Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 06.10.2004 – 4 U 105/04

Tenor

1. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 05.05.2004 - AZ: 3 O 215/03 - werden zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils EUR 430.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert der Berufung: jeweils: EUR 360.345,47

Gründe

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I. Gemäß Vertrag vom 04.12.1996 war die Klägerin als Subunternehmer (Beton- und Maurerarbeiten) für die N. (nachfolgend: GmbH) beim Bauvorhaben H-Straße ... in B. tätig. Deren Geschäftsführer war seit Mitte 1990 der Beklagte Ziff. 2 (Sohn des Beklagten Ziff. 1). Bauherrin dieses Bauvorhabens war die Gesellschaft bürgerlichen Rechts L. (nachfolgend: GbR), die mit der GmbH einen Generalunternehmervertrag über die Errichtung der Wohnanlage (Pauschalpreis DM 7.668.500,-- brutto) abgeschlossen hatte (K 6 = Bl. 37). Zur Finanzierung stellte die Bank S. Girozentrale (nachfolgend: S.) einen Bauträgerkredit (DM 10.500.000,--) sowie einen Avalkreditrahmen über DM 12.400.000,-- zur Verfügung, die durch Grundschulden über DM 10.500.000,-- am Baugrundstück gesichert waren. Im Zuge der Baudurchführung bezahlte die GbR den Pauschalpreis an die GmbH. Diese beglich die Werklohnforderung der Klägerin nicht, weshalb die Klägerin ein rechtskräftiges Urteil über EUR 360.345,47 nebst Zinsen gegen die GmbH erwirkte; die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil blieb ohne Erfolg; am 04.11.2002 gab der Beklagte Ziff. 2 für die GmbH die eidesstattliche Versicherung ab.

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Mit der Behauptung, erhaltenes Baugeld vorsätzlich zweckwidrig verwendet zu haben, hat die Klägerin Schadensersatzklage gegen die Beklagten erhoben und beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von EUR 360.345,47 nebst Zinsen zu verurteilen.

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Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt.

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Das Landgericht Rottweil hat mit Urteil vom 05.05.2004 - AZ: 3 O 215/03 - die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Wegen der Begründung und der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

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Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtzeitig und mit ordnungsgemäßer Begründung Berufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klagen erstreben. Sie rügen im Ergebnis die falsche Anwendung des materiellen Rechts und machen im wesentlichen geltend:

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Das Landgericht habe es zu Unrecht als unerheblich angesehen, dass die Zeugen bekundet haben, durch die Kredite sollten nicht nur die Baukosten sondern die Gesamtabwicklung des Bauvorhabens finanziert werden. Die Auffassung des Landgerichts sei falsch, denn dadurch sei, wenn überhaupt, modifiziertes Baugeld entstanden. Von diesem hätten u.a. auch die Geschäftskosten der GmbH bezahlt werden sollen. Da es sich um modifiziertes Baugeld gehandelt habe, sei auch unerheblich, ob diese Kosten sich unmittelbar in der Wertsteigerung des Grundstücks niedergeschlagen haben. Auch die Kosten „W.“ seien vom modifizierten Baugeld umfasst, wobei es sich hierbei im wesentlichen um Zahlungen für Überfahrts- und Nutzungsrechte handle. Im Übrigen habe das Landgericht keine fehlerhafte Verwendung von Baugeld nachgewiesen. Die in den Urteilsgründen vorgelegte Berechnung sei fehlerhaft. Die Beklagten hätten bereits vorgetragen, dass für das Bauvorhaben mehr Geld ausgegeben als eingenommen worden sei, was bedeute, dass die Aufwendungen für Geschäftskosten nicht nachgewiesen aus Baugeld entrichtet worden seien. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde im Übrigen unter Aufrechterhaltung sämtlicher Beweisangebote auf den erstinstanzlichen Vortrag verwiesen.

