Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 29.03.2005 – 16 WF 3/05

Tenor

Die Beschwerde vom 28. Dezember 2004 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Schorndorf vom 16. Dezember 2004 wird

zurückgewiesen.

Gründe

1

Die im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde ist gem. §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG statthaft und auch sonst zulässig.

2

Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.

3

Erledigt sich eine Stufenklage, bevor der Leistungsantrag beziffert worden ist, so ist der Gebührenstreit gem. § 12 Abs. 1 GKG a. F. i. V. m. § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Maßgeblich ist hierfür das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger an der Auskunft hat. Dieses ist in der Regel mit einem Bruchteil des Wertes des Leistungsanspruchs zu bemessen (OLG Stuttgart, FamRZ 1990, 652; OLG Frankfurt, FamRZ 1987, 1293; Zöller-Herget, 25. Aufl., § 3 RN 16, Stichwort „Stufenklage“).

4

Der Gegenansicht, wonach der Gebührenstreitwert im Falle der „steckengebliebenen Stufenklage“ stets dem Wert des Leistungsanspruches entspricht (z.B. OLG Hamm, FamRZ 1998, 312), schließt sich der Senat nicht an.

5

Nach § 18 GKG a.F. ist im Falle der Verbindung von Auskunfts- und Leistungsklage für die Wertberechnung nur der höhere Anspruch maßgeblich. Diese Differenzierung würde keinen Sinn machen, wenn der Gegenstandswert stets nach dem Wert des Leistungsanspruches zu bemessen wäre.

6

Ob etwas anderes gilt, wenn mit dem Auskunftsanspruch bereits die gesamte Klage als unbegründet abgewiesen wurde (vgl. hierzu Zöller, a.a.O.) braucht hier nicht entschieden zu werden, denn die Parteien haben den Rechtsstreit vor Eintritt in die Leistungsstufe außergerichtlich erledigt.

7

Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin einen Unterhaltsbedarf in Höhe von 760,58 EUR geltend gemacht, was zu einem Wert des Leistungsantrages vom 9.126,96 EUR geführt hätte, § 18 GKG a. F.. Wenn das Familiengericht den Streitwert der Stufenklage hiervon ein Viertel, also 2.281,74 EUR angesetzt hat, ist dies nicht zu beanstanden.