Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 01.06.2004 – 10 U 69/04

Tenor

Gemäß § 522 II ZPO wird die Berufung der Beklagten auf deren Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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1. Auf die zutreffende Begründung im landgerichtlichen Urteil und auf den Beschluss des Senats vom 10.05.04 wird Bezug genommen. Nur ergänzend wird noch auf § 1006 BGB verwiesen, nach dem der Besitz für Eigenbesitz und damit für Eigentum spricht.

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2. Aus Betrug folgt nach §§ 823, 249 BGB ein Schadensersatzanspruch. Vorschriften über den Verlust von Vermögen durch betrügerische Handlungen sind dem BGB fremd.

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3. Das Landgericht hat dem Kläger nur die wirklich nachgewiesenen Schadenspositionen zugesprochen.

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4. Kostenentscheidung: § 97 I ZPO