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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 16.05.2007 – 15 UF 63/07

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schorndorf vom 19.1.2007 (AZ: 7 F 516/06) abgeändert.

Das Anerkenntnisurteil des OLG Stuttgart vom 11.1.2006 (AZ: 15 UF 278/05) wird abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wie folgt Trennungsunterhalt zu bezahlen:

a) für Dezember 2006 675 EUR,

b) ab Januar 2007 monatlich im Voraus zum Ersten eines Monats 422 EUR.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Es verbleibt bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte 1/3, die Klägerin 2/3.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 6.264 EUR.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt.

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Der am …. .... 1955 geborene Beklagte und die am …. …. 1957 geborene Klägerin haben am …. …. 1981 die Ehe geschlossen, seit Januar 2003 leben sie getrennt. Aus der Ehe sind zwei zwischenzeitlich volljährige Söhne hervorgegangen. Ein Scheidungsverfahren ist rechtshängig.

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Die Klägerin ist auf Geringverdienerbasis berufstätig. Sie ist Alleineigentümerin der vormaligen Ehewohnung, die sie im Jahr 1993 von ihren Eltern schenkweise überlassen erhalten hat.

4

Auf der Wohnung lasten durch Grundpfandrechte abgesicherte Darlehen. Sowohl der jeweilige Entstehungsgrund wie die Zuordnung der Schulden im Innenverhältnis ist zwischen den Parteien streitig.

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Spätestens seit Beginn des Jahres 2004 bedient der Beklagte die Kredite insgesamt nicht mehr, über sein Vermögen wurde am 15. 11. 2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin bezahlt zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung monatlich 1.101,74 EUR auf die Verbindlichkeiten, das Geld hierzu erhält sie von ihren Eltern darlehensweise vorgestreckt.

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Bezüglich eines Teilbetrages von 332,03 EUR monatlich liegt ein Urteil des LG Stuttgart vom 10. 6. 2005 vor, in welchem der Beklagte verurteilt wurde, die Klägerin von den Verbindlichkeiten freizustellen.

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Der Wohnwert der Ehewohnung ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig, unstreitig ist allerdings, dass er die für Zins- und Tilgung aufzubringenden monatlichen Zahlungen nicht übersteigt.

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Der Beklagte ist vollschichtig berufstätig. Er fährt arbeitstäglich 25 km einfach zu seiner Arbeitsstelle. Im Zeitraum April 2006 bis März 2007 arbeitete er im Monat durchschnittlich 192,55 Stunden.

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Durch Anerkenntnisurteil des Senats vom 11. 1 .2006 wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin monatlichen Ehegattenunterhalt von 267 EUR zu zahlen. Zum damaligen Zeitpunkt bestand noch eine Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber dem Sohn …, geb. …. …. 1987. Diese entfiel im Februar 2006.

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Die Klägerin machte daraufhin ab Juni 2006 erhöhten Unterhalt geltend. Sie beruft sich darauf, trotz zahlreicher Bemühungen keine Arbeitsstelle in Vollzeit zu finden.

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Auf Seiten des Beklagten sei das in früheren Jahren erzielte, höhere Gehalt einzubeziehen, da nicht nachvollziehbar sei, warum das Einkommen zurückgegangen sei.

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Auf den Antrag der Klägerin

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in Abänderung des Anerkenntnisurteils des OLG Stuttgart vom 1. 11. 2006 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ab 1. 6. 2006 monatlichen Unterhalt in Höhe von 855 EUR zu zahlen,

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hat das Familiengericht den Beklagten verurteilt, ab 1. 12. 2006 monatlich 789 EUR an Unterhalt zu zahlen. Bezüglich des Zeitraums vom 1. 6. 2006 bis 30. 11. 2006 hat das Familiengericht aufgrund des eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahrens die Unterbrechung des Rechtsstreits festgestellt.

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Gegen das am 28. 2. 2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 12. 3. 2007 Berufung eingelegt mit dem Antrag auf

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Klageabweisung.

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Hierzu trägt er vor, das Einkommen des Beklagten sei niedriger als vom Familiengericht angenommen, der Selbstbehalt dagegen höher. Aufgrund der langen Trennung der Parteien sei es nicht gerechtfertigt, weiterhin lediglich den subjektiven Wohnwert für die vormalige Ehewohnung anzusetzen.

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Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, wobei sie sich zur Verteidigung ihrer Rechtsposition allerdings gegen die Feststellung des Familiengerichts wendet, sie sei ihrer Erwerbsobliegenheit nicht ausreichend nachgekommen.

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Zur Ergänzung des beiderseitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, bezüglich des weitergehenden Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

II.

