Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 24.11.2004 – 4 U 73/04
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Stuttgart vom 24.03.2004 (15 O 363/03) wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert des Berufungsverfahrens: EUR 500.000,--
Gründe
I.
Die Beklagte verlangt mit ihrer Teil-Widerklage Schadensersatz im Zusammenhang mit ihr entstandenen Aufwendungen für die Planung und Projektierung eines sog. Trump-Towers, der auf dem P. in S. hätte gebaut werden sollen. Die Beklagte macht von den von ihr behaupteten Gesamtaufwendungen in Höhe von 4,5 Mio. EUR eine bezifferte Teilforderung in Höhe von 500.000,-- EUR geltend.
Zu den Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt.
Unter Vertiefung und Erweiterung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht die Beklagte geltend, das landgerichtliche Urteil sei rechtsfehlerhaft. Das Landgericht habe verkannt, dass die Klägerin nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien das Risiko für das Ausbleiben der beiderseits zu Grunde gelegten Planverwirklichung übernommen habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH könne durch vertragliche Vereinbarungen zwar nicht die Planungshoheit einer Gemeinde eingeschränkt werden, allerdings stehe dieser Freiheit im Bereich der Bauleitplanung ein Kompensationsanspruch zu Gunsten eines privaten Investors gegenüber, falls es nicht zur Verwirklichung der gemeinsamen Planungsabsicht komme. Eine derartige vertragliche Risikoübernahme durch die Klägerin sei - auch unter Berücksichtigung der objektiven Interessenlage - zumindest konkludent vereinbart worden, indem sich diese zur unbedingten Förderung und Realisierung des Projekts verpflichtet habe. Die gesamte Initiative zur Aufnahme der Vertragsverhandlungen sei von der Klägerin ausgegangen. Ein Haftungsausschluss sei - jedenfalls nicht wirksam - vereinbart worden.
Eine Haftung der Klägerin ergebe sich auch aus culpa in contrahendo und Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Die Klägerin habe gegen ihre Loyalitätspflichten aus dem Kaufvertrag vom 10.08.2001 verstoßen, indem sie entgegen der Regelung in Ziff. 9 Abs. 4 des Vertrages von der Beklagten bereits vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens den Nachweis der Finanzierung und der 60%-igen Vermietung des Objekts verlangt habe. Die Klägerin habe durch diese Forderung gegen die vertraglich normierte Förderpflicht verstoßen und es unterlassen, sich bei aufkommender Kritik in der Öffentlichkeit klar für die Realisierung des Bauprojektes einzusetzen. Dadurch habe sich auch die Stimmung im Gemeinderat massiv verschlechtert. Eine weitere Pflichtverletzung der Klägerin liege darin begründet, dass der Oberbürgermeister die Beklagte nicht hinreichend über den Stand des Verfahrens und die Chancen einer Baugenehmigung aufgeklärt habe. Durch Äußerungen des Baubürgermeisters sei die Beklagte in Misskredit geraten, so dass das Projekt insgesamt zum Scheitern verurteilt worden sei. Die Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden liege somit auf der Hand. Durch medienwirksame Äußerungen exponierter Persönlichkeiten der Klägerin seien unmittelbar schädigende Folgen für die Beklagte erzeugt worden. Da sich die insoweit maßgeblichen Vorgänge in der Sphäre der Klägerin abgespielt hätten, seien der Beklagten Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr zuzubilligen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.03.2004 wird im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt geändert.
Die Berufungsbeklagte/Klägerin/Widerbeklagte wird verurteilt, an die Berufungsklägerin/Beklagte/Widerklägerin 500.000,-- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu bezahlen.
Hilfsweise: Die Berufungsbeklagte/Klägerin/Widerbeklagte wird verurteilt, die Berufungsklägerin/Beklagte/Widerklägerin gegenüber der T., A.-Str., B., von der Verbindlichkeit aus deren Aufwendungsersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Projektierung des Bauvorhabens „Trump-Tower S.“ für verauslagte Beträge auf die Rechnungen der Firma I. vom
1.
29.06.2001
350.000,00 EUR
(jeweils netto)
2.
31.08.2001
76.693,78 EUR
abzüglich erteilter Gutschrift vom 14.09.2001 - 51.129,19 EUR
3.
08.01.2001
16.861,32 EUR
4.
25.10.2001
207.308,15 EUR
5.
30.11.2001
102.258,32 EUR
6.
27.02.2002
51.129,19 EUR
7.
