Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 03.11.2006 – 15 WF 283/06
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 4.10.2006 (AZ: 5 F 1936/06) wird
zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, die der Senat sich zu Eigen macht, wird verwiesen. Die Klägerin, die keine Ausbildung macht, ist gehalten, ihren Lebensunterhalt durch Erwerbseinkommen zu bestreiten. Sie hat sich ausweislich ihrer Aufstellung jedoch nur auf 11 Arbeitsstellen beworben.
Auch der Umstand, dass die Klägerin derzeit eine Einstiegsqualifizierung durchläuft, begründet keine Verpflichtung des Beklagten, in dieser Zeit Unterhalt zu leisten. Die Klägerin ist gehalten, mindestens eine Tätigkeit auf Geringverdienerbasis daneben auszuüben. Bewerbungen für solche Stellen sind nicht dargetan. Aus der mit der Beschwerde vorgelegten Aufstellung lässt sich vielmehr entnehmen, dass die Klägerin seit dem 19.9.2006 keine weiteren Bemühungen entfaltet hat.
Eine Kostenerstattung findet im Beschwerdeverfahren nicht statt (§ 127 Abs. 4 ZPO).