Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 02.02.2006 – 13 U 94/05

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer (ER) des Landgerichts Rottweil vom 26.4.2005 wird

zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer (ER) des Landgerichts Rottweil vom 26.4.2005

abgeändert

und in Ziff. 1 wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger Euro 593.098,58 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % für den Zeitraum vom 6.11.2000 bis 14.2.2005 und ab 15.2.2005 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an 41,13/100stel Miteigentumsanteilen am Grundstück der Gemarkung xxx, Heft xxx Nr. xxx Flst. xxx, xxx, verbunden mit dem Sondereigentum an den Wohnungen im 1. Obergeschoß und 2. Obergeschoß, 1. Dachgeschoß und 2. Dachgeschoß - im Aufteilungsplan jeweils mit Nr. 4 bezeichnet - frei von solchen Lasten, die nach dem 3.11.1995 entstanden sind.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird

zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagten 97 %, der Kläger 3 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: Euro  616.214,52

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt von den Beklagten Wandlung eines Kaufvertrages über Wohnungseigentum wegen Sachmängeln. Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts verwiesen.

2

Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach in vollem Umfang und der Höhe nach wegen eines Betrages von Euro 593.098,58 Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung des Wohnungseigentums sowie wegen weiterer Euro 4.420,12 stattgegeben. Hinsichtlich der unbedingten Zahlung des weitergehenden Betrages von Euro 16.031,56 hat es die Klage abgewiesen. Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.

3

Die Beklagten tragen vor, das Wandlungsrecht des Klägers sei bei seiner Geltendmachung am 11.2.2005 verjährt gewesen. Der Klageerhebung sei keine verjährungsunterbrechende Wirkung zugekommen, weil zu diesem Zeitpunkt die Nachfristsetzung als wesentliche Anspruchsvoraussetzung gefehlt habe.

4

Die Nachfristsetzung am 1.10.2004 sei aufgrund Zeitablaufs als treuwidrig anzusehen. Zunächst habe es der Kläger versäumt, auf die Verfügung des Landgerichts vom 27.1.2003 zu reagieren, nach der das Nachbesserungsverlangen wegen der gerügten Sittenwidrigkeit nicht geltend gemacht werden könne. Dagegen hätten die Beklagten durch Schreiben vom 8.10.2004 Nachbesserung angeboten für den Fall des Verzichts des Klägers auf den Einwand der Nichtigkeit aufgrund Sittenwidrigkeit. Zwar habe der Kläger mit Schreiben vom 2.11.2004 diese Erklärung - wiederum für den Fall der Nachbesserung -  abgegeben, gleichzeitig aber erklärt, keinesfalls die Immobilie behalten zu wollen, so daß auch dieses Nachbesserungsverlangen treuwidrig gewesen sei. Auf die gerichtliche Verfügung vom 4.2.2005, mit der das Landgericht erstmals von seiner Rechtsauffassung in seiner Verfügung vom 27.1.2003 abgerückt sei, hätte der Kläger die Frist zur Nachbesserung angemessen verlängern müssen. Stattdessen habe der Kläger ohne Möglichkeit der Beklagten zur Reaktion auf die gerichtliche Verfügung die Wandlung mit Schreiben vom 11.2.2005 erklärt, was wiederum treuwidrig gewesen sei.

5

Die Beklagten beantragen,

6

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Rottweil vom 26.4.2005 die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

8

die Berufung zurückzuweisen.

9

Hinsichtlich seiner eigenen Berufung trägt der Kläger vor, das Landgericht habe zu Unrecht die Verurteilung Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung ausgesprochen. Zwar entspreche dies dem zuletzt gestellten und gegenüber der Klagschrift abgeänderten Klagantrag. Zu der Umstellung sei es jedoch nur deshalb gekommen, weil die Beklagten die von ihm vorgenommene Belastung der Immobilien durch Grundschulden moniert hätten. Durch den Tenor werde aber jetzt auch die eingetragene Grunddienstbarkeit und die eingetragene Reallast berührt. Das Landgericht habe insoweit seine Pflicht verletzt, auf eine ordnungsgemäße Antragstellung hinzuwirken.

