Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 06.05.2003 – 8 W 98/03
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin beim Landgericht Tübingen vom 23.1.2003 wird kostenpflichtig
zurückgewiesen.
Beschwerdewert:
328,28 EUR
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Kläger vom 5./7.2.2003 gegen den eingangs genannten Kostenfestsetzungsbeschluss ist zulässig, aber in der Sache ohne Erfolg.
1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin anstelle der von Klägerseite beantragten 10/10-Verhandlungsgebühr in Höhe von (netto) 526,– EUR nur eine 5/10-Verhandlungsgebühr in Höhe von 263,– EUR in Ansatz gebracht.
Nachdem das Landgericht am 9.10.2002 ein am 15.10.2002 zugestelltes Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO erlassen hat, sind – wie der Klägervertreter im Ansatz zu Recht geltend macht – die Voraussetzungen des § 35 BRAGO erfüllt, denn diese Verfahrensgestaltung ist ausdrücklich genannt, um einer Partei auch ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine Verhandlungsgebühr zuzubilligen.
Allerdings entstehen nur "die gleichen Gebühren wie in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung". Darin liegt ein eindeutiger Verweis auf § 33 Abs. 1 BRAGO. Eine fiktive "Verhandlungsgebühr" im schriftlichen Verfahren nach § 35 BRAGO kann nicht höher sein als die Gebühr, die in der an sich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung angefallen wäre. Wäre der Beklagte bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erschienen, so dass ein "normales" Versäumnisurteil hätte ergehen können, wäre nur eine 5/10-Gebühr angefallen. Dies ergibt sich auch aus der vom Klägervertreter zitierten Kommentarstelle (Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO 15. Aufl, § 35 Rn 7 – einige Zeilen nach der vom Klägervertreter in Bezug genommenen Formulierung; deutlich Hansens, BRAGO 8. Aufl., § 35 Rn 7; Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl, § 331 Rn 17).
2. Mit zutreffender Begründung hat es die Rechtspflegerin weiter abgelehnt, für das vorgerichtliche Aufforderungsschreiben eine zusätzliche Auslagenpauschale nach § 26 BRAGO in Höhe von 20,– EUR festzusetzen. Soweit man nicht annimmt, dass eine solche Auslagenpauschale ebenso wie die Geschäftsgebühr der Anrechnung nach § 118 Abs. 2 Satz 1 unterfällt, fehlt es für eine Festsetzung jedenfalls an einer Kostengrundentscheidung, denn vorgerichtliche Kosten sind grundsätzlich keine "Kosten des Rechtsstreits". Soweit der Senat von diesem Grundsatz einige wenige Ausnahmen zugelassen hat, handelt es sich um andere Konstellationen (vgl. Leitsätze der zivilrechtlichen Kostenrechtsprechung des OLG Stuttgart, Beiheft zu "Die Justiz" 2001 Nr. 1 – 14).
Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass von den klägerseits beantragten drei Pauschalen nach § 26 BRAGO nicht nur eine, sondern richtigerweise zwei hätten abgesetzt werden müssen, denn das vorangegangene selbständige Beweisverfahren und der nachfolgende Hauptsacheprozess bilden nach § 37 Nr. 3 BRAGO einen Rechtszug, weshalb die Gebühren nach § 13 Abs. 2 BRAGO nur einmal anfallen. Da der Beklagte dies jedoch nicht angegriffen hat, muss es bei der erfolgten Festsetzung im Beschluss vom 23.1.2003 verbleiben.
3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.