Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 14.07.2006 – 8 WF 96/06

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 / Bevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Richters des Amtsgerichts Besigheim vom 26.6.2006 wird

zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der Richter des Amtsgerichts hat im angefochtenen Beschluss die Erinnerung der Beteiligten Ziffer 1 gegen die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts vom 27.10.2005 zutreffend zurückgewiesen. Die Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG wurde für das zugrunde liegende Sorgerechtsverfahren zu Recht abgelehnt, in dem eine mündliche Verhandlung nicht erfolgt ist und lediglich einer der beiden Söhne der Antragstellerin und des Antragsgegners persönlich angehört wurde.

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Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich um keine Verfahren gemäß der genannten Anmerkung zu Nr. 3104 VV / RVG, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. Gerold / Müller-Rabe, 17. Aufl., RN 29 zu Nr. 3104 VV / RVG). Die Bevollmächtigte des Antragsgegners beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.7.2003 (NJW 03, 3133), in der der Bundesgerichtshof für das Wohnungseigentumsverfahren die Sondervorschrift in § 44 WEG kostenrechtlich dahingehend ausgelegt hat, dass damit im Grundsatz eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Auch der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung für sonstige Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausdrücklich den Grundsatz anerkannt, dass dort eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und ohne deren Durchführung deshalb keine Verhandlungsgebühr (jetzt Terminsgebühr) für einen im Verfahren tätigen Verfahrensbevollmächtigten entsteht. Auch die neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der die frühere Entscheidung für das Wohnungseigentumsverfahren auch unter Geltung des RVG bestätigt wird (BGH, Beschluss vom 9.3.2006, Rpfleger 06, 438) befasst sich lediglich mit der Auslegung von § 44 WEG, der seiner Zielsetzung nach zur Gleichstellung eines WEG-Verfahrens mit einem Verfahren nach der ZPO führt.

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Demgegenüber ist die Bestimmung in § 50a Abs. 1 Satz 2 FGG, wonach in Sorgerechtsverfahren die Eltern eines Kindes vom Gericht in der Regel persönlich, also mündlich, anzuhören sind, nicht der Anordnung einer mündlichen Verhandlung gleich zu stellen. Die Anhörung dient nicht vorrangig der Gewährung von rechtlichem Gehör, sondern der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch das Gericht (vgl. Keidel / Engelhardt, 15. Aufl., RN 3 zu § 50a FGG). Auch hat der Gesetzgeber in Anmerkung Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV / RVG trotz unmittelbarer Geltung dieser Vorschrift auch für Verfahren nach dem FGG für die Entstehung einer Terminsgebühr ohne mündliche Verhandlung nur darauf abgestellt, ob eine mündliche Verhandlung gesetzlich vorgeschrieben ist - dieser Terminus wird auch in § 44 WEG verwendet - und nicht auch auf Fälle Bezug genommen in denen lediglich eine persönliche Anhörung vorgeschrieben ist. Für eine erweiternde Anwendung der Vorschrift besteht danach keine Veranlassung.

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Die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziffer 1 war danach zurückzuweisen.

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Gemäß § 33 Abs. 9 RVG ergeht die vorliegende Entscheidung gerichtskostenfrei und außergerichtliche Kosten im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.