10

Die Finanzierungskosten in Höhe von Euro 18.224,87 (DM 35.644,74) einschließlich der Kosten der Grundschuldbestellung in Höhe von Euro 470,95 (DM 921,10) seien zur Finanzierung des Kaufpreises notwendig gewesen und deshalb auch als Vertragskosten im Rahmen der Wandlung zu berücksichtigen.

11

Der Kläger beantragt:

12

Das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26.4.2005 wird wie folgt abgeändert:

13

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger Euro 593.098,58 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % für den Zeitraum vom 6.11.2000 bis 14.2.2005 und ab 15.2.2005 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Eigentums an 41,13/100stel Miteigentumsanteilen am Grundstück der Gemarkung xxx, Heft xxx Nr. xxx Flst. xxx, xxx, verbunden mit dem Sondereigentum an den Wohnungen im 1. Obergeschoß und 2. Obergeschoß, 1. Dachgeschoß und 2. Dachgeschoß - im Aufteilungsplan jeweils mit Nr. 4 bezeichnet - frei von solchen Lasten, die nach dem, 3.11.1995 entstanden sind.

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2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger Euro 23.115,94 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank hieraus seit 15.2.2005 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Soweit sich die Berufung gegen die Lastenfreiheit der Rückübertragung richtet, vertreten sie die Auffassung, daß die Berufung unzulässig sei. Eine formelle Beschwer liege nicht vor, weil der Tenor dem Klagantrag entspreche. Im übrigen sei die Berufung auch unbegründet. Das Landgericht habe seine Hinweispflicht nicht verletzt, weil weder ein unklarer noch ein lückenhafter oder sonst mit Mängeln behafteter Klagantrag vorgelegen habe.

II.

18

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat teilweise Erfolg.

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1. Berufung der Beklagten

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Der Kläger kann gem. §§ 633, 634, 467, 346 BGB a.F. die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von Euro 593.098,58 (DM 1.160.000,00) Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufsache verlangen, weil er den Kaufvertrag wirksam gewandelt hat. Weitere Euro 4.420,12 stehen ihm gem. § 467 Satz 2 BGB a.F. zum Ersatz seiner Vertragsunkosten zu.

a)

21

Der Verjährungseinwand der Beklagten greift nicht durch.

22

Durch notariellen Kaufvertrag vom 3.11.1995 (Anlage K 1 - Anlagenordner) hat der Kläger das streitgegenständliche Wohnungseigentum an die Beklagten veräußert. Gemäß Ziff. 1 der weiteren Bestimmungen dieses Vertrages richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.

23

Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 5 Jahre.

24

Die einjährige Gewährleistungsfrist des § 477 BGB a.F. findet keine Anwendung. Vielmehr richtet sich die Verjährung nach § 638 BGB a.F. . Das Wohnungseigentum ist unmittelbar vor der Veräußerung durch einen Neubau auf einem vorhandenen Kellergeschoß als Anbau an ein bestehendes Gebäude errichtet worden. Zwar war das Wohnungseigentum im Zeitpunkt der Veräußerung bereits bezogen (vgl. Bl. 39 d.A.). Auf den Erwerb einer neu errichteten Wohnung ist jedoch auch dann Werkvertragsrecht anzuwenden, wenn die Bauleistungen bei Vertragsschluß bereits abgeschlossen sind (zuletzt BGH NJW 2005, Seite 464 mwN).

25

Mit Ablauf des 3.11.2000 sind die Gewährleistungsansprüche des Klägers verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt bei der Veräußerung neu errichteter, bereits fertiggestellter Gebäude mit Vertragsschluß.

26

Durch die Einreichung der Klage per Telefax am 31.10.2000 wurde die Verjährung gem. § 209 BGB a.F., § 270 Abs. 3 ZPO a.F. unterbrochen. Die Klage wird - höchst hilfsweise - ausdrücklich auf Wandlung gestützt.