28.02.2002
500.000,00 EUR
8.
28.03.2002
500.000,00 EUR
9.
30.04.2004
250.000,00 EUR
in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 500.000,-- EUR freizustellen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass es Sache der Beklagten sei, den Kausalitätsnachweis dafür zu führen, dass das Verhalten der Klägerin ursächlich für das Scheitern des Projekts gewesen sei. Dieses habe sich bereits im April 2002 abgezeichnet, nachdem die CDU-Mehrheitsfraktion des Gemeinderates nicht mehr uneingeschränkt dahinter gestanden sei. Für die Einstellung des Projektes seien nicht nur finanzielle Gesichtspunkte entscheidend gewesen. Nachdem die Klägerin insoweit in der Lage sei, für ihre Behauptungen die maßgeblich handelnden Personen der Gemeinderatsfraktionen als Zeugen zu benennen, sei kein Fall einer Beweisnot erkennbar, der es erfordere, der Klägerin Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast zu gute kommen zu lassen.
Eine vertragliche Risikoübernahme für die Realisierung des Projekts durch die Beklagte sei im Übrigen nicht erfolgt. Dies sei weder aus den Vereinbarungen zu entnehmen, noch aus Gründen des Vertrauensschutzes zu bejahen. Nach den vertraglichen Gestaltungen liege das Planungsrisiko eindeutig bei der Klägerin.
Pflichtverletzungen durch Organe der Beklagten lägen ebenfalls nicht vor. Durch den Hinweis des Baubürgermeisters auf den Meinungsstand und die Mehrheitsverhältnisse im Gemeinderat am 19.09.2002, habe die Klägerin gerade ihre Aufklärungspflicht gegenüber der Beklagten erfüllt und dazu beigetragen, der Beklagten zu verdeutlichen, dass das Projekt möglicherweise in seiner Realisierung gefährdet sei. Durch die Forderung nach Vorlage eines Vermietungs- und Finanzierungsstandes habe die Klägerin lediglich öffentlich gemachte Äußerungen der Beklagten selbst aufgegriffen, die in der Sache unzutreffend gewesen seien und belegten, dass die Beklagte die Öffentlichkeit und maßgebliche Entscheidungsträger habe täuschen wollen.
Zu den Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Eine Haftung der Klägerin besteht weder aus vertraglicher Risikoübernahme, noch wegen einer pflichtwidrigen Vertragsverletzung oder nach Amtshaftungsgrundsätzen.
1.
Eine Haftung der Klägerin aus vertraglicher Risikoübernahme ist nicht gegeben.
Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung von BGH und BVerwG entbehren vertragliche Zusagen einer Gemeinde, einen inhaltlich näher bestimmten Bebauungsplan aufzustellen oder doch zumindest die Aufstellung in Übereinstimmung mit dem Vertragspartner zu fördern, der Wirksamkeit (vgl. BGHZ 76, 16; NJW 1990, 245, jeweils m. w. N.). Allerdings ist beim Verkauf eines gemeindeeigenen Grundstücks an einen privaten Investor zu beachten, dass sich Käufer und Verkäufer auf dem Boden der Gleichordnung gegenüber treten und dass das Interesse des Käufers letztlich nicht auf den Hoheitsakt „Bebauungsplan“ gerichtet ist, sondern darauf, dass in einem bestimmten zukünftigen Zeitpunkt die Kaufsache die Eigenschaft eines für die geplante Bebauung geeigneten Grundstücks haben werde. Dieses Interesse kann auch durch Vereinbarungen auf dem Gebiet des Privatrechts befriedigt werden, nämlich durch Ausgleich der Vermögensnachteile, die bei einem Ausbleiben des vorgestellten Planungsablaufs bei dem Käufer eintreten. Das Risiko der künftigen Bebaubarkeit wird zwar in aller Regel vom Käufer zu tragen sein. Dieser kann sich hiergegen jedoch durch besondere Vertragsgestaltungen schützen, indem er versucht, das Verwendungsrisiko auf den Verkäufer überzuwälzen. Solche Absprachen liegen vor allem nahe, wenn Verkäufer und Träger der Planungshoheit ein und dieselbe Person sind, weil dann die vereinbarte Verwendbarkeit der Kaufsache nicht allein vom Willen eines Dritten abhängt. Entschließt sich ein Käufer zum Kauf nur dann, wenn der Verkäufer die künftige Verwendungsmöglichkeit verbindlich zusagt, so