Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 30.11.2005 – 5 Ws 146/05

Tenor

Der Antrag der Anzeigeerstatterin auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 05. September 2005 wird als unzulässig

verworfen .

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist die Tochter der am 30. Oktober 2004 verstorbenen Frau B.. Die Erblasserin hat durch notarielles Testament vom 08. August 2002 die Antragstellerin als Alleinerbin eingesetzt. Die Antragstellerin streitet mit ihrem Bruder, der durch das Testament auf den Pflichtteil verwiesen wurde, um die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung.

2

Die Anzeigeerstatterin legt der Beschuldigten, die die Erblasserin in den Jahren 2002 und 2003 als Ärztin behandelt hatte, zur Last, sich nach dem Tod der Mutter ihrem (der Anzeigeerstatterin) Bruder gegenüber dahingehend geäußert zu haben, die Verstorbene sei zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung wahrscheinlich geschäfts- und testierunfähig gewesen. Dadurch habe die Beschuldigte ihre ärztliche Schweigepflicht verletzt und sich gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.

II.

3

§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO fordert für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung die in sich geschlossene Darstellung eines Sachverhalts, der, seine Richtigkeit zunächst unterstellt, zum einen die Zulässigkeit des Antrags selbst, zum anderen eine in materieller und formeller Hinsicht verfolgbare Straftat des Beschuldigten belegt (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 172 Rn. 27). Dem genügt der am 07. Oktober 2005 beim Oberlandesgericht eingegangene Antrag nicht. Der Antragstellerin fehlt mangels notwendiger Verletzteneigenschaft (§ 172 Abs. 1 StPO) bereits die Antragsbefugnis.

4

Verletzter im Sinne des § 172 StPO ist nur, wer durch die behauptete Tat unmittelbar in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt ist, mit anderen Worten: wer dem Schutzbereich der verletzten Norm unterfällt (vgl. KK-Schmid, StPO 5. Aufl., § 172 Rn. 19 mwN). Geschütztes Rechtsgut des § 203 StGB ist jedoch, soweit es um persönliche Lebenssachverhalte geht, ausschließlich der persönliche Lebens- und Geheimbereich des Betroffenen selbst (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 203 Rn. 2), hier der verstorbenen Frau B.. Nur sie wäre - die Tatbegehung unterstellt - unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt und damit Verletzte im Sinne des § 172 StPO gewesen. So ist bei Geheimnissen, die dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind, wie z.B. die Frage der Testierfähigkeit, auch die Verfügungsbefugnis höchstpersönlicher Natur und erlischt - ohne dass dies ein Widerspruch zum Strafantragsrecht der Angehörigen wäre - mit dem Tod des Berechtigten (S/S-Lenckner, StGB 26. Aufl., § 203 Rn. 25).

5

Dass die Antragstellerin durch die behauptete Tat möglicherweise (mittelbar) in ihren vermögensrechtlichen Interessen beeinträchtigt ist, macht sie nicht zur Verletzten im Sinne des § 172 StPO (OLG Hamm NStZ 1986, 327; vgl. auch KK-Schmid aaO Rn. 21).