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Bezüglich des Beklagten Ziff. 1 fehle es bereits an der Passivlegitimation, denn dieser sei nicht als faktischer Geschäftsführer der GmbH anzusehen. Insoweit liege seitens des Landgerichts eine fehlerhafte Bewertung von Zeugenaussagen vor. So habe der Zeuge P. nachweislich falsche Angaben gemacht und das Urteil lasse nicht erkennen, dass dies bei der Entscheidung berücksichtigt worden sei. Ferner seien die entlastenden Aussagen W. und M. bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt worden. Alle auch nur annähernd wichtigen Entscheidungen seien, wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, vom Beklagten Ziff. 2 getroffen worden; dass der Beklagte Ziff. 1 ab und zu Überbringer dieser Entscheidungen war, bedeute nicht, dass er selbst Entscheidungsträger gewesen sei. Der Beklagte Ziff. 1 habe im Wissen und mit Billigung des Beklagten Ziff. 2 gehandelt, wogegen der Beklagte Ziff. 1 keine eigene Dispositionsbefugnis gehabt habe. Sicherlich wäre es von erheblicher Bedeutung gewesen, den Beklagten Ziff. 2 als Partei zu vernehmen, was das Landgericht jedoch nicht gemacht habe, da es offensichtlich rechtsfehlerhaft nicht von einer Entscheidungserheblichkeit dieser Parteivernehmung ausgegangen sei. Der Beklagte Ziff. 2 sei in der Lage gewesen, die Geschäfte der GmbH zu führen, habe dies auch getan und sei auch im fraglichen Zeitraum regelmäßig in den Geschäftsräumen der GmbH anwesend gewesen. Da der Beklagte Ziff. 2 als eingetragener Geschäftsführer selbst Geschäfte für die GmbH vorgenommen habe, müsse der Beklagte Ziff. 1 eine überragende Stellung in der Geschäftsführung innegehabt haben um als faktischer Geschäftsführer gelten zu können. Letzteres habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die ansonsten organisatorische Leitung und das Tagesgeschäft habe zum größten Teil dem Zeuge P. oblegen. Diesem sei sogar eine Tätigkeit als formeller Geschäftsführer in Aussicht gestellt worden. Die Tatsache, dass der Beklagte Ziff. 1 (auch) Schecks unterschrieben habe, bedeute nicht, dass er faktischer Geschäftsführer war.

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Bezüglich der im Urteil angesprochenen Frage der „anderweitigen Beteiligung“ an einer unerlaubten Handlung komme lediglich eine Person in Betracht, die in gleicher Weise wie der Baugeldempfänger eigenbestimmt über den Einsatz von Baugeld entscheiden kann. Bei einer Haftung über § 14 StGB sei eine äußerst restriktive Auslegung geboten, um die Grenzen für eine deliktsrechtliche Verantwortlichkeit nicht zu verwischen und um den Umfang der Pflichtenstellung in einem vorhersehbaren Bereich zu halten. Entgegen dem Landgericht hafte der Beklagte Ziff. 1 also über § 14 StGB nicht. Eine Haftung über § 14 StGB sei nur möglich, wenn der Beklagte Ziff. 1 formaler oder faktischer Geschäftsführer der GmbH gewesen und damit für jegliche Geldverwendung verantwortlich gewesen wäre. Da er dies nicht war, hätte dem Beklagten Ziff. 1 im Rahmen einer „anderweitigen Beteiligung“ im einzelnen nachgewiesen werden müssen, dass er persönlich Baugeld zweckwidrig verwendet hat. Dieser Nachweis sei nicht erfolgt. Hierfür müsse die Klägerin darlegen, dass der Beklagte Ziff. 1 über Gelder der GmbH, die Baugeld waren, eigenverantwortlich, weisungsfrei und zweckwidrig verfügt habe. Dies sei nicht der Fall.

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Das Landgericht habe auch rechtsfehlerhaft die Verjährung verneint. Die Klägerin habe spätestens mit Erhebung der Klage gegen die GmbH im Jahre 1998 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt oder habe sich der entsprechenden Kenntnis bewusst verschlossen. Die Klägerin habe lediglich eingewandt, von der Zahlungseinstellung noch keine Kenntnis gehabt zu haben, da diese erst im Jahre 2002 erfolgt sei; die Zahlungseinstellung sei jedoch gerade keine tatbestandliche Voraussetzung für das Entstehen der Schadensersatzpflicht.

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Die Beklagten beantragen,

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das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält das landgerichtliche Urteil für richtig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die dort gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Schriftstücke Bezug genommen.

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II. Die Berufungen sind zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg. Soweit in der Berufung geltend gemacht wird, es handle sich, wenn überhaupt, um modifiziertes Baugeld und die Verjährungseinrede erhoben wird, soll damit die Haftung beider Beklagter abgewendet werden. Mit dem weiteren Berufungseinwand, das Landgericht habe bezüglich des Beklagten Ziff. 1 zu Unrecht die Stellung eines faktischen Geschäftsführers angenommen, soll lediglich der Verurteilung des Beklagten Ziff. 1 die Grundlage genommen werden. Diese Rügen sowie das weitere Vorbringen der Beklagten tragen jedoch nicht bzw. führen im Ergebnis nicht zur Abweisung der Klagen.

