Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 14.02.2007 – 19 W 2/07
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten Ziff. 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 11.12.2006 (Az: 4 O 306/06)
abgeändert:
Dem Beklagten Ziff. 2 wird Prozesskostenhilfe bewilligt bezüglich eines Teilbetrags von 657,74 EUR nebst darauf entfallender Zinsen (Klagantrag Ziff. 2) sowie eines Teilbetrags von 46,80 EUR (Klagantrag Ziff. 3).
2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird
zurückgewiesen.
3. Der Beklagte Ziff. 2 hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Dem Beklagten Ziff. 2 ist Prozesskostenhilfe weitgehend zu versagen, da die beabsichtigte Rechtsverteidigung nur zu einem geringen Teil Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
A.
Klagantrag Ziff. 1
Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 34.287,88 EUR nebst Zinsen zu.
1. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB i.V.m § 246 StGB lässt sich derzeit ohne Beweisaufnahme nicht nachweisen.
a) Der Beklagte Ziff. 2 hatte nach dem Mietvertrag vom 22.10.2004 zwischen der Klägerin und dem Beklagten Ziff. 1 gegenüber der Klägerin kein Recht zum Besitz des Fahrzeugs.
b) Bei Besitzerwerb, d. h. bei Überlassung des Fahrzeugs vom Beklagten Ziff. 1, war dem Beklagten Ziff. 2 entweder bekannt, zumindest aber infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass er gegenüber der Eigentümerin nicht zum Besitz berechtigt ist (vgl. Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 990 Rn. 10-12; MünchKomm/Medicus, BGB, 4. Aufl., § 990 Rn. 3-5 und 7).
aa) Es ist davon auszugehen, dass dem Beklagten Ziff. 2 bekannt gewesen ist, zumal er selbst bereits Mietwagen angemietet hatte, dass Mietfahrzeuge nur von dem berechtigten Fahrer, d. h. demjenigen, der gegenüber dem Mietwagenunternehmen als Fahrer des Fahrzeugs angegeben wurde, geführt werden dürfen und der Beklagte Ziff. 1 deshalb zu einer Weitergabe des Mietwagens an ihn zur eigenständigen Benutzung nicht berechtigt gewesen ist.
bb) Zumindest wäre aber insoweit grobe Fahrlässigkeit des Beklagten Ziff. 2 gegeben, da dieser die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maße verletzt hätte und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was ihm hätte einleuchten müssen (vgl. dazu MünchKomm/Medicus, a.a.O., § 990 Rn. 5). Der Beklagte Ziff. 2 hätte sich nämlich bei Übernahme des Fahrzeugs vom Beklagten Ziff. 1 durch Einsichtnahme in den Mietvertrag kundig machen müssen, ob von ihm das Fahrzeug eigenständig benutzt werden darf. Dann hätte er erkannt, dass er zu einer selbständigen Benutzung des Fahrzeugs nicht berechtigt ist.
c) Die objektive Unmöglichkeit der Herausgabe des Fahrzeugs hat der Beklagte Ziff. 2 auch verschuldet (vgl. Soergel/Mühl, a.a.O., § 989 Rn. 7; MünchKomm/Medicus, a.a.O., § 989 Rn. 7).
Verschulden i.S.v. § 989 BGB (§ 990 BGB stellt eine Rechtsgrundverweisung dar, so dass ein Verschulden bei der Vereitlung der Herausgabemöglichkeit hinzutreten muss [vgl. MünchKomm/Medicus, a.a.O., § 990 Rn. 18]) ist auch die riskante Benutzung einer Sache (vgl. MünchKomm/Medicus, a.a.O., § 989 Rn. 8; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 1999, § 989 Rn. 15). Der Beklagte Ziff. 2 hat das Fahrzeug auf dem Gebiet von Ungarn und der Ukraine benutzt, obwohl für diese Staaten das Mietwagenunternehmen nach den Mietvertragsbedingungen die Benutzung untersagt hatte. Dass das Einreiseverbot in diese Staaten mit einem erhöhten Unfall- und Diebstahlsrisiko begründet wird (vgl. insoweit S. 2 a des Mietvertrages), ist unerheblich, da der Begründung kein abschließender Charakter der Gefahren zukommt, insbesondere sonstige Gefahren, die sich aus einer Fahrzeugbenutzung in diesen „verbotenen Ländern“ ergibt, nicht ausgeschlossen werden sollen.
