Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 24.07.2003 – 7 U 47/03

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Stuttgart vom 13.02.2003 (22 O 543/02) wird

zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

3.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung: 6.208,83 EUR

Gründe

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1.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

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2.

Das zulässige Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

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a)

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die geltend gemachten Schäden nicht aus einem Unfall i. S. d. streitgegenständlichen Klausel (LGU S. 3) herrühren, da es an einer Einwirkung von außen fehlt. Dass diese Voraussetzung bei einer Beschädigung, die allein aus einer Kollision zwischen Zugfahrzeug und Anhänger herrührt, nicht vorliegt, ist eindeutig im zweiten Satz der streitgegenständlichen Klausel geregelt. Der Sinn dieser Regelung erschließt sich ohne weiteres aus dem Gesamtzusammenhang.

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In Satz 1 der streitgegenständlichen Klausel wird klargestellt, dass ein durch Unfall verursachter Schaden nur vorliegt, wenn – unabhängig vom Auslöser (BGH VersR 1969, 940; OLG Nürnberg, VersR 1994, 1334; OLG Koblenz, r+s 1999, 405 und OLG Hamm, NJW-RR, 2002, 1545) – die Beschädigung durch mechanische Kräfte herbeigeführt wird, die von außen auf das Fahrzeug einwirken (Vgl. auch BGH, NJW-RR 1998, 315). Nicht vom Versicherungsschutz gedeckt ist daher etwa ein Getriebeschaden in Folge starken Abbremsens in einer kritischen Verkehrssituation (OLG Stuttgart, VersR 1995, 1044) oder der durch eine sich öffnende Motorhaube verursachte Schaden (OLG Karlsruhe, r+s 1997, 407).

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Für den vorliegenden Fall stellt sich daher lediglich die Frage, ob ein Pkw mit dem Anhänger eine Einheit bildet oder ob die Kollision mit dem Anhänger ein für den Pkw von außen herrührendes Ereignis darstellt. Diese – zu einer Zeit als es den zweiten Satz der streitgegenständlichen Klausel noch nicht gab – in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage (Vgl. die Nachweise bei Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl., § 12 Rndr. 89 und OLG Hamm, VersR 1996, 447) hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.03.1996 dahin entschieden, dass für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer der Pkw einerseits und der Anhänger andererseits verschiedene Gegenstände seien und daher eine Einwirkung des einen auf den anderen jeweils von außen komme (BGH, NJW-RR 1996, 857 in Abgrenzung zu BGH, VersR 1969, 490. Vgl. auch Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 AKB, Rn. 58). Dies gelte schon deshalb, weil dem Wortlaut der AKB nichts anderes entnommen werden könne. Durch die Aufnahme des zweiten Satzes in die streitgegenständliche Vertragsklausel hat sich die Rechtslage jedoch geändert. Das ziehende und das gezogene Fahrzeug wurden dadurch zu einer Einheit verknüpft mit der Folge, dass die bereits gemäß Satz 1 der Klausel erforderliche Einwirkung von außen nicht vorliegt bei bloßer Kollision der beiden Fahrzeuge.

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b)

Der Kläger unterscheidet demgegenüber bei seiner Argumentation in der Berufungsbegründung nicht zwischen der Ursache für das schädigende Ereignis (= Glatteis) und dem schädigenden Ereignis selbst (= Kollision zwischen Pkw und Anhänger). Nur letzteres muss "von außen" kommen.

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Die weitere Auffassung des Klägers, die Einschränkung "ohne Einwirkung von außen" sei dahin zu verstehen, dass die Einstandspflicht der Versicherung nur bei einem Fahrfehler des Versicherungsnehmers entfalle, stellt auf einen Umstand ab, der allein bei der Frage des Vorliegens einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer eine Rolle spielt.

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c)

Entgegen der Auffassung des Klägers hält die streitgegenständliche Klausel auch einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand. Daran kann schon angesichts der obergerichtlichen – und damals wohl herrschenden – Rechtsprechung, die bereits vor Ergänzung der streitgegenständlichen Klausel den Versicherungsschutz versagt hat, kein Zweifel bestehen. Im übrigen steht der Beschränkung der Rechte der Versicherungsnehmer das legitime Interesse der Versicherungswirtschaft gegenüber, die Einstandspflicht im Rahmen der allgemeinen Kraftfahrtversicherung für solche Schäden auszuschließen, die auf ein spezifisches erhöhtes Risiko, nämlich die Instabilität eines Zuggespanns, zurückzuführen sind.

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3.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) bestehen nicht.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.