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Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

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Die Klägerin hat nach wie vor einen Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB. Zur Überzeugung des Senats hat sie sich hinreichend um eine vollschichtige Erwerbstätigkeit bemüht. Das Alter der Klägerin, ihre lange Familienphase und ihr nicht zentrumsnah gelegener Wohnort wirken bei der Suche nach Arbeit ungünstig zusammen. Ihr ist daher kein höheres Einkommen als tatsächlich erzielt zuzurechnen.

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Hieraus ergibt sich jedoch nahezu zwangsläufig, dass die Klägerin, insbesondere nach einer nunmehr mehr als 4 Jahre währenden Trennungszeit, erkennen muss, dass sie die mit erheblichen Verbindlichkeiten belastete Ehewohnung nicht mehr halten kann. Es erscheint evident, dass von einem Gehalt und einem Einkommen auf Geringverdienerbasis nicht Schulden von mehr als 1000 EUR monatlich bedient werden können, zumal auch der diesen Schulden gegenüberstehende Wohnwert nach der Behauptung der Klägerin nur bei rund 400 EUR monatlich liegt. Dies könnte unter Umständen dann einer anderen Bewertung zugänglich sein, wenn die Klägerin ihrerseits ein Einkommen aus einer vollschichtigen Berufstätigkeit erzielen würde, da dann Einkommen und Schuldentilgung in einem eher angemessenen Verhältnis stünden. Nach dem derzeitigen Stand der Dinge ist die Beibehaltung der Wohnung für die Klägerin wirtschaftlich unvernünftig, für den Beklagten, der nicht Eigentümer der Wohnung ist, unzumutbar.

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Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, im Innenverhältnis für die Schulden nicht zu haften. Die Parteien können sich zwar nicht darüber einigen, ob sämtliche auf der Wohnung lastenden Schulden im Zusammenhang mit Renovierungsarbeiten aufgenommen wurden oder nicht. Zumindest bezüglich der dem Freistellungsurteil des LG Stuttgart zugrundeliegenden Forderung ist dies nicht anzunehmen. Auf der anderen Seite kann nicht verkannt werden, dass alleinige Nutznießerin der an der Ehewohnung vorgenommenen Renovierungen die Klägerin als Alleineigentümerin ist, so dass im Innenverhältnis die Schulden insoweit wohl von ihr alleine zu tragen sind und auch über den Unterhalt nicht auf den Beklagten abzuwälzen sind. Darüber hinaus hat die Klägerin bei der grundbuchrechtlichen Absicherung der Kredite mitgewirkt, möglicherweise durch diese Sicherheit die Kreditaufnahme auch überhaupt ermöglicht, so dass sie sich nicht darauf zurückziehen kann, mit den Verbindlichkeiten im Ergebnis nichts zu tun zu haben. Bei der Unterhaltsberechnung sind jedenfalls die Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen, soweit sie den Wohnwert übersteigen. Der Anspruch der Klägerin ist allein aus den beiderseits erzielten Einkünften zu berechnen.

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Die Klägerin erzielte im Jahr 2006 ein monatsdurchschnittliches Einkommen von 373,79 EUR, um berufsbedingte Aufwendungen und Erwerbsanreiz bereinigt damit

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373,79 x 85,5% =     319,59 EUR.

26

Dieses Einkommen ist für 2007 fortzuschreiben.

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Dezember 2006:

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Der Beklagte erzielte in 2006 ausweislich der

Gehaltsbescheinigung für Dezember 2006 ein

Nettoeinkommen von insgesamt 18.914,05 EUR

monatsdurchschnittlich damit (: 12) 1.576,17 EUR

zuzüglich 1/3 der Spesen von 912,00 EUR : 12 = 25,33 EUR

./. Arbeitgeberanteil Pensionskasse 515,92 EUR : 12 =      42,99 EUR

= 1.558,51 EUR

Hätte der Beklagte, wozu er verpflichtet war, einen Freibetrag

für das begrenzte Realsplitting in Höhe von 267 EUR monatlich

eintragen lassen, hätte dies einen monatlichen Steuervorteil von         92,68 EUR

zur Folge gehabt, als Einkommen sind somit 1.651,19 EUR

zugrunde zu legen,

zuzüglich Steuererstattung für 2005 in 2006,

insgesamt 3.617,72 EUR : 12 =    301,48 EUR

= 1.952,67 EUR

bereinigt auf 85,5% 1.669,53 EUR

Das Gesamteinkommen der Parteien betrug damit 1.989,12 EUR

hiervon ½ 994,56 EUR

./.    319,59 EUR

= 674,97 EUR

aufgerundet 675,00 EUR

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Januar 2007 fortlaufend:

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Das Einkommen des Jahres 2006 kann aus mehreren Gründen für 2007 nicht fortgeschrieben werden. Das Bruttoeinkommen hat sich reduziert, ohne dass Anhaltspunkte vorhanden wären, wonach dem Beklagten wegen Verstoßes gegen unterhaltsrechtliche Obliegenheiten ein fiktives höheres Einkommen zuzurechnen wäre. Die Steuererstattung für 2005 in 2006 kann nicht herangezogen werden, da sie auf einem höheren Bruttoeinkommen und höheren Unterhaltszahlungen beruhte.

