Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 22.06.2006 – 1 Ss 236/06

Tenor

[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 8. Februar 2006 wird als unbegründet

2

verworfen,

3

weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.