kann die Risikoabwälzung grundsätzlich auch in der Weise erfolgen, dass die Gemeinde als Verkäuferin das Risiko des Ausbleibens der beiderseits zu Grunde gelegten Planverwirklichung vertraglich übernimmt. Hierfür kommen inhaltlich verschiedene Möglichkeiten in Betracht. In der weitest gehenden Form kann eine solche Risikoübernahme darauf gerichtet sein, dem anderen Teil bei Nichteintritt des Erfolges vollen oder teilweisen Schadensersatz zu leisten, ohne dass es auf ein Verschulden des Versprechenden ankommt. Die Vereinbarung kann vertraglich aber auch beschränkt sein und nur die Zubilligung eines Rücktrittsrechtes oder eines Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen für den Fall des Ausbleibens des verbindlich in Aussicht gestellten Erfolgs beinhalten. Die Auslegung einer derartigen Vereinbarung hat sich am Vertragszweck auszurichten, insbesondere an der beiderseitigen Interessenlage. Im Interesse des redlichen Grundstücksverkehrs und der Förderung der für die bauliche Entwicklung der Gemeinden notwendige Privatinitiative der Grundeigentümer besteht ein anzuerkennendes Bedürfnis dafür, der Freiheit der Gemeinde im Bereich der Bauleitplanung einen finanziellen Ausgleich für das enttäuschte Vertrauen ihres Partners zur Seite zu stellen. Dies gilt auch und gerade dann, wenn die Gemeinde zugleich als Verkäuferin des durch die Planung berührten Grundbesitzes auftritt (vgl. BGH, a.a.O.; ZfBR 1984, 146).
Die Beklagte ist der Auffassung, eine Risikoübernahme durch die Klägerin sei aufgrund der erfolgten Vertragsgestaltung zumindest konkludent erfolgt. Nach der oben zitierten Rechtsprechung sei durch Auslegung der ausdrücklichen und schlüssigen Willenserklärungen der Gemeinde und des mit ihr kooperierenden Partners unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach den § 133, 157 BGB zu ermitteln, ob eine derartige Risikoübernahme vorliegt. Nachdem eine ausdrückliche vertragliche Risikoübernahme unstreitig nicht erfolgt ist, leitet die Beklagte eine solche aus der von der Klägerin übernommenen Pflicht, das Projekt auf dem Niveau einer höchst verantwortungsvollen Zusammenarbeit zu fördern, wie sich dies aus der Präambel des notariellen Kaufvertrages vom 10.08.2001 (Anlage K 3) sowie der städtebaulichen Vereinbarung vom 09./26.01.02 (Anlage B 7) ergebe, unmittelbar ab. Die Klägerin, von der die Initiative für das Projekt insgesamt ausgegangen und die hier auch zugleich Verkäufer und Träger der Planungshoheit sei, habe dadurch zum Ausdruck gebracht, das Projekt werde in jedem Fall umgesetzt. Damit habe sie das Risiko eines Scheiterns des Projekts aus Gründen, die aus ihrer eigenen Sphäre stammten, übernommen.
Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Aus der Regelung in Ziff. 2 des städtebaulichen Vertrages vom 09./26.01.02 (Anlage B 7) ergibt sich, dass eine Haftung der Stadt für gegenstandslos gewordene Planungskosten oder sonstige Aufwendungen und Schäden, die im Zusammenhang mit einer nicht wie beabsichtigt durchgeführten Bebauungsplanung eintreten können, ausgeschlossen ist. Zwar enthält der Grundstückskaufvertrag selbst keine entsprechende Regelung, aber da es sich um ein einheitliches Projekt handelt, kommt dieser Bestimmung bei Auslegung der (schlüssigen) Willenserklärungen der Parteien insgesamt eine entscheidende Bedeutung zu. Der Berufung ist zwar insoweit zuzustimmen, dass diese Regelung ihrem Wortlaut nach nicht den Fall betrifft, dass das Projekt aus von der Klägerin zu verantwortenden Gründen überhaupt nicht realisiert wird, allerdings kommt dadurch dennoch schon im Grundsatz der Wille der Stadt zum Ausdruck, keine nutzlosen Projektvorlaufkosten übernehmen zu wollen. Dies wird auch noch durch anderweitige Regelungen im Vertragswerk unterstrichen. So haben die Parteien im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Planungsverfahren bereits den Kaufvertrag selbst unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen und in dessen Präambel - ebenso wie auch in dem städtebaulichen Vertrag - das Schicksal des Kaufvertrages ausdrücklich mit dem Fortgang des bauplanungsrechtlichen Verfahrens verknüpft und dabei mehrfach auf die insoweit bestehende Planungsfreiheit der Stadt verwiesen. Im Unterschied zu den Sachverhalten, die den BGH-Entscheidungen zugrunde liegen, auf welche sich die Berufung stützen möchte, hat die Klägerin vorliegend im Vertragswerk niemals eine verbindliche Zusicherung für die Herbeiführung der erforderlichen Planungsvoraussetzungen abgegeben. Die Beklagte hat vielmehr das Planungsrisiko ausdrücklich übernommen. Zu dessen Abmilderung wurden ihr in Ziff. 9 des Kaufvertrages Rücktrittsrechte für den Fall eingeräumt, dass das Projekt aus verschiedenen Gründen innerhalb bestimmter Fristen nicht zur Realisierung gelangen sollte. Dadurch liegt eine Risikoübernahme der Klägerin nur in beschränkter Form, nicht aber in Bezug auf die Übernahme vergeblicher Aufwendungen insgesamt vor (vgl. BGHZ 76, 16; NJW 1990, 245). Insoweit gilt auch die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstellten Vertragsurkunden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 125 Rn. 15). Bei einem Projekt mit einer derart überragenden wirtschaftlichen und politischen Bedeutung kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch rechtskundig beratene Parteien eine weitergehende Überwälzung des Vertragsrisikos in konkludenter Weise auf die Verkäuferin erfolgt, ohne dass dies in dem umfangreichen und teilweise notariell beurkundeten Vertragswerk seinen Niederschlag gefunden hätte.
2.
Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten ist nicht begründet. Selbst wenn der Beklagten eine Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten oder eine Amtspflichtverletzung vorgeworfen werden könnte, ist eine Kausalität dieser Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen.
a)
Eine Verletzung der vertraglichen Loyalitätspflicht könnte zwar darin begründet sein, dass die Klägerin entgegen der Regelung in Ziff. 9 Abs. 4 des notariellen Kaufvertrages vom 10.08.2001 bereits vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens von der Beklagten einen Nachweis der Finanzierung und der 60%-igen Vermietung des Objekts verlangte und die Weiterbetreibung des Bebauungsplanverfahrens davon abhängig machte. Dieses Verhalten der Klägerin stellt auch objektiv einen Verstoß gegen die in Ziff. 2 der städtebaulichen Vereinbarung vom 09./26.01.2002 ausdrücklich geregelte Förderpflicht der Klägerin dar.
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 76, 343) kommt eine Haftung einer Gemeinde nach den § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG darüber hinaus grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn die Gemeinde im Rahmen einer privatrechtlichen Vereinbarung die Verpflichtung übernimmt, die für die Erschließung eines Grundstücks notwendigen Voraussetzungen zur Verwirklichung eines bestimmten Vorhabens zu erbringen. Bei einer derartigen Zusage hat die Gemeinde die dem anderen Teil gegenüber obliegende Amtspflicht zu erfüllen, sich bei der Ausübung ihrer Hoheitstätigkeit innerhalb von Gesetz und Recht zu halten (vgl. BGHZ 76, 16). Sofern die Gemeinde in pflichtwidriger Weise von einem Vertragspartner Leistungen verlangt, die nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen nicht geschuldet sind und davon die weitere Fortsetzung ihrer Bauleitplanung abhängig macht, verstößt sie gegen ihre Amtspflicht zu konsequentem Handeln und kann sich dadurch schadensersatzpflichtig machen (vgl. BGHZ 76, 343).
b)
Fraglich ist allerdings, ob die Beklagte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben Ansprüche aus einer pflichtwidrigen Vertragsverletzung der Klägerin herleiten kann, wenn dieser ebenfalls ein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist.
