Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 12.05.2003 – 7 U 37/03

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27. Januar 2003 (22 O 359/02) wird

zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Streitwert der Berufung: 50.000,00 EUR

Gründe

I.

1

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache hat sie indes keinen Erfolg. Hierauf wurde bereits mit Verfügung des Vorsitzenden vom 8. April 2003 hingewiesen. Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 7. Mai 2003 sind nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten medizinischen Gutachten – das dem Schriftsatz nicht beigefügt war – eine kausale Verknüpfung zwischen dem Unfall der Klägerin am 7. Mai 1991 und den dort festgestellten gesundheitlichen Störungen besteht. Wie bereits dargelegt, ist die Beklagte allein wegen des Ablaufs der in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 1999 gesetzten Frist von der Leistungspflicht frei geworden ist.

II.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.