Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 11.01.2007 – 2 Ws 12/2007; 2 Ws 12/07

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird die Verfügung der Vorsitzenden der 16. Großen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27.Dezember 2006 insoweit aufgehoben, als Rechtsanwalt I. als weiterer Verteidiger beigeordnet worden ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1

Dem Angeklagten wird im vorliegenden Verfahren eine versuchte räuberische Erpressung u.a. vorgeworfen. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2006 hat die Vorsitzende der 16. Großen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart den Antrag des Verteidigers K-N., zwei Hauptverhandlungstermine zu verlegen, abgelehnt, weil die genannten Ausweichtermine bei mehreren Verteidigern anderer Angeklagter nicht mehr frei sind. Zugleich hat die Vorsitzende zur Sicherung des Verfahrens und der Durchführung der Hauptverhandlung dem Angeklagten als weiteren Verteidiger Rechtsanwalt I. beigeordnet.

2

Gegen diese Beiordnung führt der Angeklagte, vertreten durch seinen Verteidiger K., Beschwerde, da er vor der Bestellung nicht gehört worden sei und zu dem beigeordneten Verteidiger kein Vertrauen habe. Zugleich benennt er eine Verteidigerin und einen Verteidiger, zu denen er Vertrauen habe und die an den fraglichen Terminstagen zur Verfügung stünden. Die Vorsitzende der Strafkammer hat diese Beschwerde ohne Abhilfe vorgelegt.

II.

3

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

4

Die angefochtene Pflichtverteidigerbestellung ist aufzuheben, weil der Angeklagte zuvor zur Auswahl des Verteidigers nicht gehört worden ist (§ 142 Abs. 1 Satz 2 StPO).

5

Die jetzt anstehende erneute Auswahl des zu bestellenden Verteidigers ist nicht Sache des Senats, da bei der gegebenen Sachlage das Auswahlermessen nicht auf Null reduziert ist. Vielmehr wird hierüber die Vorsitzende der Großen Strafkammer unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Stellungnahme des Angeklagten zu entscheiden haben.