27

Unerheblich ist, daß bei Klagerhebung hinsichtlich der Wandlung unstreitig die Nachfristsetzung fehlte, so daß zu diesem Zeitpunkt allenfalls ein Nachbesserungsanspruch gegeben war. Zum einen erfasst die Unterbrechung wegen der Regelung in §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2 BGB a.F. auch die Verjährung des Nachbesserungsanspruches (Palandt, BGB, 61.A., § 639 Rdnr. 2) mit der Folge, daß die Nachfristsetzung als Voraussetzung der Wandlung auch nach Rechtshängigkeit erfolgen konnte. Zum anderen hängt die Unterbrechung der Verjährung hinsichtlich des Wandlungsanspruches durch Klage nicht davon ab, ob bereits zum Zeitpunkt der Klagerhebung alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (BGH NJW 1999, Seite 2115).

b)

28

Soweit es überhaupt auf die Nachfristsetzung zur Begründung des Wandlungsanspruchs ankommt, ist diese nicht treuwidrig erfolgt, so daß keine Verwirkung des Anspruchs eingetreten ist bzw. die Geltendmachung des Wandlungsanspruches nicht gegen Treu und Glauben verstößt.

aa)

29

Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann es - entgegen der Auffassung der Beklagten - dahingestellt bleiben, ob die Nachfristsetzung des Klägers durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 1.10.2004 und 2.11.2004 gegen Treu und Glauben verstoßen hat, weil diese erst 4 Jahre nach Klagerhebung erfolgt ist. Die Nachfristsetzung war wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung entbehrlich. Die Nachbesserung von Mängeln haben die Beklagten zwar nicht ausdrücklich verweigert. Es liegt jedoch eine Verweigerung durch schlüssiges Verhalten vor. Denn das Bestreiten von Mängeln im Prozess genügt zur Annahme einer Verweigerung.

30

Zwar sind die Beklagten der Auffassung, daß das prozessuale Bestreiten der Mängel nicht genüge. Die von ihnen zu ihren Gunsten in Bezug genommene Rechtsprechung des BGH in NJW 1986, Seite 661 und NJW-RR 1993, Seite 883 hat jedoch für den Bereich des Bauprozesses eine Konkretisierung erfahren (zuletzt BGH NJW-RR 2002, Seite 1533 mwN). Danach ist die Nachfristsetzung entbehrlich, wenn sie nur eine bloße Förmelei wäre. Das soll vor allem dann gelten, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet oder wenn er die Beseitigung des Mangels in anderer Weise ernsthaft verweigert. Dabei soll es keine Rolle spielen, aus welchen Gründen die Mangelbeseitigung verweigert wird. Auch im nachhaltigen Bestreiten eines Mangels, selbst noch im Prozeß, kann eine Ablehnung des Nachbesserungsverlangens gesehen werden.

31

Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob das vorprozessuale Verhalten der Beklagten zur Begründung einer Erfüllungsverweigerung herangezogen werden kann, wie der Kläger in den Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten zu Beginn des Rechtsstreits gemeint hat. Die Beklagten haben zwar schon vorprozessual durch ihre damaligen Bevollmächtigten vom 20.10.2000 (Anlage K 23) jedweden Grund zur Wandlung in Abrede gestellt. In dem vorangegangenen Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 10.10.2000 (Anlage K 22) sind aber Mängel weder ausdrücklich aufgeführt noch gerügt wurden. Zwar hat der Kläger schon zuvor in einem persönlichen Gespräch am 5.10.2000 die privaten Gutachten (Anlagen K 4 und K5) übergeben, die im wesentlichen die Mängel enthalten. Dies genügt jedoch nach Auffassung des Senates nicht, um aus der Erklärung im Schreiben vom 20.10.2000 eine Erfüllungsverweigerung abzuleiten.

32

Maßgeblich ist vielmehr, daß in der Klagerwiderung (Bl. 45 d.A.) das Vorliegen von Mängeln im Hinblick auf die Mängelliste in der Klageschrift ausdrücklich in Abrede gestellt wurde. Zwar rügen die Beklagten gleichzeitig die unterbliebene Nachfristsetzung (Bl. 69 d.A.) Nach Auffassung des Senates hätten sie jedoch angesichts ihres Bestreitens erklären müssen, daß sie ggf. zur Beseitigung bereit sind. Die bloße Erklärung (Bl. 70 d.A.), daß die Beseitigung noch möglich sei, reicht hierzu nicht aus. Selbst wenn man den Beklagten zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Erklärung noch nicht abverlangen will, hätten diese sich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits, spätestens nach Vorlage der Gutachten über die Mängel entsprechend zur Mangelbeseitigung bereit erklären müssen, nachdem sie das Vorliegen der jeweils dort festgestellten Mängel nicht in Abrede gestellt haben.

bb)

33

Selbst wenn man in dem Verhalten der Beklagten keine Erfüllungsverweigerung sieht und deshalb zur Geltendmachung des Wandlungsanspruches eine Nachfristsetzung erforderlich ist, so verstieß die Nachfristsetzung des Klägers durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 1.10.2004 und 2.11.2004 nicht gegen Treu und Glauben, obwohl diese erst 4 Jahre nach Klagerhebung erfolgte.

34

Zu Recht weist der Kläger in seiner Berufungserwiderung darauf hin, daß die Wandlung nach dem Inhalt der Klagschrift bereits bei Einreichung der Klage im Raum stand. Immerhin hat er dort höchst hilfsweise Wandlung verlangt. Spätestens durch die Verfügung des Landgerichts vom 27.1.2003 (Bl. 343 d.A.) musste den Beklagten klar werden, daß auch die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen nach wie vor Gegenstand des Verfahrens ist und sie mit einer Nachfristsetzung rechnen müssen. Die vom Klägervertreter in der Berufungsbegründung zitierte Entscheidung BGH NJW 1999, Seite 2115 gibt zur Frage der Treuwidrigkeit der Nachfristsetzung überhaupt nichts her. Die vom Beklagtenvertreter zitierte Entscheidung BGH NJW 1997, Seite 1231 ist ebenfalls nicht einschlägig.

35

Entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters in der Berufungsbegründung verstößt es auch nicht gegen Treu und Glauben, daß der Kläger auf die gerichtliche Verfügung vom 4.2.2005 (Bl. 548 d.A.) hin bereits am 11.2.2005 die Wandlung erklärt hat (Bl. 550 d.A.) und somit den Beklagten keine Zeit verblieb, auf die gerichtliche Verfügung zu reagieren. Das Landgericht hat bereits durch Verfügung vom 13.10.2003 (Bl. 370 d.A.) darauf hingewiesen, daß Bedenken bestehen, ob der geltend gemachte Anspruch auf Sittenwidrigkeit gestützt werden kann. Ausweislich der Verfügung des Landgerichts vom 4.2.2005 ist offenbar auch im Termin vom 22.4.2004 klar geworden, daß die Klage nicht auf Sittenwidrigkeit, sondern allenfalls auf Gewährleistung gestützt werden kann. Schließlich hat der Klägervertreter durch seine Schreiben vom 1.10.2004 und 2.11.2004 ausdrücklich zur Mangelbeseitigung unter Nachfristsetzung aufgefordert. Angesichts dieser Sachlage war die Erklärung der Wandlung unmittelbar nach Erlaß der Verfügung vom 4.2.2005 nicht treuwidrig, zumal das Landgericht - lediglich zur Klarstellung - hierzu aufgefordert hatte.

36

Die Beklagten können die Treuwidrigkeit der Nachfristsetzung auch nicht dadurch begründen, daß sie vortragen, der Kläger habe durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt xxx in Telefonaten vom 8.11.2004 und 16.12.2004 erklären lassen, daß dieser die Immobilie definitiv nicht behalten wolle. Offenbar will der Beklagtenvertreter damit zum Ausdruck bringen, daß die Nachfristsetzung des Klägers eine bloße Förmelei darstellte und die Zulassung einer Mangelbeseitigung von ihm nicht ernsthaft in Erwägung gezogen wurde. Das kann man jedoch nach Auffassung des Senates daraus nicht folgern. Dem Kläger musste aufgrund der vorangegangenen gerichtlichen Verfügungen klar sein, daß sein Wandlungsanspruch nur im Falle erfolgloser Nachfristsetzungen Erfolg haben würde. Ob die Nachfristsetzung Erfolg haben würde, konnte von ihm nicht beeinflußt werden. Soweit er die Mangelbeseitigung vereitelt und verweigert hätte, hätte er seinen Wandlungsanspruch gleichfalls nicht durchsetzen können.

37

Die Beklagten können sich im übrigen auch nicht darauf berufen, daß sie mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8.10.2004 (Bl. 545 d.A.) und 3.2.2005 (Bl. 547 d.A.) Mangelbeseitigung angeboten haben. Im Schriftsatz vom 8.10.2004 haben die Beklagten die Mangelbeseitigung davon abhängig gemacht, daß der Kläger seine Klage nicht mehr auf Nichtigkeit des Vertrages insbesondere wegen Sittenwidrigkeit stützt. Immerhin hat der Kläger durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 2.11.2004 ausdrücklich erklärt, daß er im Fall der Mangelbeseitigung durch die Beklagten sich nicht weiter auf die Nichtigkeit berufen wird. Die hiergegen gerichteten Bedenken der Beklagten im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3.2.2005, der Kläger könnte sich im Falle eines Streits über die Ordnungsmäßigkeit der Mangelbeseitigung erneut auf Nichtigkeit berufen, sind nach Ansicht des Senates nicht gerechtfertigt. Der Kläger würde bei einem derartigen Vorgehen nämlich seinerseits gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er Gewährleistungsrechte geltend macht und damit zum Ausdruck bringt, daß er von der Wirksamkeit des Vertrages ausgeht. Soweit die Beklagten die Mangelbeseitigung von einer Klagrücknahme abhängig machen wollen, ist ihr Verlangen angesichts der hilfsweise vom Kläger erklärten Wandlung unverständlich. Im übrigen ist die Äußerung durch Schriftsatz vom 3.2.2005 weit nach Ablauf der mit Schreiben vom 2.11.2004 gesetzten Nachfrist erfolgt.

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2. Berufung des Klägers

39

Soweit der Kläger eine Beschränkung seiner Gegenleistung im Rahmen der Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten begehrt, hat seine Berufung Erfolg. Wegen des Ersatzes weitergehender Vertragsunkosten bleibt sein Rechtsmittel erfolglos.

a)

40

Der Kläger schuldet als Gegenleistung die lastenfreie Rückübertragung seines Eigentums an der Kaufsache lediglich hinsichtlich der nach dem Kauf vom 3.11.1995 eingetragenen Belastungen.

aa)

41

Die Berufung des Klägers ist - nicht nur als Anschlussberufung - zulässig.

42

Zwar ist eine Berufung grundsätzlich unzulässig, wenn es an der formellen Beschwer des Klägers mangelt. Die formelle Beschwer fehlt hier, weil das stattgebende Urteil hinsichtlich der lastenfreien Rückübertragung dem Antrag des Klägers entspricht.

43

Ausnahmsweise ist jedoch hier auf die materielle Beschwer abzustellen, wenn der Kläger - wie im vorliegenden Fall - einen Verfahrensfehler in Gestalt der Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts geltend macht, der zu einer unrichtigen Antragstellung führt. Würde in diesem Fall ausschließlich auf die formelle Beschwer abgestellt, wäre der Kläger mit dieser Verfahrensrüge ausgeschlossen.

44

Für die materielle Beschwer und damit für die Zulässigkeit der Berufung kommt es darauf an, ob der Kläger Gefahr läuft, daß im Rahmen seiner Vollstreckung die Gegenleistung deshalb nicht ordnungsgemäß ist, weil er lediglich die Rückübertragung frei von der Grundschuld, nicht aber von den übrigen Belastungen anbietet.

45

Nach dem Urteilstenor besteht diese Gefahr.

46

Zwar ist der Urteilstenor nicht isoliert zu sehen. Vielmehr ist es zum Verständnis seiner Reichweite geboten, ergänzend die Urteilsgründe heranzuziehen. Maßgeblich ist jedoch, daß sich die Reichweite einer gerichtlichen Entscheidung in erster Linie nach dem Wortlaut des Tenors bestimmt; im Interesse der Rechtssicherheit unterliegt die Auslegung des Tenors engen Grenzen. Anerkanntermaßen dürfen nur dort, wo über den Inhalt des Tenors Zweifel möglich sind, Tatbestand und Entscheidungsgründe und das zugrunde liegende Parteivorbringen zur Ermittlung dessen, worüber entschieden worden ist, herangezogen werden (BGH NJW 1986, 2703).

47

Zweifel über den Inhalt des Tenors sind hier jedoch nicht möglich. Zwar gibt das Urteil dem Wandlungsbegehren des Klägers statt, das gem. § 346 ff. BGB a.F. zum Austausch der empfangenen Leistungen führt. Dies wird vom Landgericht ausdrücklich ausgeführt. Dies spricht dafür, daß bei der Rückübertragung nur Lastenfreiheit hinsichtlich solcher Belastungen in Betracht kommt, die nach dem Abschluß des Kaufvertrages am 3.11.1995 eingetragen worden sind. Die Wandlung findet jedoch im Tenor keinen Anklang. Darüber hinaus schlägt sich weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen nieder, daß die Kaufsache im Zeitpunkt des Erwerbs bereits mit einer Grunddienstbarkeit und einer Reallast belegt war. Vielmehr umfaßt die lastenfreie Rückübertragung nach dem klaren Wortlaut des Tenors des landgerichtlichen Urteiles auch jene Belastungen, die vor dem 3.11.1995 eingetragen wurden, also auch die Grunddienstbarkeit und die Reallast.

48

bb) Begründetheit

49

Dem Landgericht fällt ein Verfahrensfehler zur Last, auf dem das Urteil beruht.

50

Das Landgericht hat seine Hinweispflicht gem. § 139 ZPO verletzt.

51

Prozesserklärungen sind unter Berücksichtigung des Auslegungsgrundsatzes so zu verstehen, daß im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH NJW-RR 1996, Seite 1210; BGH BeckRS 2005, 09323).

52

Die Umstellung des Klagantrages durch Schriftsatz des Klägervertreters vom 10.3.2005 (Bl. 568 d.A.) beruhte allein auf dem Einwand der Beklagten im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 1.3.2005 (Bl. 554 d.A.), der Kläger habe die Immobilie mit einer Grundschuld belastet. Die Beklagten wenden sich nach dem Inhalt dieses Schriftsatzes ausdrücklich nur gegen die nach dem Erwerb eingetretenen Belastungen.

53

Danach hätte das Landgericht darauf hinweisen müssen, daß der Antrag nach seinem Wortlaut sämtliche Belastungen umfasst.

54

Selbst wenn man eine entsprechende Hinweispflicht verneint, hätte das Landgericht zumindest im Rahmen des Urteils den Wortlaut des Antrages einschränkend auslegen müssen und die Lastenfreiheit auf die nach dem Erwerb eingetretenen Belastungen im Tenor beschränken müssen.

b)

55

Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Ersatz der Finanzierungskosten über Euro 18.224,87 (DM 35.644,74) und der Kosten der Grundschuldbestellung über Euro 470,95 (DM 921,10) gem. § 467 Satz BGB a.F. zu.

56

Finanzierungskosten und Grundschuldbestellungskosten stellen keine Vertragsunkosten i.S.d. § 467 S. 2 BGB dar. Denn sie sind nicht zum Zweck des Abschlusses des Vertrages aufgewendet worden, sondern sie sind zusätzlicher Aufwand, zu dem der Käufer durch die Erwartung, eine fehlerfreie Sache zu erhalten, veranlasst worden ist (zuletzt OLG Naumburg, OLGR 2003, Seite 87 mwN).

57

Der Kläger kann sich zur Begründung seines Anspruches auch nicht auf § 635 BGB a.F. berufen. Finanzierungskosten zählen zwar zu den unmittelbaren Mangelfolgeschäden, die vom Schadensersatzanspruch umfasst werden (BGH NJW 1967, Seite 340). Schadensersatz könnte er jedoch nur statt Wandlung verlangen. Der Kläger begehrt aber nach wie vor wegen der geltend gemachten Mängel Wandlung.

3.

58

Das Landgericht hat den Streitwert des zurückgenommenen Klagantrages auf Feststellung des Annahmeverzuges zu Unrecht auf Euro 60.000,00 festgesetzt. Tatsächlich hat der Antrag wegen wirtschaftlicher Identität keinen zusätzlichen Wert (OLG Karlsruhe, OLGR 2004, Seite 388).

59

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

4.

60

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch für die Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).