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A. Haftung des Beklagten Ziff. 2 (Geschäftsführer):

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Die Klage gegen den Beklagten Ziff. 2 ist gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 1, 5 Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (GSB) begründet.

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1. Unstreitig handelt es sich bei § 1 GSB um ein Schutzgesetz zugunsten der Klägerin als Baugläubigerin. Zwar richtet sich ein entsprechender Schadensersatzanspruch zunächst gegen die GmbH, bei einem vorsätzlichen Verstoß des Beklagten Ziff. 2 als bestellter Geschäftsführer der GmbH ist jedoch auch dieser persönlich schadensersatzpflichtig (vgl. Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3, GmbH, 2. Aufl., 2003, § 46 Rdnr. 68).

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2. Die Klägerin muss grundsätzlich einen (vorsätzlichen) Verstoß des Baugeldempfängers (GmbH) gegen die Verwendungspflicht gem. § 1 GSB darlegen und beweisen. Hierfür genügt aber in der Regel der Nachweis, dass der Verwendungspflichtige bzw. Baugeldempfänger Baugeld in mindestens der Höhe der Forderung des Baugläubigers (Klägerin) empfangen hat und von diesem Geld nichts mehr vorhanden ist, ohne dass eine fällige Forderung des Gläubigers befriedigt worden wäre (BGH BauR 2002, 620, 621; BGH NJW 1991, 141, 142). Sodann ist es Sache des Baugeldempfängers die (anderweitige) ordnungsgemäße Verwendung des Geldes, d.h. dessen Auszahlung an andere Baugläubiger, darzulegen (BGH a.a.O.).

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a) Bei dem von den Bauherren als Gesellschafter bürgerlichen Rechts (GbR) von der Bank S. erhaltenen Kredit (vgl. Bl. 235 ff.) handelt es sich um Baugeld (s. nachfolgend unter Buchstabe e).

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b) Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die GmbH von diesem Geld jedenfalls die Werklohn-Pauschalsumme in Höhe von DM 7.628.500,-- brutto erhalten hat und damit (auch) Baugeldempfänger ist.

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c) Dies übersteigt die - rechtskräftig festgestellte - Werklohnforderung der Klägerin über EUR 360.345,47 gegen die GmbH. Zwar wirkt die Rechtskraft nicht auch gegen den Beklagten Ziff. 2 (bzw. gegen die Beklagten), doch werden insoweit keine Einwendungen gegen die Werklohnforderung der Klägerin geltend gemacht, weshalb von dieser Forderung auch im Prozess gegen die Beklagten ausgegangen werden kann.

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d) Von dem Geld ist nichts mehr vorhanden, dies ist unstreitig und ergibt sich auch aus der eidesstattlichen Versicherung der GmbH.

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e) Wie bereits erstinstanzlich behaupten die Beklagten mit der Berufung, die Kredite hätten der Gesamtabwicklung des Bauvorhabens gedient, es habe sich also um modifiziertes Baugeld gehandelt, weshalb auch Kosten hätten beglichen werden dürfen, die sich nicht unmittelbar in der Wertsteigerung des Baugrundstückes niederschlagen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (Urteil S. 11) seien die Bekundungen der Zeugen, mit den Krediten hätten nicht nur die Baukosten, sondern das Gesamtbauhaben finanziert werden sollen, beachtlich.

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Dazu ist zu sagen:

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Ob bzw. in welcher Höhe Baugeld vorliegt, beurteilt sich im Verhältnis der GbR als Darlehensnehmerin und der Bank S. als Darlehensgeberin. Gem. § 1 Abs. 3 GSB sind Baugeld „Geldbeträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll“. Die widerlegbare Vermutung des § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GSB gilt dann, wenn die Auszahlung der Darlehensvaluta ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues erfolgt ist. So liegt der vorliegenden Fall bezüglich des Bauträgerkredits, denn - jedenfalls abgesehen vom Betrag DM 2.000.986,52 - die Auszahlung erfolgte „entsprechend dem dargelegten Kostenrahmen von DM 10.500.000,-- in Verbindung mit dem Generalunternehmervertrag und unter Beachtung des Baufortschrittes der Baumaßnahme“ (vgl. Schreiben der Bank S. vom 17.12.1996 an die GBR bezüglich der Finanzierungskredite = Bl. 235 dort S. 4). Die Vermutung gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GSB bedeutet, dass derjenige, der sich darauf beruft, hier also die Klägerin, die nach Maßgabe des Baufortschritts zu zahlenden Darlehensbeträge seien Baugeld, deren Bestimmung zur Bestreitung der Baukosten nicht zu beweisen braucht (BGH Baurecht 1996, 609, 610; Stammkötter, Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen, 2. Aufl., 2003, § 2 Rdnr. 126). Nach dieser Vermutung handelt es sich also insgesamt (jedenfalls rund DM 8.500.000,--) um Baugeld und nicht um modifiziertes Baugeld. Diese Vermutung ist durch die Bekundungen der Gesellschafter der GBR (B., L. = Ehefrau des Beklagten Ziff. 1 und Mutter des Beklagten Ziff. 2) nicht widerlegt. Diese haben insoweit nichts näheres bezüglich einer Absprache dargelegt; angesichts der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Urkunde ist deshalb davon auszugehen, dass über den Wortlaut hinaus keine weitere Zweckabsprache erfolgt ist.