Die Beklagte hat sowohl gegenüber der Klägerin (vgl. Protokoll vom 03.09.2002, Anlage K 19a/Bl. 169 d. A.) als auch in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, die Projektverwirklichung sei durch eine bereits vorhandene Finanzierung und einen mindestens 60%-igen Vermietungsstand gesichert. Dieser Gesichtspunkt erlangte für die Klägerin wegen der kontrovers geführten öffentlichen Diskussion, vor allem auch im Hinblick auf die abschließende Meinungsbildung im Gemeinderat eine eminent wichtige Bedeutung. Dies ist auch der Beklagten, wie sich aus den vorgelegten Presseberichten ergibt, nicht verborgen geblieben. Wenn sich die Beklagte unter diesen Umständen weigerte, den von ihr behaupteten Vermarktungs- und Vermietungsstand auf entsprechende Nachfrage der Klägerin näher darzulegen, so stellt dies ein widersprüchliches Verhalten dar. Sollten die Angaben der Beklagten dazuhin auch noch falsch gewesen sein, wie dies von der Klägerin behauptet und bisher von der Beklagten nicht eindeutig bestritten wurde, so läge jedenfalls auch auf Seiten der Beklagten eine pflichtwidrige Vertragsverletzung vor, die deren Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Gestaltung zum zeitlichen Ablauf der Vorlage von Finanzierungsnachweisen als treuwidrig erscheinen ließe. Zwar lässt die Rechtsprechung ein widersprüchliches Verhalten von Vertragsparteien grundsätzlich zu. Ein solches ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 1997, 3377). Solche Umstände lagen hier vor. Nachdem im Laufe des Sommers 2002 die Realisierung des Projekts, vor allem aufgrund der kontroversen öffentlichen Diskussion, bereits in Frage gestellt wurde, erscheint das Verhalten der Beklagten als treuwidrig, wenn einerseits öffentlich eine weitgehende Vermarktung und Vermietung des Objekts behauptet wird, andererseits entsprechende Nachweise im Hinblick auf die Vertragsgestaltung abgelehnt werden, obwohl davon erkennbar die weitere politische Unterstützung im Gemeinderat der Klägerin und in der öffentlichen Meinung abhingen.
c)
In wie weit tatsächlich eine Pflichtverletzung der Klägerin gegeben ist, kann im Ergebnis allerdings dahinstehen, weil es der Beklagten nicht gelungen ist, zur Kausalität eventueller Pflichtverletzungen von Vertretern der Klägerin für den bei ihr eingetretenen Schaden ausreichend vorzutragen und Beweis anzutreten.
Das Landgericht hat insoweit zu Recht angenommen, dass es im Ergebnis offen geblieben sei, ob das Verhalten des Oberbürgermeisters und des Baubürgermeisters der Klägerin, insbesondere dessen Schreiben vom 19.09.2002 (Anlage B 12) überhaupt irgendeinen Einfluss auf die Meinungsbildung der Mitglieder des beschließenden Ausschusses für Umwelt und Technik gehabt habe, welcher in diesem Stadium für das Bebauungsplanverfahren zuständig war.
Bei der Planung eines derartigen Großprojektes, welches gerichtsbekannter Weise von Beginn an politisch wie städtebaulich stark umstritten war und nur mit knapper Mehrheit im Gemeinderat beschlossen wurde, liegt es auf der Hand, dass Schwankungen in der öffentlichen und veröffentlichten Meinung schnell zu Änderungen in der Haltung der maßgeblichen Entscheidungsträger führen können, insbesondere, wenn Ereignisse wie die Terroranschläge des 11. September 2001 und die davon mitverursachte nachfolgende Wirtschaftskrise die Einschätzung über die Attraktivität, Wirtschaftlichkeit und Realisierbarkeit des Projekts schlagartig verändern. Nur dann, wenn die entscheidenden Gremien in diesem Zeitraum überhaupt noch ergebnisoffen gewesen wären, käme eine Beeinflussung durch ein pflichtwidriges Verhalten der Vertreter der Klägerin in Betracht und könnte eine reale Ursache für die Aufgabe des Projekts darstellen. Alleine ein für die Beendigung des Projekts ursächlicher dauerhafter Meinungsumschwung innerhalb der Gemeinderatsfraktionen und der beschließenden Ausschüsse bzw. des Gemeinderats stellt aufgrund der bestehenden Planungsfreiheit, die im Rahmen der Vertragsgestaltung ausdrücklich berücksichtigt wurde, kein der Klägerin zuzurechnendes pflichtwidriges Verhalten dar.
