag der Beklagten als entfernteren Mangelfolgeschaden ein, welcher der langen Verjährung unterliege und damit von der Verjährungseinrede unberührt bleibe. Im Übrigen hätte die Beklagte auch Hinweispflichten hinsichtlich der als unzulänglich erkennbaren Planung der Boden-/Deckenkonstruktion getroffen, die verletzt worden seien, was, da mit langer Verjährungsfrist behaftet, einen Anspruch eröffne und zwar im Umfang eines auf 1/3 zu veranschlagenden Verantwortungsbeitrages der Beklagten.
Die Klägerin beantragt deshalb:
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.11.2002, Az. 24 O 197/01 wird wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1/3 der gegenwärtigen und künftigen Schäden aus der unzureichenden bzw. fehlenden Epoxidharz-Haftbrücke zwischen den Stahlbetonflächen und dem von der Beklagten eingebrachten Magnesitestriches auf den Geschossflächen des Industriegebäudes der Klägerin ... zu ersetzen.
Hilfsweise:
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.11.2002 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie stellt einen eigenen Mangelbeitrag in Abrede, sieht jedenfalls im festgestellten Mangel einen unmittelbaren Mangelfolgeschaden, was zur Verjährung führe. Eine Hinweispflicht habe die Beklagte im Übrigen nicht getroffen.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen.
B
1.
Dass die Klägerin im Gegensatz zum Klagebegehren nunmehr nicht mehr auf uneingeschränkte Haftung der Beklagten, sondern nur noch auf 1/3-Mitverantwortungsanteil beantragt, stellt keine Klagrücknahme dar, wie die Beklagte meint, sondern eine beschränkte Berufungseinlegung. Schon deshalb besteht kein Zustimmungserfordernis der Beklagten.
2.
a)
Das Landgericht legt für die Verjährungsfrage entsprechend Ziff. 13 der (formularmäßigen) Zusätzlichen Angebots- und Vertragsbedingungen (K 3 = Bl. 18) VOB/B § 13 zu Grunde.
b)
Ob der Beantwortung dieser Rechtsfrage vorbehaltlos zu folgen ist, kann auf sich beruhen. Denn vorliegend ergibt sich für die hier einzig in Rede stehende Verjährungsfrage keine unterschiedliche Behandlung, gleichgültig, ob der Vertrag der VOB/B oder dem BGB unterstellt wird.
aa)
Zwar verweist Ziff. 2 des Bauvertrages (K 2 = Bl. 17) hinsichtlich der Vertragsfolgen auf sich selbst und gleichrangig auf jene rückseitigen "Zusätzlichen Angebots- und Vertragsbedingungen ...", doch auch auf das Angebot des Auftragnehmers. Ziff. 1 jener in Bezug genommenen AGB gibt bei Widersprüchen als Rangfolge der Vertragselemente an: vorrangig die schriftliche Vertragsausfertigung, dann das Angebot, dann (erst) die "Zusätzlichen Angebots- und Vertragsbedingungen ...", dann die VOB/B und letztlich das BGB. Die klägereigene Aufforderung zum Angebot (K 1 – Bl. 10, Bl. 11 bis 16), die zum Angebot der Beklagten wurde, gab
"Für die Gewährleistung das BGB"
vor (Bl. 11); § 13 der AGB gab demgegenüber für "Gewährleistung und Verjährung ... § 13 VOB/B" vor. Ziff. 3 b des Bauvertrages bestimmte für die "Verjährungsfrist für Gewährleistung ... 5 Jahre". Zwar ist die isolierte Vereinbarung von § 13 VOB/B unwirksam (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rdn. 2388 m. N.; Nicklisch in Nicklisch/Weick, BGB, 3. Aufl., § 13, 66). Diese Geltungsregel ist aber wirksam, wenn – wie hier – der Vertragspartner des Unternehmers, der Bauherr selbst, die Gewährleistungsregelung der VOB/B wünscht (Werner/Pastor a.a.O. 2388) oder – wie hier – zusätzlich statt der 2-jährigen Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B die 5-jährige des § 638 BGB Eingang in den Vertrag gefunden hat (Werner/Pastor a.a.O. 2389; Nicklisch a.a.O. 66 (a. E.)).
