Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 12.05.2004 – 6 W 39/04

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 16.04.2003 (3 O 530/03) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gebührenstreitwert: bis 2.000,00 EUR

Gründe

1

Die Beklagte wendet sich mit ihrer gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO zulässigen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 16.04.2004, durch den ihr nach übereinstimmend erklärter Erledigung der Hauptsache die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden.

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In der Sache hat das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass nach dem bisherigen Erkenntnisstand die Forderung der Klägerin zum Zeitpunkt der Einleitung des Mahnverfahrens am 25.09.2003 fällig war. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten das Vertragsverhältnis als Werkvertrag über die Erstellung bzw. Anpassung von Individualsoftware qualifiziert und der Beklagten entsprechend ihrem eigenen Vortrag (Schriftsatz vom 08.03.2004, S. 3, mit Beweisantritt) bis zu einer die Fälligkeit begründenden konkludenten Abnahme eine Prüfungsfrist von zwei Monaten zugebilligt, wäre die dem Grunde und der Höhe nach unstreitige Forderung der Klägerin spätestens Ende Juli 2003 fällig geworden. Die Klägerin hatte ihre Leistungen im Mai 2003 abgeschlossen und diese mit Rechnung vom 05.06.2003 der Beklagten in Rechnung gestellt (Anlage K 4). Die Frage des Verzugs würde sich nur bei einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch stellen, um den es im Rahmen von § 91 a ZPO zunächst nicht primär geht; eine fällige Forderung kann auch bereits vor Verzugseintritt in Klagewege oder im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden, allerdings verbunden mit dem Kostenrisiko des § 93 ZPO (vgl. hierzu Zöller-Vollkommer § 91 a ZPO Rn. 24). Die Beklagte wurde aber ohnehin zuvor mit den nicht bestrittenen Schreiben der Klägerin vom 23.07.2003, vom 02.09.2003 und vom 13.09.2003 (Anlagen K 5 bis K 7) gemahnt, ohne dass sie hierauf reagiert und eine Fälligkeit in Abrede gestellt hätte; sie hat deshalb die Einleitung des Mahnverfahrens durch die Klägerin veranlasst (vgl. Zöller-Vollkommer § 91 a ZPO Rn. 25). Eine Zahlung der Beklagten ist schließlich nicht zeitnah nach Zustellung des Mahnbescheids am 04.10.2003 erfolgt, sondern erst am 24.10.2003, nachdem die Klägerin am Tag zuvor den Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragt hatte, wodurch weitere Kosten entstanden sind.

3

Bei dieser Sachlage entspricht es der Billigkeit, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass entgegen den Ausführungen des Beklagtenvertreters in der Beschwerdebegründung nach übereinstimmender Erledigungserklärung (anders als bei der einseitigen Erledigungserklärung) eine (mit weiteren Kosten verbundene) Beweisaufnahme nicht veranlasst ist (vgl. Zöller-Vollkommer § 91 a ZPO Rn. 26).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert ist nach den bis zur Erledigungserklärung angefallenen Kosten zu bestimmen.