Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 18.04.2006 – 15 WF 95/06

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 03.02.2006 (6 F 1991/05)

abgeändert

Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., bewilligt.

Die Partei hat monatliche Raten auf die Prozesskosten in Höhe von 135,00 EUR ab dem 01.06.2006 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde

zurückgewiesen.

3. Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe

1

1. Die Parteien haben ein einvernehmliches Ehescheidungsverfahren geführt.

2

Der Antragsgegner begehrt mit seiner Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung, die ihm das Familiengericht versagt hat, weil es der Auffassung ist, dass er in der Lage sei, die Prozesskosten aus seinen Einkünften selbst zu tragen.

3

2. Der Antragsgegner ist aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Prozesskosten auf einmal zu begleichen. Er ist aber imstande, monatliche Raten in Höhe von 135,00 EUR hierauf zu bezahlen.

4

Der Antragsgegner ist selbständige Fliesenlegermeister. Für das Jahr 2005 liegt bislang nur ein vorläufiges Jahresergebnis vor, das keine genauen Rückschlüsse auf seine Einkommensverhältnisse zulässt, da die Grundlagen des Ergebnisses nicht vollständig enthalten sind. Da nur nachvollziehbare Einkommensverhältnisse zugrundegelegt werden können, ist von den Einkünften, die sich aus dem Jahresabschluss zum 31.12.2004 ergeben, auszugehen.

5

Im Jahr 2004 hat der Antragsgegner einen Jahresüberschuss

in Höhe von

30.710,62 EUR

erzielt.

Bei einem ähnlichen Ergebnis für das Jahr 2003

(Jahresüberschuss in Höhe von 33.298,00 EUR) wurden am 28.09.2005

Einkommens- und Kirchensteuer in Höhe von

589,60 EUR

festgesetzt. Da das Jahresergebnis 2004 etwas geringer ist,

ist nicht von einer höheren Steuerlast auszugehen.

Zur Verfügung

30.121,02 EUR

: 12

2.510,09 EUR

Abzüge für Kranken- und Rentenversicherung sind nicht vorzunehmen,

da diese aus den Privatentnahmen (Aktiva Nr. 2201 bis 2204)

beglichen wurden und im Jahresabschluss bereits in

Abzug gebracht worden sind.

Bei den vom Antragsgegner aufgeführten Krediten bei der ....

im Unterland, die mit monatlich

620,00 EUR

getilgt werden, handelt es sich um betriebliche Kredite, die

ebenfalls im Jahresergebnis bereits berücksichtigt sind. Dies

gilt auch für die beiden von den Parteien genutzten Fahrzeuge,

bei denen es sich um Firmenfahrzeuge handelt.

Gemäß § 115 ZPO sind folgende Positionen abzuziehen:

./. Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 82 Abs. 3 SGB XII

173,00 EUR

./. Einkommensfreibetrag

380,00 EUR

./. Ehegattenunterhalt

111,00 EUR

./. Kindesunterhalt

889,00 EUR

./. Unterkunfts- und Heizkosten

590,00 EUR

verbleibendes Einkommen

357,00 EUR

Aus der Tabelle zu § 115 ZPO ergeben sich monatliche Raten

in Höhe von

135,00 EUR

6

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.