Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 28.07.2005 – 7 U 51/05
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 22. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2005 - 22 O 565/04 - wird zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
3. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Zu Recht ist das Landgericht von einer Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 61 VVG ausgegangen, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.
1. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maße außer Acht lässt. Dabei ist der Versicherer sowohl für die objektive als auch für die subjektive Seite des Schuldvorwurfs darlegungs- und beweispflichtig. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises sind nicht anwendbar. Allerdings ist es Sache des Versicherungsnehmers, ihn entlastende Tatsachen vorzutragen, die den Verkehrsverstoß in einem milderen Lichte erscheinen lassen. Das entspricht dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach die nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise die Substanziierungslast treffen kann. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgeblichen Tatsachen nicht kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH NJW 2003, 1118).
2. Auch im Falle des Abkommens von der Fahrbahn, dessen Gründe nicht geklärt sind, gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass darin stets ein grob fahrlässiges Verhalten zu sehen ist. Im Gegensatz zum Nichtbeachten des roten Ampellichts dürfte nicht einmal davon auszugehen sein, dass das Abkommen von der Fahrbahn in aller Regel als objektiv grob fahrlässig anzusehen ist. Davon ist allerdings wegen des hohen Gefährdungspotenzials für andere Verkehrsteilnehmer dann auszugehen, wenn ein Fahrzeuglenker bei herannahendem Gegenverkehr dessen Fahrbahnhälfte in Anspruch nimmt, sodass der Fahrer des entgegenkommenden Fahrzeugs nur durch eine Ausweichbewegung einen Frontalzusammenstoß vermeiden kann (so OLG Hamm VersR 1997, 961 in einem vergleichbar gelagerten Fall). Das Gefährdungspotenzial eines derartigen Verkehrsverstoßes für andere Verkehrsteilnehmer ist durchaus mit einem Rotlichtverstoß oder einem verkehrswidrigen Überholvorgang vergleichbar.
3. Das Vorbringen des Klägers zur Ursache seines Fehlverhaltens ist nicht geeignet, grobe Fahrlässigkeit in subjektiver Hinsicht zu verneinen.
Der Kläger hat in der Berufungsbegründung nochmals darauf hingewiesen, er habe sich am Unfalltag auf dem Weg zu seiner schwerkranken Mutter befunden. Es sei die Entscheidung angestanden, ob diese in ein Pflegeheim zu verbringen sei. Vermutlich aufgrund der gedanklichen Auseinandersetzung mit diesem Sachverhalt, der ihn stark beschäftigt habe, sei er für kurze Zeit gedanklich so abgelenkt gewesen, dass er den Verkehr aus den Augen verloren und mit seinem Fahrzeug die Mittellinie überquert habe.
Die darin zum Ausdruck kommende Abwendung der Aufmerksamkeit von der konkreten Verkehrssituation vermag den Verkehrsverstoß auch nicht in subjektiver Hinsicht zu entschuldigen. Wie sich aus den Angaben der entgegenkommenden Fahrzeuglenkerin N. aus den beigezogenen Bußgeldakten ergibt, lenkte der Kläger sein Fahrzeug nicht abrupt, sondern langsam und kontinuierlich auf die Gegenfahrbahn. Daraus hat das Landgericht zu Recht den Schluss gezogen, dass der Kläger über eine längere Zeitspanne hinweg gedanklich so abgelenkt gewesen sein muss, dass er dem Geschehen auf der Straße trotz der Reaktionsaufforderung durch das entgegenkommende Fahrzeug keine Aufmerksamkeit schenkte.
Ein grob fahrlässiges Handeln eines Fahrzeuglenkers wird dann angenommen, wenn er die Fahrbahn nicht mehr im Blick behält (vgl. dazu die Rechtsprechungsbeispiele bei Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 12 AKB Rn. 86 und Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., § 61 VVG Rn. 27, insbesondere Fälle des Aufhebens herabgefallener Gegenstände und des Greifens nach Gegenständen während der Fahrt). Dasselbe gilt für Fälle, in denen der Fahrzeuglenker die Landschaft betrachtet und deshalb die Verkehrssituation aus den Augen verliert (OLG Hamm a.a.O.). Nichts anderes kann danach für den vorliegenden Fall gelten, in welchem sich ein Fahrzeuglenker in einer Weise in die Auseinandersetzung mit ihn treffenden Problemen verliert, dass seine Konzentration auf den Straßenverkehr nicht nur kurzfristig leidet. Vom Unwertgehalt her gleich zu behandeln ist, ob die Abwendung von der konkreten Verkehrssituation visuell oder gedanklich erfolgt. Eine Parallele zum Fall des sogenannten „Sekundenschlafs“ am Steuer kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht gezogen werden. Wenn ein Fahrzeuglenker ohne vorherige Anzeichen der Müdigkeit einschläft, verliert er im Gegensatz zu den Fahrzeuglenker, der unaufmerksam und abgelenkt ist, die Einflussmöglichkeit auf sein Fahrzeug.
II.
Gründe für Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Zur Frage der Voraussetzungen für die Annahme einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 61 VVG folgt der Senat der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung. Die Anwendung dieser Grundsätze stellt eine auf den Einzelfall bezogene tatrichterliche Würdigung dar.
III.