d) Die Vereitlung der Herausgabeverpflichtung infolge der Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Staatliche Zolldienststelle der Ukraine am Tschoper Zollamt bei der Einreise steht der Zurechnung des Schadens nicht entgegen, da es hierfür genügt, dass er sich erst durch (unrichtige) Entscheidungen von Behörden verwirklicht hat (Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 249 Rn. 71).
e) Der Höhe des Schadens, d. h. den einzelnen Schadenspositionen von zusammen 34.287,88 EUR ist der Beklagte Ziff. 2 nicht substantiiert entgegengetreten.
f) Eine Mitverursachung der Klägerin an der Entstehung des Schadens bzw. eine unterlassene Schadensabwehr oder Schadensminderung (§ 254 BGB) ist nicht ansatzweise erkennbar.
B.
Klagantrag Ziff. 2
Hingegen steht der Klägerin ein weiterer Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten Ziff. 2 lediglich in Höhe von 98,38 EUR zu (Klagantrag Ziff. 2).
1. Ein Verbrauch des Dieselkraftstoffs des ursprünglich von der Klägerin betankten Fahrzeugs (67,42 EUR) durch den Beklagten Ziff. 2 ist bereits nicht dargetan, nachdem ursprünglich der Beklagte Ziff. 1 das Fahrzeug, das er angemietet hatte, benutzt hatte.
Im Übrigen ist insoweit eine Anspruchsgrundlage für den Senat auch nicht ersichtlich. Aus dem Mietvertrag hat die Klägerin nur Ansprüche gegen den Beklagten Ziff. 1, nicht hingegen gegen den Beklagten Ziff. 2.
2. Auf den Mietzins laut Mietvertrag in Höhe von 688,70 EUR (= täglich 49,19 EUR) hat die Klägerin ebenfalls nur Anspruch gegen den Beklagten Ziff. 1.
Allerdings ergibt sich insoweit zusätzlich ein Anspruch gegen den Beklagten Ziff. 2 auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 988, 812, 818 Abs. 2 BGB). Der Nutzungswert entspricht dabei dem Mietpreis. Da nach dem bisherigen Sachvortrag eine Nutzung des Fahrzeugs durch den Beklagten Ziff. 2 nur für die Dauer von zwei Tagen sicher festgestellt werden kann, beläuft sich der Wertersatzanspruch lediglich auf 98,38 EUR.
Hingegen besteht kein Anspruch auf Ersatz nicht gezogener Nutzungen, da die §§ 812 ff BGB keine § 987 Abs. 2 BGB entsprechende Vorschrift enthalten (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 988 Rn. 7).
C.
Klagantrag Ziff. 3
An vorgerichtlichen Kosten steht der Klägerin lediglich ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten Ziff. 2 in Höhe von 598,00 EUR zu. Der Gegenstandswert, aus dem Kostenerstattung beansprucht werden kann, beläuft sich nach den Ausführungen unter Ziff. A. und B. nicht auf 35.044,00 EUR, sondern lediglich auf 34.386,26 EUR. Hieraus ergibt sich eine Herabsetzung des Erstattungsanspruches um 46,80 EUR.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten aus § 127 Abs. 4 ZPO, bezüglich der Gerichtskosten aus § 22 GKG i.V.m. Nr. 1812 KV. Wegen des geringen Erfolges der sofortigen Beschwerde kommt dabei eine Ermäßigung der Gerichtskosten nicht in Betracht.
III.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 ZPO n. F.).