Der Versuch der Berufung, insoweit Parallelen zu den Fällen „Birkel“ (OLG Stuttgart, NJW 1990, 2690) und „Breuer/Kirch“ (OLG München, ZIP 2004, 19) herzustellen, indem argumentiert wird, auch im vorliegenden Fall sei durch negative öffentliche Äußerungen maßgeblicher Repräsentanten der Klägerin eine äußerst intensive mediale Wirkung erzeugt worden, die das Projekt öffentlich desavouiert hätten, so dass sich dem der beschließende Ausschuss des Gemeinderats nicht mehr habe entziehen können, geht fehl. Dieser Ansatzpunkt wäre allenfalls dann zutreffend, wenn tatsächlich feststünde, dass die Entscheidung gegen die Realisierung des Projekts in den maßgeblichen Gremien erst nach den Äußerungen des Baubürgermeisters H. vom 19.09.2002 oder sonstigen pflichtwidrigen Verhaltensweisen von Vertretern der Klägerin gefallen wäre. Zwar ist die förmliche Entscheidung, das Projekt nicht weiter zu verfolgen, erst in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 23.01.2003 (vgl. Protokoll Anlage K 8/9) und damit nach den Äußerungen des Baubürgermeisters gefallen. Die Klägerin behauptet allerdings, das faktische (politische) Scheitern des Projekts habe bereits schon zu einem früheren Zeitpunkt festgestanden und sei durch etwaige pflichtwidrige Verhaltensweisen von Vertretern der Klägerin nicht mehr entscheidend beeinflusst worden.
Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für den Beweis des Ursachenzusammenhangs zwischen einer festgestellten Pflichtwidrigkeit und einem eingetretenen Schaden. Eine Beweislasterleichterung zugunsten der Beklagten oder eine vollständige Beweislastumkehr zu Lasten der Klägerin alleine deshalb, weil sich die maßgeblichen Vorgänge in ihrer Sphäre abgespielt haben, kommt nicht in Betracht. Die Beklagte befindet sich nämlich insoweit nicht in Beweisnot, da es ihr ohne weiteres möglich wäre, die Mitglieder des Gemeinderats bzw. die Fraktionsvorsitzenden der dort vertretenen Parteien zu der zwischen den Parteien des Rechtsstreits streitigen Behauptung als Zeugen zu benennen, dass die Realisierung des Trump-Tower bis zu den beanstandeten Äußerungen des Baubürgermeisters H. noch eine nachhaltige Unterstützung aus dem Gemeinderat erfahren hat, bzw. dass erst aufgrund dieser Äußerungen der Einstellungsbeschluss vom 23.01.2003 gefasst wurde. Wie oben dargestellt, geht es nicht um die Frage, ob und in welcher Weise die Verwaltungsspitze der Klägerin im Hinblick auf die Weiterführung oder Beendigung des Projekts ihren vertraglichen Förderpflichten nachgekommen war oder nicht. Zu diesen Umständen, die rein in der Sphäre der Klägerin liegen, könnte die Beklagte in der Tat kaum detailliert vortragen. Alleine die Behauptung, der Gemeinderat sei vor den behaupteten Äußerungen des Baubürgermeisters dem Vorhaben noch offen und positiv gegenüber gestanden, kann die Beklagte aufstellen und den entsprechenden Beweis antreten, ohne über interne Vorgänge der Klägerin genauer informiert zu sein, zumal die entsprechenden Beschlussfassungen im Gemeinderat bzw. im Ausschuss für Umwelt und Technik in öffentlicher Sitzung erfolgten (vgl. Protokoll vom 25.05.01, Anlage K 2/Bl. 16 d. A.; Protokoll vom 16.04.02, Anlage K 32/Bl. 283 d. A.; Protokoll vom 23.04.02, Anlage K 34/Bl. 285 d. A.; Protokoll vom 21.01.03, Anlage K 9/Bl. 23 d. A.). Die Rechtsprechung lässt eine Beweislastumkehr grundsätzlich nur in solchen typischen Fällen zu, bei welchen eine darlegungs- und beweisbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufes steht und den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während die Gegenpartei die erforderlichen Informationen besitzt oder sich diese leicht beschaffen kann (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 25. .Aufl., Vorbem. § 284 Rdnr. 25, 37). Dies trifft hier nicht zu. Auch ein von der Berufung angeführter Fall einer Beweislastverteilung nach Gefahrbereichen ist vorliegend nicht gegeben.
Trotz eines entsprechenden Hinweises des Landgerichts hat die Beklagte auch in der Berufungsinstanz keinen Beweis für ihre entsprechenden Behauptungen zur Kausalität einer Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden angetreten. Die Frage nach der hypothetischen Kausalität bzw. eines rechtmäßigen Alternativverhaltens der Klägerin und einer damit verbundenen Beweislastumkehr, stellt sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, erst falls die Beklagte den ihr obliegenden Beweis der Kausalität geführt hätte.
Der Senat vermag nach alledem keine Schadensersatzverpflichtung der Klägerin zu erkennen.
III.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da keine Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht.