Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 08.02.2006 – 18 WF 257/05
Tenor
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Rottenburg vom 12.10.2005, Aktenzeichen 2 F 249/05 wird dahingehend abgeändert,
dass der Antragstellerin über die dort bewilligte Prozesskostenhilfe hinaus auch Prozesskostenhilfe für den weiteren Antrag bewilligt wird,
den Antragsgegner zu verurteilen, für die gemeinsamen Töchter ... und ... ab 01.09.2005 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100% des Regelbetrags in der jeweiligen Altersstufe nach der Regelbetragsverordnung, abzüglich jeweils des hälftigen Kindergeldes und abzüglich des bereits durch die Jugendamtsurkunden des Landratsamts Tübingen, Urkunden Nummern .../2005 und .../2005 titulierten Unterhaltsbetrages von jeweils 75.– Euro, sowie abzüglich 20.– Euro je Kind wegen des zum Teil vom Vater gedeckten Wohnbedarfs.
zu bezahlen.
2. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
3. Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.
Gründe
Die Klägerin wendet sich mit der am 04.11.2005 eingegangenen Beschwerde gegen den ihr am 21.10.2005 zugegangenen Prozesskostenhilfebeschluss des Familiengerichts Rottenburg vom 12.10.2005 mit dem ihr insoweit Prozesskostenhilfe verweigert wird, als sie für die beiden Töchter der Parteien ..., geboren am ... 1998, und ..., geboren am ... 2000, Kindesunterhalt einklagen will für die Zeit ab September 2005 in Höhe von 135% des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung.
Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute, die beiden Töchter leben bei der Antragstellerin in der vormaligen Ehewohnung, die den Parteien gemeinsam gehört.
Die Antragstellerin ist Krankenschwester und ist teilschichtig bei einem monatlichen Nettogehalt von ca. 1.100.– Euro berufstätig.
Sie zahlt auf die gemeinsamen Verbindlichkeiten für die Ehewohnung monatlich 375.– Euro an den Antragsgegner. Die laufenden Unkosten der Wohnung trägt sie alleine.
Der Antragsgegner ist selbständiger Sportlehrer und verdient monatlich ca. 1.500.– Euro.
Er bezahlt auf die Verbindlichkeiten zur Wohnungsfinanzierung monatlich 732,86 Euro.
Während der Arbeitszeiten der Antragstellerin betreut der Antragsgegner die gemeinsamen Kinder.
Die Parteien haben am 19.08.2005 eine privatschriftliche Vereinbarung getroffen, nach welcher der Antragsgegner für die Zeitdauer, in welcher die Antragstellerin die gemeinsame Wohnung bewohnt, Kindesunterhalt lediglich in Höhe von 75.– Euro je Kind bezahlt. Hinsichtlich eines weiteren Bedarfes der Kinder stellt die Antragstellerin den Antragsgegner im Innenverhältnis frei. Des weiteren wurde die o. a. Zahlung der Antragstellerin auf die Finanzierungslast der Wohnung vereinbart.
Im Verlaufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ließ der Antragsgegner den Kindesunterhalt in Höhe von je 75.– Euro pro Kind beim Jugendamt Tübingen titulieren.
Das Familiengericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Kindesunterhalt ab September 2005 wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt; im Hinblick auf die Vereinbarung vom 19.08.2005 mangle es diesem Teil der beabsichtigten Klage an einem Rechtsschutzbedürfnis.
Die Antragstellerin meint, die getroffene Vereinbarung sei nichtig.
Der Antragsgegner meint ebenfalls, der beabsichtigten Klage fehle es insoweit am Rechtschutzbedürfnis; im Übrigen sei er nicht leistungsfähig.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und überwiegend begründet.
Die zwischen den Parteien bestehende Abrede über die Freistellung des Antragsgegners von den Betrag von 75.– Euro übersteigenden monatlichen Unterhaltsansprüchen der Kinder gegen den Antragsgegner hindert ein Rechtsschutzbedürfnis der Kinder für eine Klage auf den vollen Regelbetrag nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Freistellungsvereinbarung nichtig ist oder Bestand hat.
Eine zwischen den Eltern getroffene Freistellungsvereinbarung vermag das Rechtsschutzbedürfnis der Kinder an der Verurteilung des freigestellten Elternteils nicht zu hindern, denn von einer solchen Vereinbarung bleibt der Unterhaltsanspruch der Kinder unberührt (FamRZ 1986, 444 ff).
Die Kinder haben ohne weiteres ein schützenswertes Interesse daran, den ihnen zustehenden Unterhalt tituliert zu bekommen. Sie können diesen Titulierungsanspruch gegen die Mutter nicht geltend machen, denn die Freistellungsvereinbarung der Eltern wirkt nur zwischen diesen. Sollten die Kinder darauf angewiesen werden, ihren Unterhaltsanspruch zu vollstrecken, so benötigen sie einen Titel gegen den Vater.
Ihnen kann daher die Klagebefugnis gegen den Vater nicht mit dem Argument verwehrt werden, die sie gemäß § 1629 Abs. III in gesetzlicher Prozessstandschaft vertretende Mutter verhalte sich mutwillig, weil sie aufgrund der Freistellungsvereinbarung selbst den Kindern zu Unterhalt verpflichtet sei.
Dies gilt um so mehr, als die Antragstellerin zum einen die Wirksamkeit der Freistellungsvereinbarung bestreitet und zum anderen, als fraglich ist, ob die Antragstellerin den restlichen, vom Antragsgegner geschuldeten Kindesunterhalt überhaupt wird leisten können.
Allerdings wird die Leistungsfähigkeit des Klägers nur in Höhe von 100% des Regelbetrages vermutet. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Vater durch eigene Leistungen den Wohnbedarf der Kinder zum Teil deckt, wofür der Senat im Wege der Schätzung jeweils 20.– Euro ansetzt.
Die Einwendung des Antragsgegners, er sei nicht über die vereinbarten 75.– Euro pro Kind hinaus leistungsfähig, ist hier nicht vorab im Prozesskostenhilfeverfahren zu prüfen und wird vom Familiengericht auch schon in dem von der dort bewilligten Prozesskostenhilfe gedeckten Verfahren ohnehin geprüft werden.
Soweit die Antragstellerin den Streitwert der beabsichtigten Klage entgegen § 42 Abs. V Satz 2 GKG dadurch zu erhöhen versucht, dass sie – in Abweichung vom ursprünglich gestellten Antrag – die seit September möglicherweise aufgelaufenen Rückstände in den Antrag zum rückständigen Unterhalt übernimmt, und soweit die Titulierung der vereinbarten Unterhaltszahlung nicht bei dem angekündigten Antrag berücksichtigt war, war Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren.
Die Entscheidung über die Kostenfreiheit beruht auf KV 1811 zu § 3 Abs. II GKG.