Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 01.06.2004 – 10 U 69/04
Tenor
Gemäß § 522 II ZPO wird die Berufung der Beklagten auf deren Kosten zurückgewiesen.
Gründe
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1. Auf die zutreffende Begründung im landgerichtlichen Urteil und auf den Beschluss des Senats vom 10.05.04 wird Bezug genommen. Nur ergänzend wird noch auf § 1006 BGB verwiesen, nach dem der Besitz für Eigenbesitz und damit für Eigentum spricht.
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3. Das Landgericht hat dem Kläger nur die wirklich nachgewiesenen Schadenspositionen zugesprochen.
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4. Kostenentscheidung: § 97 I ZPO