Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 22.06.2006 – 1 Ss 236/06
Tenor
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]
Gründe
1
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 8. Februar 2006 wird als unbegründet
2
verworfen,
3
weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
4
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.