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f) Der Beklagte Ziff. 1 wusste von der Baugeldeigenschaft, nachdem er für die Bauherrin L. im Verhältnis zur Bank S. tätig war (vgl. auch Landgerichtsurteil S. 18 ff.); damit ist auch von der Kenntnis des Beklagten Ziff. 2 als Geschäftsführer auszugehen.

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g) Als Baugeldempfänger und Baugewerbetreibende war die GmbH (neben der GbR als Bauherrin) gemäß § 2 GSB zur Führung eines Baubuches verpflichtet, aus der die ordnungsgemäße Verwendung des Baugeldes ersichtlich ist. Unstreitig wurde dieser Verpflichtung seitens der GmbH nicht entsprochen. Damit wird bereits ein Verstoß gegen die Verwendungspflicht im Sinne von § 1 Abs. 1 GSB vermutet (vgl. Stammgötter a.a.O. § 2 Rdnr. 184). Deshalb sowie aufgrund der oben erwähnten BGH-Rechtssprechung obliegt es der GmbH, die ordnungsgemäße Verwendung darzulegen und ggf. zu beweisen. Dies muss auch im Schadensersatzprozess gegen den Geschäftsführer persönlich gelten; entweder ist bei einem vorsätzlichen Verstoß der Geschäftsführer selbst auch als Baugeldempfänger anzusehen (er macht sich das Geld selbst zu eigen), so dass ihn die Pflichten persönlich treffen, oder er darf sich unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs nicht auf die juristische Person GmbH berufen.

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Vorliegend steht jedoch bereits eine zweckwidrige Verwendung fest. Dies gilt jedenfalls für die Geschäftskosten in Höhe von DM 956.852,70 netto (s. Kostenzusammenstellung vom 08.07.2003 = Bl. 109) = DM 1.100.380,61 brutto = EUR 562.615,67. Die allgemeinen Geschäftskosten sind Leistungen, die keinen unmittelbaren Beitrag zur Herstellung des Baues und damit zu einer Werterhöhung des Grundstücks bilden (s. landgerichtliches Urteil S. 15 mit Hinweis auf BGH NJW-RR 1991, 728, 729; Stammkötter a.a.O. § 1 Rdnr. 148), weshalb diese nicht aus dem Baugeld zugunsten der GmbH beglichen werden dürfen. Ergänzend wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil S. 14/15 verwiesen.

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B. Haftung des Beklagten Ziff. 1:

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Die Klage gegen den Beklagten Ziff. 1 ist gem. § 27 Strafgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 1, 5 GSB und § 823 Abs. 2 BGB begründet.

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1. Das Landgericht hat den Beklagten Ziff. 1 gewissermaßen als faktischen Geschäftsführer angesehen und letztlich als Täter der zweckwidrigen Verwendung über § 14 StGB haften lassen. Dagegen wendet sich die Berufung insbesondere mit dem Vortrag, alle auch nur annähernd wichtigen Entscheidungen seien - entgegen der Auffassung der Klägerin - von dem Beklagten Ziff. 2 getroffen worden, der Beklagte Ziff. 1 sei selbst nicht Entscheidungsträger gewesen, habe vielmehr wöchentlich mehrmals mit dem Beklagten Ziff. 2 telefoniert und ggf. dessen Entscheidungen weitergegeben. Der Beklagte Ziff. 1 habe keine so überragende Stellung in der Geschäftsführung innegehabt, dass er als faktischer Geschäftsführer gelten könne. Eine solche überragende Stellung des Beklagten Ziff. 1 habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Neben dem Beklagten Ziff. 2 als Geschäftsführer und dem Mitarbeiter P. sei kein Raum für den Beklagten Ziff. 1 als faktischer Geschäftsführer gewesen.

