Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 08.10.2003 – 9 U 67/03

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 21.03.2003 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung - wegen der Kosten - abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringen.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 20.239,36 EUR

Beschwer des Klägers: über 20.000,-- EUR

Gründe

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I. Der Kläger betreibt als selbständiger Kfz-Meister eine Werkstatt. Er erlitt am 27.07.1999 bei Durchführung von Prüfarbeiten an einem Pkw der Beklagten Ziff. 2 nicht unerhebliche Verletzungen. Der bei der Beklagten Ziff. 3 haftpflichtversicherte Pkw war von dem Beklagten Ziff. 1 in die Werkstatt verbracht worden. Bei den Prüfarbeiten hatte der Beklagte Ziff. 1 auf Bitten des Klägers durch Anlassen des Motors des Fahrzeuges mitgewirkt.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

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Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz, nämlich Erstattung seines Verdienstausfalls und die Bezahlung eines Schmerzensgeldes. Darüber hinaus verlangt er die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich künftiger Schäden.

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Das Landgericht hat mit dem am 21.03.2003 verkündeten Urteil die Klage insgesamt abgewiesen, weil sämtliche in Betracht zu ziehenden zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche gemäß § 105 Abs. 1, Abs. 2 SGB VII ausgeschlossen seien; die Beklagte Ziff. 2 hafte ohnehin weder aus Vertrag noch als Halterin aus dem Gesichtspunkt einer Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

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Gegen dieses dem Kläger am 26.03.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 25.04.2003 bei Gericht eingekommene und innerhalb verlängerter Frist mit einer Begründung versehene Berufung des Klägers.

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Der Kläger hält die Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung für nicht anwendbar, weil der Beklagte Ziff. 1 bei Herbeiführung der Verletzungen des Klägers nicht eine betriebliche Tätigkeit im Sinne von § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII entfaltet habe. Die Beklagte Ziff. 2 sei entgegen der Auffassung des Landgerichts Reparaturauftraggeberin gewesen und hafte jedenfalls aus dem Gesichtspunkt einer Gefährdungshaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 21.03.2003 aufzuheben und

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 10.239,36 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 05.01.2000 zu bezahlen,

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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 6.000,-- EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 22.10.1999 zu bezahlen,

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3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger auf Basis einer Haftungsquote von 100 % den materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aufgrund seiner am 27.07.1999 in seiner Kfz-Werkstatt A., ... erlittenen Verletzungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird, soweit dieser Anspruch nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen ist.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

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Die Beklagten meinen, die angefochtene Entscheidung beruhe weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigten die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

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II. Die zulässige Berufung des Klägers muss in der Sache erfolglos bleiben.

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Das Landgericht hat richtig entschieden.

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Der streitgegenständliche Unfall des Klägers ist als Arbeitsunfall im Sinne des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts anzusehen. Dies hat aufgrund der vom Landgericht zutreffend herangezogenen Vorschriften des SGB VII zur Folge, dass eine Schadensersatzhaftung aller Beklagter gesetzlich ausgeschlossen ist. Für die Beklagte Ziff. 2 als Halterin gilt ergänzend, dass im vorliegenden Fall weder die Halterhaftung gemäß § 7 StVG noch eine Vertragshaftung in Betracht käme.

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Es wird vorab auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen, denen der Senat ohne Einschränkung beitritt und die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden.

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1. Zutreffend hat das Landgericht den Beklagten Ziff. 1 als Auftraggeber des Klägers angesehen. Abweichendes Vorbringen der Beklagten im 2. Rechtszug ist durch § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Ohnehin kommt es hierauf nicht an, weil die Beklagte Ziff. 2 als Vertragspartnerin keine Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Durchführung der Prüfarbeiten hatte, so dass sie sich das sorgfaltswidrige Verhalten des Beklagten Ziff. 1 ohnehin nicht gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsste.

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Auch eine Haftung der Beklagten Ziff. 2 als Halterin gemäß § 7 Abs. 1 StVG ist vorliegend auszuschließen. Gemäß § 8, 2. Alternative StVG (§ 8 Ziff. 2 StVG n. F.) greift die Gefährdungshaftung nicht ein gegenüber betriebstätigen Personen. Dies bezieht nicht nur den Fahrer des Fahrzeuges ein, sondern jeden, der sich freiwillig den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeuges aussetzt und diese Gefahren selbst herbeiführt und verwirklicht. Auf den rechtlichen Grund des Tätigwerdens beim Betrieb kommt es nicht an, so dass es ausreicht, wenn - faktisch - der Betrieb mittels Anweisung geleitet wird (Hentschel, StVG, § 8, Rn. 4; BGH VRS 11, 248, OLG Koblenz VersR 75, 188; OLG München NZV 90, 393; Himmelreich, Kfz-Schadensregulierung, C I, Rn. 437).

