Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 08.11.2005 – 4 Ss 331/05; 4 Ss 331/2005

Gründe

1

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 07. April 2005 werden als unbegründet

2

v e r w o r f e n ,

3

weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.