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2. Unter welchen Voraussetzungen von einem faktischen Geschäftsführer gesprochen werden kann wird unterschiedlich beurteilt und ist höchst problematisch (vgl. Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts a.a.O. § 442 Rdnr. 41). Jedenfalls ist der Senat jedoch an das Beweisergebnis des Landgerichts gem. § 529 ZPO gebunden, soweit nicht konkrete Zweifel entgegenstehen. Grundlage der Beurteilung des Landgerichts sind:

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a) Der Beklagte Ziff. 1 hat für die GmbH den Generalunternehmervertrag (K 6 = Bl. 37) mit der GbR unterzeichnet.

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b) Der Beklagte Ziff. 1 hat im vorliegenden Bauvorhaben per Scheck Zahlungen angewiesen (vgl. landgerichtliches Urteil S. 18 sowie K 19 ff. = Bl. 142 ff. und K 32 ff. = Bl. 255).

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c) Der Zeuge B. bekundete als Gesellschafter der GbR, dass er allein mit dem Beklagten Ziff. 1 verhandelt und diesen innerhalb der GmbH als maßgebend betrachtet habe (vgl. landgerichtliches Urteil S. 17).

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d) Nach Überzeugung des Landgerichts (Urteil S. 18) hat der Beklagte Ziff. 1 der GmbH den Auftrag verschafft.

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e) Der Beklagte Ziff. 2 als eingetragener Geschäftsführer der GmbH ist seit Februar 1987 in K. wohnhaft.

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f) Die Zeugin M. (Bl. 220) hat den Beklagten Ziff. 2 in der Zeit von 1996 bis 1999 nur etwa 5-mal pro Jahr im Büro angetroffen. Wenn der Beklagte Ziff. 1 anwesend war, war dieser für sie der Ansprechpartner und sie hat auch das Einstellungsgespräch nur mit dem Beklagten Ziff. 1 geführt. Ihrer Schilderung nach war der Beklagte Ziff. 1 etwa 3- bis 4-mal pro Monat anwesend. Größere Rechnungen seien mit der allgemeinen Post zuerst an den Beklagten Ziff. 1 gegangen. Der Beklagte Ziff. 2 habe seine Flüge K./Deutschland selbst gebucht, eine Buchung sei also nicht durch die GmbH erfolgt.

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3. Bei dieser Sachlage erscheint die Beurteilung seitens des Landgerichts durchaus vertretbar, zumal der Beklagte Ziff. 1 als mehrfach in Firmen Tätiger wohl der Erfahrenere sein dürfte. Letztlich kommt es jedoch nicht darauf an, ob dem Beklagten Ziff. 1 die Stellung eines faktischen Geschäftsführers zuzusprechen ist. Denn dieser haftet jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe (§ 27 StGB) zur Haupttat des Beklagten Ziff. 2 (§§ 1, 5 GSB). Der Senat hat bezüglich dieser Anspruchsgrundlage keine juristischen Bedenken. Der BGH hält eine solche Konstruktion für möglich (vgl. BGH BauR 1990, 108, 109 dort unter Ziff. II. 2.) und das OLG Karlsruhe (BauR 1992, 791, 792) hat unter diesem Gesichtspunkt bereits zum Schadensersatz verurteilt. Der Beklagte Ziff. 1 wusste von der Eigenschaft als Baugeld, denn er hat ja gegenüber der Bank S. für die Gesellschafterin L. unterzeichnet. Wenn der Beklagte Ziff. 1 - wie vorgetragen - alle annähernd wichtigen Entscheidungen (also auch Zahlungen) in Absprache mit dem Beklagten Ziff. 2 vorgenommen haben will, so war er zumindest Gehilfe, denn er wusste bezüglich aller haftungsbegründenden Umstände Bescheid.

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C. Der Haftung der Beklagten steht die erhobene Einrede der Verjährung nicht entgegen. Der Senat nimmt auf die zutreffende Begründung des Landgerichts Bezug, wonach die Beklagten die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verjährung nicht dargelegt haben. Auch die Berufung legt nicht nachvollziehbar dar, dass die Klägerin bereits vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für die GmbH (04.11.2002) wusste, dass auf Seiten der GmbH empfangenes Baugeld nicht mehr vorhanden war, ohne dass eine fällige Forderung des Baugläubigers befriedigt worden ist. Zumal die Klägerin im insoweit unwidersprochen gebliebenen Schriftsatz vom 09.08.2004 (Bl. 325 ff.) Zahlungen bzw. Umstände vorgetragen hat, die nicht für eine solche Annahme sprechen.

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D. Kostenentscheidung: § 97 Abs. 1 ZPO.

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Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision liegen nicht vor.