Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 08.10.2003 – 4 U 115/03

Tenor

1. Die Berufung des Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 30.05.2003 (Aktenzeichen 4 O 9/03) wird

zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung: bis EUR 3.000,--

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Der zum Unfallzeitpunkt 2-jährige Kläger hielt sich am 11.06.2002 in Begleitung seiner Eltern, die an einer Verhandlung als Zuhörer teilnehmen wollten, im Gebäude des Amtsgerichts E. auf. Im Treppenhaus stürzte der Kläger zwischen den Pfosten des hölzernen Geländers hindurch ca. 2,5 m tief auf den Steinboden und erlitt u.a. Kopfverletzungen. Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts verwiesen.

2

Das Landgericht Ulm hat die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt.

3

Er macht geltend, es liege eine Verletzung des § 4 Abs. 4 LBO/AVO vor, da es sich beim Treppenhaus des Amtsgerichts E. um eine Fläche handle, auf welcher in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern bis zu 6 Jahren gerechnet werden müsse, da Eltern häufig ihre Kinder zu Gerichtsterminen mitnähmen. Des weiteren sei auch eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gegeben. Der Kläger beantragt,

4

1. Das Urteil des Landgerichts Ulm, Aktenzeichen 4 O 9/03 vom 30.05.2003 wird aufgehoben.

5

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger z. Hd. seiner gesetzlichen Vertreter ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen.

6

3. Es wird beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den dem Kläger entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, den dieser aufgrund des Vorfalls vom 11.06.2002 gegen 9.00 Uhr in den Räumen des Amtsgericht E. (Sturz durch das Treppengeländer bei der Plattform des 1. Stocks in das EG) noch erleiden wird.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

II.

9

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Ein Anspruch des Klägers aus den §§ 823 Abs. 2, 847 BGB a.F. i.V.m. § 4 Abs. 4 LBO/AVO besteht ebenso wenig, wie ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der allgemein bestehenden Verkehrssicherungspflicht.

10

Das Landgericht hat § 4 Abs. 4 LBO/AVO zutreffend als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB angesehen, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm allerdings zu Recht verneint. Eine an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass diese nur für Gebäude gilt, in denen sich besonders schutzbedürftige Flächen befinden, bei denen im Allgemeinen mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist. Dies ist in Bezug auf Treppenhäuser von Gerichten im Allgemeinen und für das Treppenhaus des Amtsgerichts E. im Besonderen nicht anzunehmen. Selbst wenn Kleinkinder gelegentlich als Parteien, Zeugen oder Begleiter ihrer Eltern in Treppenhäusern von Gerichtsgebäuden verkehren, so bildet dies im Vergleich zur Benutzung durch erwachsene Personen den absoluten Ausnahmefall. Würde man § 4 Abs. 4 LBO/AVO so auslegen, dass diese Vorschrift mit ihren erhöhten Sicherheitsanforderungen immer dann schon eingriffe, wenn eine Benutzung der mit Umwehrungen versehenen Flächen durch Kleinkinder unter 6 Jahren nicht ausgeschlossen werden kann, so hätte dies zur Konsequenz, dass die darin geregelte Verschärfung gegenüber den allgemeinen baurechtlichen Anforderungen an Umwehrungen nicht mehr den Ausnahme- sondern den Regelfall darstellen würde. Dies ist vom Verordnungsgeber aber offensichtlich nicht beabsichtigt gewesen, wie schon die Systematik der gesetzlichen Regelung zeigt.

11

Ein Anspruch des Klägers besteht auch nicht aus Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB durch die Beklagte.

12

Zwar hat grundsätzlich jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann dem gemäß selbst dann in Betracht kommen, wenn eine Treppe den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen entspricht (vgl. BGH VersR 1969, 665, 666). Die Verkehrssicherungspflicht bei der Gestaltung von Treppen und ihrer Umgebung muss sich vor allem darauf erstrecken, Unfällen vorzubeugen, welche sich durch Sturz von den die Treppe benutzenden Personen ereignen (vgl. BGH, a.a.O.). Da allerdings eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt nicht erreichbar ist, muss nicht für alle denkbaren entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Vielmehr sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren für Dritte tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 62. Aufl., § 823 Rn. 58). Es bedarf damit immer nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch aus ex-ante Sicht für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2002, 233). Abzustellen ist dabei auf die Art und Größe der Gefahr, d.h. die Schadenswahrscheinlichkeit für das Schutzgut, hier also konkret die Gefährdung von Kleinkindern. Dabei löst nicht jede nur denkbare Gefährdung eine Verkehrssicherungspflicht aus, sondern erst eine solche, die die Möglichkeit einer Schutzgutverletzung für den Sachkundigen nahe legt (vgl. OLG Stuttgart, VersR 2000, 333, 334). In Treppenhäusern von öffentlichen Gerichtsgebäuden ist (anders etwa als in Schulen, Sport- und Freizeiteinrichtungen etc.) eine Gefährdung von Kleinkindern relativ unwahrscheinlich. Darüber hinaus ist bei der Bestimmung der zu verlangenden Sicherheitsvorkehrungen zu berücksichtigen, dass Kleinkinder in der Regel einer ständigen Aufsicht bedürfen, damit sie sich nicht Gefahren in ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit noch nicht erkennen und beherrschen können (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Dass Kinder unter 6 Jahren sich ohne permanente Aufsicht eines Erziehungsberechtigten in einem Amtsgerichtsgebäude aufhalten, kann aus Sicht des Verkehrssicherungspflichtigen nicht erwartet werden. Auch der Hergang des hier streitgegenständlichen Unfalls deutet darauf hin, dass keine hinreichende Beaufsichtigung durch die Erziehungsberechtigten erfolgte.

13

Im Ergebnis hat deshalb das Landgericht zu Recht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das beklagte Land verneint, da ein derartiger Unfall eine so entfernt liegende Möglichkeit eines Schadenseintrittes darstellt, den das beklagte Land bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht nicht hätte in Betracht ziehen müssen.

14

Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

15

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 711, 713 ZPO.

16

Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben.