Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 04.06.2004 – 2 Ss 255/04

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 19. Dezember 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Böblingen zurückverwiesen.

Gründe

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I. Durch Bußgeldbescheid der Stadt Böblingen vom 29. September 2003 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 3 Abs. 3, 49 StVO; §§ 24, 25 StVG eine Geldbuße in Höhe von 100,00 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

2

Das Amtsgericht Böblingen hat durch Urteil vom 19. Dezember 2003 in Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch des Betroffenen verworfen.

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Soweit der Betroffene im Hinblick auf die Versäumung der Hauptverhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt hatte, ist dieser Antrag durch den Beschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 24. Februar 2004 in Verbindung mit der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 26. März 2004 rechtskräftig verworfen worden.

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Die gegen das amtsgerichtliche Urteil gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen rügt mit der - zulässig erhobenen - Verfahrensrüge, der Amtsrichter hätte seinem Antrag gemäß § 73 Abs. 2 OWiG folgen und ihn von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbinden müssen.

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Dieses Rechtsmittel hat - vorläufigen - Erfolg.

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II. Nach den in der Rechtsbeschwerdebegründung dargelegten Tatsachen hat das Amtsgericht zu Unrecht auf dem persönlichen Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung bestanden; denn alle Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG für seine Abwesenheit waren gegeben.

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Der Betroffene hatte durch seinen Verteidiger vortragen lassen, er sei zur Tatzeit Fahrer gewesen und den Tatvorwurf eingeräumt; weitere Angaben werde er, auch bei Anwesenheit in einer Hauptverhandlung, nicht machen. Zugleich hat der Verteidiger für den Betroffenen beantragt, diesen vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2003 zu entbinden. Die Erklärung und der Antrag des mit einer schriftlichen Vertretungsvollmacht ausgestatteten Verteidigers sind Erklärungen des Betroffenen gleichzusetzen (vgl. Pfälzisches OLG Zweibrücken NZV 1994, 372; OLG Köln NZV 1999, 436 ff. und OLG Stuttgart ZfS 2002, 252 ff.).

8

Bei dieser Sachelage hätte der Amtsrichter den Betroffenen zwingend gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbinden müssen.

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Zwar darf das persönliche Erscheinen grundsätzliche auch angeordnet werden, um die Behauptung des Betroffenen zu klären, ein Fahrverbot werde für ihn zu einer wirtschaftlichen Existenzkrise führen (vgl. BayObLG VRS 88, 209 ff.). Dies gilt jedoch nur dann, wenn durch die Anwesenheit des Betroffenen ein (weiterer) sachaufklärender Beitrag zu erwarten ist. Das war vorliegend jedoch nicht der Fall, nachdem der Betroffene hatte mitteilen lassen, er werde keine weiteren Angaben mehr machen. Allein die theoretische Möglichkeit, dass ein Betroffener seinen Entschluss zum Schweigen in der Hauptverhandlung überdenkt, reicht nicht aus, um die Befreiung zu verweigern (OLG Frankfurt a. M., ZfS 2000, 226, Pfälzisches OLG Zweibrücken VRS 98, 215 ff.).

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Da der Betroffene von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung gemäß § 73 Abs. 2 OWiG hätte entbunden werden müssen, war die gemäß § 74 Abs. 2 OWiG erfolgte Verwerfung des Einspruchs des nicht erschienen Betroffenen rechtfehlerhaft.

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Das Verwerfungsurteil ist deshalb aufzuheben.