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Die eine Gefährdungshaftung auslösenden gefährlichen Triebkräfte des Fahrzeuges in Gang gesetzt hat hier der Kläger selbst durch seine Anweisung an den Beklagten Ziff. 1, den Motor anzulassen.

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2. Zutreffend hat das Landgericht dem sozialrechtlichen Haftungsausschluss durch die Bestimmungen des SGB VII bevorzugte Bedeutung beigemessen, von welchen auch eine etwaige Gefährdungshaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG erfasst würde (BAG VersR 2001, 720 = NJW 2001, 239; OLG Köln OLGR 2002, 247).

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Die Bestimmungen der §§ 104 und 105 SGB VII legen fest, dass eine Haftung für Personenschäden im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung für den Unternehmer und für andere im Betrieb tätige Personen nur dann in Betracht kommt, wenn die Verletzungshandlung entweder vorsätzlich geschah oder wenn es sich um ein Geschehen auf sog. versichertem Weg gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII handelt. Beide Ausnahmegruppen sind vorliegend auszuschließen.

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Gemäß § 104 SGB VII ist die privatrechtliche Haftung des Unternehmers gegenüber Unfallversicherten ausgeschlossen, während der Haftungsausschluss gegenüber dem Kläger als Unternehmer auf der Vorschrift des   § 105 SGB VII beruht. Danach ist eine Haftung von im Betrieb tätigen Personen dann ausgeschlossen, wenn diese durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall verursachten für einen Versicherten desselben Betriebes.

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Diese Voraussetzungen sind hier zweifelsfrei gegeben.

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Ein Versicherungsfall liegt vor, weil es sich um einen Unfall im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB VII handelt.

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Der Versicherungsfall betrifft einen Versicherten desselben Betriebes in dem Sinne, dass der Kläger als Unternehmer desjenigen Betriebes gesundheitlich beeinträchtigt wurde, welchem eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit des Beklagten Ziff. 1 diente, § 105 Abs. 2 Satz 1 SGB VII.

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Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte Ziff. 1 eine betriebliche Tätigkeit in dem genannten Sinne entfaltet. Dies ergibt sich aus der Anwendung der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Der Beklagte Ziff. 1 ist hier wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter tätig geworden, nämlich wie ein Beschäftigter. In den von dem genannten Auffangtatbestand erfassten Personenkreis sind alle Personen einzubeziehen, deren konkret entfaltete Tätigkeit für den Unternehmer dienlich und in wirtschaftlicher Hinsicht irgendwie wertvoll ist. Dies trifft schon zu für geringfügige und kurzfristige Hilfsleistungen. Eine betriebstätige Hilfsperson muss weder bestimmte persönliche Eigenschaften aufweisen noch kommt es darauf an, ob ein Beschäftigungsverhältnis oder ein sonstiges von persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit geprägtes Verhältnis besteht. Erforderlich ist lediglich, dass die betriebsbezogene Tätigkeit dem mutmaßlichen oder dem wirklichen Willen des Unternehmers entsprach, was vorliegend unstreitig der Fall war.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ist die erbetene Mitwirkung des Beklagten Ziff. 1 nicht vergleichbar der Tätigkeit eines Käufers, der Ware selbst aus Verkaufsregalen entnimmt und in einen Einkaufswagen befördert. Vorliegend hat die Mitwirkung zwingend deshalb Betriebsbezogenheit, weil das Anlassen des Motors Gegenstand der geschuldeten Prüfarbeit war und ihrer Natur nach vom Unternehmer selbst oder von einem seiner Beschäftigten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII hätte ausgeführt werden müssen.

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Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen, ohne dass es darauf ankäme, dass in erheblichem Umfange Zweifel an der Kausalbeziehung zwischen Unfallgeschehen und den vorliegend geltend gemachten Verletzungsfolgen aufgrund des vom Kläger selbst vorgelegten Arztberichtes vom 22.11.2002 bestehen müssen.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.