Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 03.05.2006 – 11 WF 51/06

Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aalen - 7 F 6/06 - vom 11.01.2006 dahingehend

abgeändert,

dass die Einschränkung der Beiordnung von Rechtsanwalt .... „zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts“ entfällt.

Gründe

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1. Die Beschwerde Mutter gegen die Einschränkung der Beiordnung ihres Rechtsanwalts ist zulässig und begründet.

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2. Der Senat folgt insoweit der Ansicht in der Rechtsprechung u.a. des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW 2005, 2718). Danach ist unter Geltung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes dem Antragsteller bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Regel der von ihm gewählte Rechtsanwalt an seinem Wohn- oder Geschäftsort beizuordnen, es sei denn, es handelt sich um einen einfach gelagerten Rechtsstreit, der ohne weiteres die ausschließlich schriftliche Information eines Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts zulässt. Bei der Frage, ob durch die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts Mehrkosten im Sinne von § 121 Abs. 3 ZPO entstehen, ist auch zu prüfen, ob neben einem Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts zusätzlich ein Verkehrsanwalt (§ 121 Abs. 4 ZPO) am Wohnort des Antragstellers beizuordnen wäre (Gesamtbetrachtung, BGHZ 159, 370). Nur wenn dies nicht der Fall ist, darf das Gericht den auswärtigen Rechtsanwalt noch „zu den Bedingungen eines am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts“ beiordnen.

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3. Eine solche Betrachtung ergibt hier, dass wenn die Mutter einen Rechtsanwalt am Sitz des Amtsgerichts Aalen gewählt hätte, sie einen Verkehrsanwalt an Ihrem Wohnort in Neckarsulm benötigt hätte oder entsprechende Informationsfahrten angefallen wären. Daher sind der Mutter auch die Fahrtkosten ihres Rechtsanwalts zum Sitz des Prozessgerichts zu erstatten.