Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 01.12.2005 – 8 W 487/05
Tenor
1. Den Beteiligten Ziff. 1 und 2 wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 13.09.2005 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und 2 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 13.09.2005 wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
3. Die Beschwerdeführer tragen als Gesamtschuldner die durch die Zurückweisung der weiteren Beschwerde angefallenen Gerichtskosten. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.
Beschwerdewert: bis 2.000.-EUR.
Gründe
1. Für die Beurkundung eines Kaufvertrags über ein in S. gelegenes Hausgrundstück (Urkundenrolle Nr. .../04) und die Beglaubigung der Unterschrift unter einer Grundschuldbestellung zur Belastung des Kaufobjekts (Urkundenrolle Nr. .../04) berechnete der Beteiligte Ziff. 3 mit berichtigten Kostenrechnungen vom 09.11.2004 1.621,45 EUR (Beurkundung des Kaufvertrags), von denen die Beteiligten Ziff. 1 und 2 1.437,18 EUR zu tragen haben, sowie für die Grundschuldbestellung 128,62 EUR. Die Beurkundung des Kaufvertrags löste dabei - auf der Grundlage des Kaufpreises von 340.000,-- EUR zzgl. der mit 48.000,-- EUR bewerteten Aufhebung des Nießbrauchs - gemäß §§ 36 Abs. 2, 146 Abs. 1 S. 2 KostO Gebühren von insgesamt 1.340,70 EUR aus. Die gem. § 45 KostO für die Grundschuldbestellung gem. § 45 KostO zu berechnende Gebühr beträgt 100,88 EUR, ausgehend von einem Wert von 221.000.-EUR. Der Rest entfällt jeweils auf Dokumentenpauschalen und Auslagen.
Die Berichtigung war aufgrund von Beanstandungen des Bezirksrevisors gegen die Kostenrechnungen vom 07.07.2004 erfolgt. Gegen diese Kostenrechnungen hatten zuvor bereits die Beteiligten Ziff. 1 und 2 mit Schreiben vom 26.07.2004 Erinnerung eingelegt. Zur Beurkundung des Vertrags führten sie aus, dass der Notar hierfür lediglich zwei bis drei Stunden gearbeitet habe. Dafür könnten bei einem angenommenen Stundensatz von etwa 120,-- EUR nur Kosten i. H. v. 240,-- bis 360,-- EUR entstanden sein. Für die Beglaubigung der Grundschuldbestellung sei von einem Arbeitsaufwand von höchstens einer halben Stunde, somit von Kosten i. H. v. 60,-- EUR auszugehen. Die darüber hinausgehende Erhebung von Kosten sei verfassungswidrig und verstoße gegen Europarecht.
Der Beteiligte Ziff. 3 legte die Erinnerung der Beteiligten Ziff. 1 und 2 dem Landgericht als Beschwerde gem. § 156 KostO zur Entscheidung vor.
Das Landgericht hat die Beschwerde der Kostenschuldner mit Beschluss vom 13.09.2005 zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde wurde zugelassen. Der Beschluss wurde den Beteiligten Ziff. 1 und 2 am 21.09.2005 zugestellt. Mit Schreiben vom 20.10.2005, beim Landgericht eingegangen am 24.10.2005, haben die Beteiligten Ziff. 1 und 2 weitere Beschwerde eingelegt. Sie vertreten weiterhin die Ansicht, dass die Erhebung nicht aufwandsbezogener Gebühren verfassungswidrig sei.
Auf den Hinweis des Senats, dass die weitere Beschwerde verspätet ist, haben die Beschwerdeführer mitgeteilt und durch Einlieferungsschein belegt, dass das Schreiben am Donnerstag, den 20.10.05, um 16.49 Uhr per Einschreiben aufgegeben worden ist. Gleichzeitig beantragten sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
2. a) Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft, da das Landgericht sie zugelassen hat (§ 156 Abs. 2 S. 2). Sie ist auch sonst zulässig.