bb)
Ob es angesichts der aufgezeigten Unklarheiten über die Vertragsgrundlage insoweit verwender- (hier: kläger-)ungünstig (§ 6 AGBG) insgesamt bei § 13 VOB/B verbleibt oder es im Hinblick auf Ziff. 3.6 des Bauvertrages noch zur Fristausweitung auf 5 Jahre kommt, ist ohne Belang. Denn auch eine Frist von 5 Jahren war verstrichen, als erstmals die Ansprüche geltend, erst recht als sie verjährungshemmend oder -unterbrechend geltend gemacht worden sind.
cc)
Da nach § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B in Abweichung von Nr. 4 (dort 2 Jahre) die gesetzlichen Verjährungsfristen (§ 638 BGB) gelten, wenn der Auftragnehmer sich durch eine Versicherung hätte schützen können und Versicherbarkeit für Schadensersatzansprüche vorliegt, die dem Bereich der positiven Vertragsverletzung zuordenbar sind (Nicklisch a.a.O. § 13, 274), unterliegen auch entferntere Folgeschäden der Versicherbarkeit und diese Ansprüche unterliegen danach auch nach Nr. 7 Abs. 3 den gesetzlichen Verjährungsbestimmungen (Nicklisch a.a.O. 274; Riedl in Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 9. Aufl., B § 13, 200 i.V.m. 173; Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl., B § 13 Nr. 7, 806 und 810).
3.
Die nach BGB wie auch bei (Voll-)Geltung der VOB/B über deren Öffnungsklausel des § 13 Nr. 7 Abs. 3 gebotene gleichlaufende Abgrenzung nach einerseits engem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem Mangel und andererseits entfernterem Mangelfolgeschaden führt vorliegend zur Annahme des engen Zusammenhanges, damit zum Eingreifen (nur) der 5-jährigen Verjährungsfrist und damit dem Durchgreifen der Verjährungseinrede.
a)
Für die aufgezeigte Abgrenzung ist entscheidend eine am Leistungsobjekt als auch an der Schadensart orientierte Güter- und Interessenabwägung, die das Verjährungsrisiko für Mängelfolgeschäden angemessen zwischen Besteller und Unternehmer verteilt (BGHZ 67, 1, 5 bis 8; zusammenfassend BGH NJW-RR 96, 1203, 1206 (mit großer Beispielsfülle); NJW 94, 251, 252; Riedl a.a.O. § 13, 173, 174; Werner/Pastor a.a.O. 2381; Wirth in Ingenstau/Korbion a.a.O. § 13, 731 i.V.m. 274, 277; Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 638, 4 i.V.m. Vorb v § 633, 23).
b)
Bei gegenständlichen Werken werden Mängelbefunde als § 635 BGB und damit einer Verjährung von 5 Jahren unterfallend behandelt, wenn Schäden an Gegenständen eingetreten sind, auf welche die mangelhafte Werkleistung in unmittelbarem lokalem und engem zeitlichen Zusammenhang eingewirkt hat, so etwa
–
bei Schäden, die an einer Kassettendecke eines Wohnraums wegen eines nicht ordnungsgemäß verlegten Flachdachs entstanden (Wirth a.a.O. § 13, 287)
–
bei der Imprägnierung einer Holzdecke ist die darunter liegende und vor Einwirkung des Imprägniermittels zu schützende Stuckdecke Gegenstand der Bearbeitung (vgl. Nicklisch a.a.O. § 13, 264);
–
(bloßer) Mangelschaden ist es auch, wenn PU-Schaum, der die Wärmeisolierung eines Dachs verbessern soll, in technisch unzulässiger Weise unmittelbar auf Dachziegel durch Aufschäumen angebracht wird – wenn dadurch die erforderliche Hinterlüftung der Ziegel verhindert wird, auch wenn sich die Leistung des Auftragnehmers auf die Anbringung des PU-Schaums beschränkt (OLG Düsseldorf BauR 90, 610, 611; Wirth a.a.O. § 13, 287).
