Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 29.11.2005 – 8 W 531/05

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.

2. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 27.10.2005 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Dieses hat auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden.

Gründe

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Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt; in der Sache hat sie insoweit Erfolg, als die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung an das Landgericht zurückzuverweisen war.

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Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einem Rechtsfehler, soweit es davon ausgeht, dass die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nachgewiesen sei.

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Der Beschwerdeführer bestreitet zum einen, den Beschluss des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16.02.2004, durch den sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war, erhalten zu haben. Dies allein stünde der Vollziehbarkeit der in dem Bescheid verfügten Ausreisepflicht nicht entgegen, da § 10 Abs. 2 S. 1 AsylVfG ausdrücklich bestimmt, dass der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags bekannt ist, gegen sich gelten lassen muss, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass die Zustellung des Bescheids vom 16.02.2004 und die Übersendung der Konkretisierung, in welches Land der Asylbewerber abzuschieben ist, wenn keine freiwillige Ausreise erfolgt (Schreiben vom 29.11.2004), nicht vollzogen werden konnten, weil der Beschwerdeführer sich zu diesen Zeitpunkten jeweils nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft in H. befunden habe. Für den Februar 2004 hat sie nunmehr eine Mitteilung der Ausländerbehörde der Stadt H. vom 22.03.2004 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer zum 17.02.2004 nach unbekannt abgemeldet wurde. Eine solche Abmeldung erfolgt, wie die Antragstellerin mit ihrem Schreiben vom 20.10.2005 mitgeteilt hatte, von Amts wegen dann, wenn ein Asylbewerber mehrmals hintereinander nicht zur Essens- und Taschengeldausgabe erscheint. Beim Beschwerdeführer wurden solche Abmeldungen wiederholt vorgenommen.

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Der Beschwerdeführer bestreitet aber auch, dass überhaupt ein Zustellungsversuch unternommen wurde. Hierzu liegt bisher nur ein entsprechender Parteivortrag der Antragstellerin vor, während Belege zum Nachweis des Zustellungsversuchs am 01.03.2004 bzw. für die Übersendung des Konkretisierungsbescheids vom 29.11.2004 nicht vorgelegt wurden. Diese Nachweise sind aber im Hinblick auf das Bestreiten des Parteivortrags erforderlich.

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Zwar hat in Abschiebungshaftsachen das befasste Haftgericht die von der Verwaltungsbehörde bezüglich der Ausreisepflicht und ihrer Durchsetzung erlassenen Verwaltungsakte grundsätzlich nicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Angesichts der vom Gesetzgeber geschaffenen Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes - Entscheidung der Verwaltung über die Abschiebung mit verwaltungsrechtlichem Rechtsschutz; gesonderte Entscheidung des ordentlichen Gerichts über die Anordnung der Haft zur Vorbereitung oder Sicherung der Abschiebung - ist dies auch sachgerecht (Einzelheiten bei Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 2000, § 57 AuslG, Rn. 66 - 70). Zum Prüfungsbereich des Haftgerichts gehört dagegen insbesondere das Vorliegen von Haftgründen i. S. d. § 62 AufenthG, außerdem die Überprüfung, ob eine Ausweisungsverfügung besteht, sie für sofort vollstreckbar erklärt ist und ob die Zustellung der Verfügung als Voraussetzung ihrer Wirksamkeit erfolgt ist (vgl. Beschluss des Senats vom 04.11.03, 8 W 187/02; ebenso in einem Schadensersatzanspruch eines Asylbewerbers gegen das Land wegen unrechtmäßiger Inhaftierung, OLG Stuttgart, 4 U 71/05). Auch der 4. Zivilsenat geht in seiner Entscheidung davon aus, dass es bei der Frage der ordnungsgemäßen Zustellung der Ablehnung des Asylantrags nicht nur um eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Abschiebungsverfahrens, sondern auch um die materiellen Voraussetzungen für eine Haftanordnung geht. Da die Antragstellerin zwar die ordnungsgemäße Zustellung behauptet, bisher jedoch noch nicht nachgewiesen hat, sind noch weitere Ermittlungen anzustellen, die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht vornehmen kann. Die Sache war deshalb dem Landgericht zurückzugeben. Sollte die Antragstellerin nicht unverzüglich die erforderlichen Nachweise erbringen (Kopie der Zustellungsurkunde o.ä.) wird der Abschiebungshaftbefehl aufzuheben sein.

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Die übrigen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss, insbesondere zum Vorliegen der weiteren Haftvoraussetzungen, sind dagegen nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig ausreisen und auch versuchen werde, sich einer Abschiebung zu entziehen, ist angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers in der Vergangenheit nahe liegend. Dazu ist nicht nur sein wiederholtes Verschwinden aus der ihm zugewiesenen Unterkunft, sondern auch sein Auftreten mit Aliasnamen zu rechnen sowie der Umstand, dass er offensichtlich keinerlei Interesse am Ausgang des Asylverfahrens hatte und - gleichgültig in welchem Status - in der Bundesrepublik zu verbleiben gedachte. Anders ist sein Verhalten, sich nicht mehr um das Asylverfahren zu kümmern und nachzufragen, ob und mit welchem Bescheid es abgeschlossen wurde, nicht zu erklären.

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Das Landgericht hat auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden.