Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 17.05.2006 – 12 W 23/06

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 11.04.2006 – 5 S 20/05 Sz – wird

verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

1

Das als Berufungsgericht tätige Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 11.04.2006 eine Gehörsrüge des Klägers nach § 321a ZPO als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der anwaltlich nicht vertretene Kläger mit Schriftsatz vom 18.04.2006, der am 20.04.2006 beim Oberlandesgericht einging. Er macht geltend, der Beschluss sei rechtswidrig, da ihm das rechtliche Gehör versagt und der Rechtsweg eingeschränkt werde. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

2

Die Beschwerde ist unstatthaft und war daher als unzulässig zu verwerfen. Entscheidungen über Anträge nach § 321a ZPO sind kraft Gesetzes unanfechtbar, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn die Gehörsrüge als unzulässig verworfen wird (Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 27. Auflage, § 321a ZPO Rn. 13).

3

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG, Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses zum GKG.

4

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst. Bei den Gerichtskosten handelt es sich um eine wertunabhängige Festgebühr; erstattungsfähige außergerichtliche Kosten der Beschwerdegegnerin sind nicht entstanden, vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RVG. Die Vorschrift gilt unmittelbar nur für die Gehörsrüge, muss jedoch gleichermaßen für die – unstatthafte – Beschwerde gegen deren Zurückweisung Anwendung finden.

5

Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.