Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 26.01.2004 – 5 U 141/03

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Stuttgart vom 18.08.2003 – 14 O 559/02 – wird

zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert der Berufung:

EUR 13.500,–

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer in Frankreich/P ansässigen Gesellschaft, die Auszahlung einer Gewinnzusage gem. § 661 a BGB. Wegen der Einzelheiten wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen im ersten Rechtszug und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stuttgart Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

2

Das Landgericht hat mit Urteil vom 18.08.2003 der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Wegen des Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen verwiesen.

3

Die Beklagte beantragt,

4

das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.08.2003, 14 O 559/02, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Der Kläger beantragt,

6

die Berufung zurückzuweisen.

II.

7

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

8

Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich sowohl aus Artikel 15 Abs. 1 c EuGVVO (EuGH NJW 2002, 2697) als auch aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (BGH NJW 2003, 426: Gerichtsstand der unerlaubten Handlung).

9

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erfüllung ihrer Gewinnzusage vom Juli 2002 (Anlage K 1) in Höhe von EUR 13.500,– gem. § 661 a BGB zu. Die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts folgt aus Art. 29 Abs. 2 EGBGB.

10

Die Beklagte, eine Gesellschaft französischen Rechts, die sich mit dem Vertrieb von Waren befasst (vgl. Katalog Anl. K 2), hat als Unternehmerin (§ 14 BGB) gegenüber dem Kläger mit der Übersendung der Mitteilung (Anlage K 1) nebst beiliegendem Scheckanforderungsvordruck (K 3/4) objektiv den Eindruck erweckt, der Beklagte habe EUR 13.500,– endgültig gewonnen und die Übersendung des Geldes stehe unter der einzigen Bedingung der fristgerechten Rücksendung der beigelegten und vom Beklagten ausgefüllten und unterschriebenen Scheckanforderung.

11

Für eine Gewinnmitteilung im Sinn des § 661 a BGB ist eine hinreichend präzise Ankündigung einer unentgeltlichen Leistung (Preis) durch den Absender an den Empfänger erforderlich. Hierbei genügt, dass bei objektiver Betrachtung die Mitteilung aufgrund ihres Inhalts dahin verstanden werden muss, der Empfänger werde einen ihm bereits zuerkannten Preis erhalten, wobei sich der Empfänger der Mitteilung als Gewinner angesprochen fühlen muss. Dies ist vorliegend der Fall: Die "offizielle Mittelung" (K 1) der Beklagten lässt für sich betrachtet keinen Zweifel daran, der Kläger sei Inhaber einer Nummer 201833999, auf die bereits ein Gewinn von EUR 13.500,– entfallen sei ("Alle unsere Gewinner, die geantwortet haben, haben ihren Scheck erhalten ... Herr D, die Nr. ... wurde Ihnen zugeteilt. Wenn Sie nicht antworten, verlieren Sie garantiert die EUR 13.500,–. Diese dringende Mitteilung wird wirksam, wenn Sie uns Ihre Scheck-Anforderung mit der gewinnenden Nummer innerhalb 7 Tagen zurücksenden. Befolgen Sie unseren Rat, antworten Sie innerhalb 7 Tagen nach Erhalt unseres Schreibens, denn Herr D, Sie haben es geschafft! Füllen Sie Ihre Scheck-Anforderung vollständig aus, schicken Sie diese umgehend zurück und Sie erhalten den Scheck von 13.500,– EUR in den nächsten 48 Stunden! Lieber Herr D, ist diese Mitteilung nicht umwerfend? Sie erhalten Ihren Scheck über 13.500,– EUR in den nächsten 48 Stunden, wenn wir Ihre Scheck-Anforderung mit der gewinnenden Nummer erhalten haben und geprüft haben, dass Sie wirklich innerhalb 7 Tagen zurückgeantwortet haben. Es ist die letzte Prüfung vor Übergabe Ihres Schecks und auch die einzige Bedingung. Sie müssen unbedingt unsere Rückantwort-Frist einhalten ...").

12

Der objektive Erklärungsgehalt dieser Mitteilung dahin, dass der Kläger bereits endgültig EUR 13.500,– gewonnen hat unter der einzigen Bedingung der ausgefüllten und fristgerechten Rücksendung der Scheck-Anforderung wird auch nicht durch den Inhalt der beigelegten Scheck-Anforderung (K 3) in Frage gestellt: Zwar steht auf der Vorderseite der Scheckanforderung kleingedruckt über der Unterschrift der Hinweis: "Die Gewinn-Bedingungen habe ich gelesen und anerkannt." Auf der Rückseite sind dann kleingedruckt und in schwer lesbarer blauer Farbe die Gewinnbedingungen niedergelegt. Sie weisen auf ein Gewinnspiel hin, bei dem jeder Adressat eine Scheck-Anforderung für EUR 13.500,– und eine Scheck-Anforderungsmarke mit einer Gewinn-Nummer erhält und derjenige Einsender gewonnen hat, dessen Gewinn-Nummer mit der vorab gezogenen Gewinn-Nummer übereinstimmt, wenn er seine Scheck-Anforderung mit einer Scheck-Anforderungsmarke bis zum Einsendeschluss (16.08.2002) fristgerecht und unterschrieben zurücksendet. Dieser auf ein Gewinnspiel hinweisende Inhalt der Gewinn-Bedingungen ist jedoch nicht in der Lage, den durch die Gewinn-Mitteilung (K 1) objektiv vermittelten Eindruck eines bereits gewonnen Gewinnes wieder zu zerstören. Auch die Gewinn-Bedingungen weisen nur darauf hin, dass derjenige Einsender gewinnt, dessen Gewinn-Nummer mit der vorab gezogenen Gewinn-Nummer übereinstimmt, wenn er seine Scheckanforderung mit Marke zurücksendet. Aus K 1 geht jedoch hervor, dass der Empfänger (hier der Kläger) eine Nummer zugeteilt erhalten hat, die mit der vorab ermittelten Gewinn-Nummer übereinstimmt, denn sonst konnte und durfte die Beklagte in K 1 nicht erklären, dass die einzige Bedingung für den Erhalt des Schecks von EUR 13.500,– nur noch die rechtzeitige Einsendung des Scheckanforderungsformulars sei.

13

Im Übrigen betraf die Gewinnzusage keine gewerbliche oder sonstige berufliche Tätigkeit des Klägers. Zudem hat er unstreitig die Scheckanforderung (K 3) ordnungsgemäß ausgefüllt und rechtzeitig der Beklagten übersandt.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

15

Die Revision wird nicht zugelassen, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.