Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 14.05.2004 – 3 Ausl. 76/03; 3 Ausl 76/03

Gründe

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Der Verfolgte, um dessen Auslieferung die Republik Ungarn ersucht, ist ein 1984 in T. (Griechenland) geborener griechischer Staatsbürger und lebt mit seiner Mutter und Schwester in P. (Deutschland). Bei einer Urlaubsreise nach Ungarn beging er dort einen Raub und wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

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II. (...). 2. (...) b) Die Verurteilung des offenbar nicht vorbestraften Verfolgten zu einer vollzogenen Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten begründet kein Auslieferungshindernis schlechthin unangemessener und unerträglich harter Bestrafung. Allerdings hat der Senat in seinem Beschluss vom 15. April 2004 – 3 Ausl. 109/2001 (zur Veröffentlichung vorgesehen) ausgesprochen, dass eine mehrjährige, vollzogene Freiheitsstrafe gegen einen zur Tatzeit 14jährigen wegen zweier nicht schwerwiegender Ersttaten schlechthin unangemessen und unerträglich hart ist. Vorliegend war aber der Verfolgte zur Tatzeit 19 Jahre alt. Nach ungarischem Strafrecht war er Erwachsener; auch nach deutschem Recht erscheint zweifelhaft, ob Jugendstrafrecht hätte angewendet werden können (s. § 105 Abs. 1 JGG). Nach den Feststellungen war der Verfolgte (Haupt-) Täter des Raubes, wendete nicht unerhebliche körperliche Gewalt an und nahm dem Geschädigten Bargeld im nicht unerheblichen Wert von ca. 130,- Euro weg. Die ungarischen Gerichte haben die Trunkenheit, das Alter, das Geständnis und die teilweise Schadenswiedergutmachung mildernd berücksichtigt und die ungarische Mindeststrafdrohung für Raub gem. § 87 Abs. 1, Abs. 2 lit. c) ungar . StGB nicht unerheblich unterschritten. Die Entscheidung des Komitatsgericht S., die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung auszusetzen, ist hart, aber nicht geradezu unerträglich hart und schlechthin unangemessen, zumal nach dem Kenntnisstand des Senats eine Straf rest aussetzung zur Bewährung möglich erscheint.

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c) Art. 8 MRK steht der Auslieferung nicht entgegen. Allerdings hat der Senat in seinem Beschluss aaO. ausgeführt, dass der in Art. 8 MRK gewährleistete Schutz des Familienlebens für Jugendliche und Heranwachsende besondere Bedeutung hat. Die Zulässigkeit der Auslieferung muss besonders eingehend geprüft werden, wenn der jugendliche oder heranwachsende Verfolgte im ersuchenden Staat keine bedeutsamen familiären Bindungen hat, sondern bei seiner Familie im ersuchten Staat lebt, die sich regelmäßig und auf Dauer dort aufhält; bewirkt in solchen Fällen die Auslieferung eine unter Berücksichtigung der Schwere der ihr zugrundeliegenden Tat schlechthin unverhältnismäßige Zerstörung der Familienbeziehungen, so ist sie unzulässig. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar lebt der Verfolgte gemeinsam mit seiner Mutter und Schwester in P. und hat in Ungarn keinerlei Beziehungen. Jedoch ist er nunmehr 20 Jahre alt, hat seine Schulausbildung abgeschlossen, bereits mehrfach Arbeit angenommen und ist selbständig mit Freunden ins Ausland gereist. Seiner Familie und ihm wird es nicht unmöglich sein, in der Zeit des Strafvollzugs in Ungarn Kontakt zu halten. Die Erschwerung des Kontakts steht nicht außer Verhältnis zur Schwere der Tat, die dem Verfolgten vorgeworfen wird.