c)
Als entfernterer Mangelfolgeschaden und somit als positive Vertragsverletzung mit der Folge 30-jähriger Verjährung wurde bewertet, wenn es sich um einen mittelbaren, entfernteren Folgeschaden handelt, der außerhalb der Werkleistung, insbesondere am sonstigen Vermögen des Bestellers, entstanden ist, so etwa bei
–
Wasserschaden nach dem Bruch eingebauter Heizkörper, deren Wandstärke nicht ausreichend dimensioniert war (BGH VersR 62, 480; bestätigt in NJW-RR 96, 1203, 1206; NJW 93, 923, 924; Riedl a.a.O. 176; Palandt/Sprau a.a.O. Vorb v § 633, 25; vgl. auch Wirth a.a.O. 285, 286)
–
Brandschäden in den Räumen eines Schiffes, hervorgerufen durch mangelhafte Isolierung eines Rauchgasrohrs (BGH NJW 82, 2244/2245; bestätigt in NJW 93, 923, 924; Riedl a.a.O. 176)
–
Schaden am Fußboden, an tragenden Deckenbalken und an aufgeklebten Fliesen infolge fehlerhafter Installationsarbeiten (unzureichende Installation von Auslaufstutzen eines Unterputzwandspülkastens) (OLG Bamberg BauR 95, 394, 395; Werner/Pastor a.a.O. 1691)
–
infolge fehlerhafter Leitung einige Jahre später aufgetretene Wasserschäden (undichte Warmwasserleitung im Küchenfußboden mit Schäden nach Wasseraustritt u. a. an Estrich, Teppich, Wandputz und Einbaumöbeln) (BGH BauR 80, 572, 573; Wirth a.a.O. 286).
d)
Die vorliegende Fallgestaltung ist in Übereinstimmung mit der landgerichtlichen Wertung der Gruppe eines (unmittelbaren) Mangelschadens zuzuordnen.
Den bei der Gruppe der entfernteren Mangelschäden angeführten Beispielen ist, obgleich hier schon nur solche herangezogen wurden, bei denen sich die Schadensentwicklung nicht an ganz anderen Rechtsgütern des Bestellers und nicht ohne große lokale oder innere Nähe zum Schadensort zugetragen hat, gleichwohl u. a. eigen, dass nicht nur der Werkerfolg im Ergebnis selbst fehlschlug, sondern die Schadensfolgen dabei auf funktional nicht zwingend damit verbundene andere Rechtsgüter des Bestellers übergegriffen haben. Zwar ist vorliegend der Beklagten nach den Feststellungen des Landgerichtes auch nur die Aufbringung einer Epoxydharzschicht auf die Fertigbetondecke, sowie die des Magnesitestrichs und des abschließenden PVC-Bodens übertragen worden – letzteres bestreitet die Klägerin zweitinstanzlich trotz ihrer Ausführungen Bl. 219 ("... der im Leistungsverzeichnis vorgesehene PVC-Belag auf dem Estrich – auch wenn der PVC-Belag von einem anderen Unternehmer zu verlegen war ...") augenscheinlich nicht (wohl nur theoretische Erwägungen); jedenfalls wäre ein solches Bestreiten unbeachtlich (§§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO). Nach den vom Landgericht vom Sachverständigen übernommenen und zu Gunsten der Klägerin festgestellten Befunden hat die zu dünn aufgetragene Epoxydharzschicht eine Chloridionenwanderung aus dem Estrich in die Oberschicht der darunter liegenden und durch einen Vorunternehmer eingebrachten Fertigbetondecke und dadurch die Korrosion der dort zu hoch gelegenen (mangelnde Fertigbetonüberdeckung) und damit von den Chloridionen angreifbaren Eisenbewehrung hervorgerufen, allerdings nur im Ursachenverbund damit, dass statt der Epoxydharzschicht als bloßer Dampfbremse eine echte Dampfsperre hätte planerisch vorgegeben sein müssen und dass der PVC-Belag, bautechnisch und auch nach der konkreten Industrieraumnutzung ohnehin überflüssig, die Deckenkonstruktion nach oben hin noch hermetisch abgeschlossen hat. Dies alles hat Wasserdiffusionsvorgänge unterbunden und damit Durchfeuchtungs- und Korrosionsvorgänge innerhalb der Deckenkonstruktion verursacht. Der direkte Schadensbeitrag der Beklagten in diesem Wirkungsgeflecht hat sich zwar auch jenseits der ureigenen Werkleistung zugetragen, indem die fremdgefertigten Bauteile (Fertigbetondecke) im Wechselwirkungsspiel der Baustoffe in Mitleidenschaft gezogen wurde. Der mangelhafte Leistungsbeitrag: zu dünne Epoxydharzschicht ist jedoch ein integraler Bestandteil der Baufunktionseinheit: Decke und ist damit unverzichtbares Funktionselement eines Funktionsganzen. Der Leistungsbeitrag der Beklagten diente der Erstellung dieser Zwischendecke. Die Konstruktionselemente bedingten einander. Das eine Bauelement wäre ohne das andere nahezu nicht denkbar gewesen. Damit stellt sich vorliegend die mangelhafte Erstellung einer Lage (Epoxydharzschicht) in einem Schichtengebilde, das funktional aufeinander bezogen ist und erst die Funktionseinheit ergibt, als noch dem Gewerk anhaftend dar und macht die daraus erwachsenden schädigenden Auswirkungen noch zu unmittelbaren Schadensfolgen und nicht zu einem entfernteren Mangelfolgeschaden.
