Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 06.03.2007 – 18 WF 18/07
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 15.01.2006 (6 F 1688/06)
abgeändert.
Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht neben der vom Amtsgericht bewilligten Prozesskostenhilfe auch für Zahlungsklaganträge mit folgendem Inhalt
bewilligt
und Rechtsanwalt X. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an das gemeinsame Kind X., geboren am 28.12.2002, zu Händen der Klägerin einen monatlichen Kindesunterhalt von 213 Euro jeweils zum Ersten eines Monats im Voraus, beginnend mit dem 1.Oktober 2006 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen monatlichen Ehegatten-Getrenntlebendunterhalt in Höhe von 789 Euro jeweils zum Ersten eines Monats im Voraus, beginnend mit dem 1. Oktober 2006 zu bezahlen.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die bezifferten Anträge in der Klageschrift ist für den ersten Rechtszug teilweise begründet.
Die bezifferten Anträge neben der Auskunftsklage sind zulässig.
Die Klägerin hat keine eigentliche Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO erhoben, bei der zunächst auf Auskunft und unbezifferte Leistung geklagt wird sondern gleich neben der Auskunft Unterhalt in bezifferter Höhe verlangt. Dies stellt eine zulässige objektive Klagehäufung (OLG Nürnberg FamRZ 1994) und bezüglich der Zahlungklage eine Teilklage dar.
Die Zahlungsanträge sind auch nicht mutwillig, obwohl die Auskunft noch nicht vollständig erteilt ist.
Wenn ein konkretes Monatseinkommen des Prozessgegners vorgetragen ist, ist ein Prozesskostenhilfeersuchen für eine Zahlungsklage nicht mutwillig, auch wenn nicht zuvor eine Auskunftsklage erhoben wurde (OLG Hamm, FamRZ 2000, 838). Gleiches muss für die parallele Klageerhebung gelten.
In der Sache besteht für Zahlungsanträge in der genannten Höhe Erfolgsaussicht, wie sich aus der folgenden überschlägigen Berechnung ergibt:
Zeit
Einkommensnachweise:
Aug 06
2.795,75 EUR
Jul 06
2.911,52 EUR
Jun 06
3.764,55 EUR
Mai 06
2.727,90 EUR
Apr 06
3.022,19 EUR
Mrz 06
2.756,09 EUR
Feb 06
3.151,98 EUR
Jan 06
2.674,41 EUR
Dez 05
3.069,19 EUR
Nov 05
3.413,81 EUR
Summe
30.287,39 EUR
Monatsdurchschnitt
3.028,74 EUR
Erwerbskostenpauschale von 5%
151,44 EUR
verbleibendes Einkommen
2.877,30 EUR
Kreditraten
408,00 EUR
Einkommen für Kindesunterhalt
2.469,30 EUR
Kindesunterhalt nach Tab. Gruppe VII
290,00 EUR
Einkommen f. Ehegattenunterhalt
2.179,30 EUR
Verdieneranreiz 10 %
217,93 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen
1.961,37 EUR
Einkommen der Klägerin
383,40 EUR
Gesamteinkommen 2.344,77 EUR
Die Hälfte als Bedarf 1.172,39 EUR
Gedeckt durch eigenes Einkommen
383,40 EUR
Unterhaltsbedarf
788,99 EUR
aufgerundet
789,00 EUR
Der zu zahlende Kindesunterhalt beträgt 213 EUR , da vom Tabellenunterhalt nach Gruppe VII der Düsseldorfer Tabelle noch das hälftige Kindergeld (77 EUR) abzuziehen ist.
Auch für diese Klage besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, da der Beklagte entgegen seiner Ankündigung den Kindesunterhalt bislang nicht tituliert hat.
Der Beklagte hat einen Beleg für die Darlehensraten in Höhe von 408 EUR zu den Akten gegeben. Deshalb kann die Klägerin diesen Betrag nicht mehr erfolgreich pauschal bestreiten. Das Darlehen wurde noch zu Zeiten des Zusammenlebens aufgenommen, womit vorerst anzunehmen ist, dass es ehebedingt ist. Im übrigen bestreitet die Klägerin nicht das Bestehen von Darlehensverbindlichkeiten, sondern lediglich die Höhe und dies nur mit Nichtwissen.
Für die übrigen vom Beklagten behaupteten Verbindlichkeiten fehlen bislang die Belege, so dass zu Gunsten der bestreitenden Klägerin im Prozesskostenhilfeverfahren unterstellt wird, sie bestünden nicht.
Das Einkommen der Klägerin betrug bis Ende Dezember 383,40 EUR; ob und wie weit es sich seit dem verringert hat, ist nicht vorgetragen.
Soweit der Beklagte Wohnkosten getragen hat, hat er damit den Wohnbedarf der Klägerin und des gemeinsamen Kindes bereits gedeckt. An der Höhe des Unterhaltbedarfs an sich ändert das für die Prüfung der Prozesskostenhilfe nichts.