Zwar ist die am 24.10.2005 beim Landgericht eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten 1 und 2 verspätet. Die Frist von einem Monat seit der Zustellung der weiteren Beschwerde am 21.09.2005 war am Freitag, den 21.10.2005, abgelaufen. Den Beschwerdeführern war jedoch antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da davon auszugehen ist, dass die Fristversäumung nicht von ihnen zu verantworten ist. Sie haben das Beschwerdeschreiben am Tag vor dem Fristablauf zur Geschäftszeit zur Post gegeben. Sie konnten darauf vertrauen, dass es am darauf folgenden Tag und damit noch fristgerecht ausgeliefert wird (BGH NJW-RR 2004, 1217). Es war auch nicht damit zu rechnen, dass eine Verzögerung durch die Aufgabe als Einschreiben erfolgen könnte.
b) Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 13.09.2005 beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 S. 3 KostO). Die vorgenommene Festsetzung der Kosten und Auslagen ist von den Vorschriften der §§ 36 Abs. 2, 45, 136, 146 Abs. 1 S. 1 2. Hs., 152 Abs. 2 KostO gedeckt. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Gebühren nach § 36 Abs. 2 bzw. 45 KostO nicht nach dem konkreten Aufwand, sondern nach dem Geschäftswert berechnet wurden.
aa) Die Ausgestaltung der Gebühren als Wertgebühren gem. § 18 KostO verstößt nicht gegen innerstaatliches Verfassungsrecht (BVerfG NJW 2004, 3321; Senat, Beschl. v. 07.05.2002, Az. 8 W 481/99 - OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 235, BayObLG NJW-RR 2001, 880 jew. zum Grundbuch; OLG Köln, NJW-RR 2004, 357, 359 zum Handelsregister). Die Sachlage ist nicht mit den vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärten Rückmeldegebühren an Universitäten des Landes Baden-Württemberg vergleichbar (vgl. BVerfG a.a.O. unter Verweis auf BVerfGE 108, 1). Ebenso wie für die Gebühren für Grundbuchsachen i. S. d. §§ 60 ff. KostO orientiert sich die Gebühr für Beurkundungen i. S. d. §§ 36 ff. KostO nach dem Gegenstand des Geschäfts (§ 18 KostO). Dies ist gerechtfertigt durch die verschiedenen Ziele, denen die Gebühren für Beurkundungen dienen sollen (für Grundbuchrecht vgl. BVerfG a.a.O.). Neben dem Bearbeitungsaufwand sind hier der Aufwand für Sachinvestitionen, das Haftungsrisiko, der Ausgleich zwischen nicht kostendeckenden Eintragungen mit niedrigem Geschäftswert und kostendeckenden Eintragungen mit hohem Geschäftswert sowie der Wert der Beurkundung für den Beteiligten selbst zu berücksichtigen. Diese verschiedenen Ausgleichsziele berechtigen den Gesetzgeber, die Beurkundungsgebühren als Wertgebühren auszugestalten, ohne dass hierbei die Gebühr unabhängig von der Staatsleistung festgesetzt wird. Der Gesetzgeber beachtet den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, indem er die Gebührenmaßstäbe und -sätze in den Grenzen der Wirtschaftlichkeit so auswählt und staffelt, dass sie der konkret erbrachten Leistung und den daraus erwachsenden Vorteilen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Indem der Gesetzgeber die Gebühren für Beurkundungen an den Grundstückswerten ausrichtet, achtet er außerdem darauf, dass angemessene Gebühren erzielt werden. Diese am wirtschaftlichen Wert ausgerichtete Gebührenerhebung findet ihren Rückhalt im Sozialstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 1 GG sowie im Justizgewährungsanspruch, der durch Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistet ist (BVerfG a.a.O.). Auch bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf ein Kostendeckungsprinzip (BVerfG a.a.O.).
bb) Zu Recht weist das Landgericht auf die Unanwendbarkeit der Richtlinie des Europäischen Rates vom 17.07.1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (Gesellschaftssteuerrichtlinie) hin, die der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2002 zugrunde liegt. Diese Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 17.07.1969 (69/335/EWG) bestimmt in ihrem Art. 10 c, dass, abgesehen von der Gesellschaftssteuer und Abgaben mit Gebührencharakter für Eintragungen (Art. 12 Abs. 1 e), die Mitgliedsstaaten von Kapitalgesellschaften keine anderen Steuern oder Abgaben auf die der Ausübung einer Tätigkeit vorangehenden Eintragungen oder sonstige Formalitäten erheben dürfen, denen die Gesellschaft aufgrund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann. Die hier beanstandeten Gebührentatbestände fallen offensichtlich nicht in diesen Regelungsbereich. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Richtlinie Bereiche erfassen soll, die in ihr nicht ausdrücklich angesprochen sind. Auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen im Beschluss des BayObLG vom 06.12.2000 (NJW-RR 2001, 880) wird verwiesen. Dies ist auch ganz herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Rohs-Wedewer, KostO, § 60 Rn. 1 b; OLG Hamm, Rpfl 2001, 153; BayObLG, FG-Prax 2002, 41).
3. Für die Gerichtsgebühren gilt § 131 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KostO. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht veranlasst.