4.
Eine andere Wertung ist auch nicht dadurch geboten, dass die Beklagte gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B Hinweispflichten in Bezug auf das Gewerk des Vorunternehmers oder das Planungsgebot des Architekten getroffen hätten und deren Verletzung als positive Vertragsverletzung dann einer 30-jährigen Verjährung unterworfen wären.
Die in § 4 Nr. 3 VOB/B niedergelegte Hinweis- und Aufklärungspflicht ist Hauptleistungspflicht des Auftragnehmers, und nicht nur bloße vertragliche Nebenleistung (vgl. zum Streitstand einerseits (Hauptpflicht) etwa Oppler in Ingenstau/Korbion a.a.O. § 4, 185; Riedl a.a.O. § 4, 46; Werner/Pastor a.a.O. 1519 je m. N.; andererseits Nicklisch a.a.O. § 4, 68 (Nebenpflicht)). Verletzt der Unternehmer die ihm obliegende Prüfungs- und Hinweispflicht, führt dies zur werkvertraglichen Gewährleistungshaftung und nicht zu einem Schadensersatzanspruch aus pVV. Mängel, die aus einer solchen Unterlassung folgen, unterliegen damit nicht der 30-jährigen Verjährungsfrist, sondern der aus § 638 BGB (a. F.) (so auch jüngst Karlsruhe OLG-Report 2003, 133). Die Richtigkeit dieser Wertung veranschaulicht auch § 13 Nr. 3 VOB/B, der den Mangel, auch wenn die Verantwortung für ihn nur in einem Unterlassen des Hinweises des Unternehmers auf fehlerhafte Vorgaben liegt, als Belassen im (reinen) Mangelgewährleistungsrecht behandelt (Staudinger/Peters BGB (2000), § 631, 55 (Mitverantwortlichkeit für den {Fremd-}Mangel); vgl. auch Werner/Pastor a.a.O. 1526). Und nicht zuletzt behandelt auch das SchRModG die Prüfungs- und Hinweispflicht als leistungsbezogene Verpflichtung, welche unmittelbar aus der Herstellungs- und Verschaffungspflicht folgt (Werner/Pastor a.a.O. 1519). So stellt der aus dem Verstoß gegen diese Pflicht erwachsende Schaden keinen entfernteren Mangelfolgeschaden dar (Wirth in Ingenstau/Korbion a.a.O. B § 13 Nr. 7, 731; a. A. wohl BayObLG MDR 71, 487, 488). Allenfalls bei Schäden, die keine Werkmängel sind, haftet der Auftragnehmer bei schuldhafter Verletzung der Nichtbefolgung der Prüfungs- und Mitteilungspflicht aus positiver Vertragsverletzung (Riedl a.a.O. § 4, 62; Staudinger/Peters, a.a.O. § 638, 11; so auch Nicklisch a.a.O. § 4, 68 b). Wie dargestellt hat das Unterlassen der Hinweispflicht sich aber in einem Mangel der baulichen Funktionseinheit manifestiert. Dies rechtfertigt nur von einer 5-jährigen Verjährungsfrist auszugehen. Die Richtigkeit dieses Ansatzes erschließt sich auch daraus, dass die Haftung aus der Verletzung einer auf ein Fremdgewerk bezogenen Hinweispflicht haftungs-, und hier somit auch verjährungsrechtlich nicht weiter reichen kann, als wenn der Hinweispflichtige jenes Gewerk selbst und zwar mangelhaft erstellt hätte. Diese fünfjährige Verjährungsfrist ist aber, wie dargestellt und im Übrigen auch unstreitig, bereits verstrichen gewesen, als die Klägerin Schritte zur Anspruchssicherung eingeleitet hat.
II.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 542, 543 i.V.m. § 3 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens kann sich an der erstinstanzlichen Festsetzung (Bl. 199) orientieren und ist, da nur noch eine 1/3-Haftung begehrt wird, entsprechender Bruchteil hiervon.