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Die Einkommensprognose für 2007 ist daher wie folgt zu korrigieren:

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Zugrunde zu legen ist das Bruttoeinkommen für die Monate April 2006 bis März 2007. Zu berücksichtigen ist ein Freibetrag für das begrenzte Realsplitting ( 12 x 267 EUR = 3.204 EUR) sowie die Werbungskosten, wie sie sich aus dem Steuerbescheid für 2005 ergeben und die zu einer Steuerrückerstattung führen werden, ohne den Mehraufwand für Verpflegung, der jetzt durch die Spesen abgedeckt wird, dies sind 2.246 EUR. Abzuziehen hiervon ist die bereits in die Lohnsteuertabellen eingearbeitete Pauschale von 920 EUR, so dass ein Freibetrag von insgesamt 4.530 EUR einzusetzen ist.

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Damit ergibt sich folgendes Nettoeinkommen, berechnet auf das Jahr 2007:

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Bruttoeinkommen: 30.080,00 EUR

Bezugszeitraum: 12 Monate

= Jahresbruttoeinkommen: 30.080,00 EUR

davon steuerpflichtig: 30.080,00 EUR

davon sozialversicherungspflichtig: 29.099,58 EUR

Jahressonderzuwendungen (steuer- und svpflichtig):    0,00 EUR

Steuerpflichtiges Jahreseinkommen (svfrei): 0,00 EUR

Abzugsfreies Jahreseinkommen: 0,00 EUR

Gesamtmonatseinkommen (brutto): 2.506,67 EUR

Rentenversicherung p.M. aus 2.424,97 EUR: 241,28 EUR

Arbeitslosenversicherung p.M.: 50,92 EUR

Krankenversicherung p.M. aus 2.424,97 EUR (Beitragssatz

13,90 % + 0,9 % AN-Zuschl.): 190,35 EUR

Pflegeversicherung p.M. aus 2.424,97 EUR (Beitragssatz 1,7 %): 20,61 EUR

Summe der Sozialabgaben je Monat: 503,16 EUR

Lohnsteuerklasse: 1

Allgemeine Lohnsteuertabelle

Kinderfreibetrag: 0,0

Kirchensteuersatz: 8 %

Steuerfreibetrag pro Jahr: 4.530,00 EUR

Lohnsteuer aus 2.506,67 EUR p.M.: 289,75 EUR

Solidaritätszuschlag p.M.: 15,93 EUR

Kirchensteuer p.M.: 23,18 EUR

Summe der Steuern je Monat: 328,86 EUR

Monatsnettoeinkommen: 1.674,65 EUR

zuzüglich Spesen 25,33 EUR

./. Arbeitgeberanteil Pensionskasse 42,99 EUR

= 1.656,99 EUR

bereinigt auf 85,5% 1.416,73 EUR

Gesamteinkommen der Parteien damit 1.736,32 EUR

hiervon ½ 868,16 EUR

abzüglich eigene 319,59 EUR

= 548,57 EUR

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In dieser Höhe ist der Beklagte jedoch nicht leistungsfähig, da sein Selbstbehalt gegenüber der Klägerin zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt auf 995 EUR anzusiedeln ist.

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Bereinigtes Einkommen    1.416,73 EUR

./. Selbstbehalt 995,00 EUR

= 421,73 EUR

aufzurunden auf 422,00 EUR

37

Eine Angemessenheitsprüfung ergibt, dass vorliegend kein Anlass bestehen kann, den Erwerbsanreiz des Beklagten zu kürzen oder vollständig heranzuziehen.

38

Der Beklagte arbeitet in erheblicher Weise über das übliche Maß von rund 173 Stunden im Monat hinaus, stellenweise überschreitet er diese übliche Arbeitszeit um 20 %. Die Klägerin ihrerseits arbeitet auf Geringverdienerbasis, damit erheblich unterdurchschnittlich. Sie hat ausreichend Zeit, sich um ihren Haushalt zu kümmern und sich von der Arbeit zu erholen, während dem Beklagten hierfür deutlich weniger Zeit bleibt. Bei einem Vergleich dieser beiderseitigen Erwerbs- und Lebenssituationen wäre es unbillig, den Beklagten auf den Selbstbehalt zu verweisen und den Verdienervorwegabzug für Unterhalt heranzuziehen. Hinzu kommt, dass die dem Beklagten tatsächlich entstehenden Fahrtkosten höher sein dürften als die in die Berechnung eingestellten 5 %.

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Auch der Umstand, dass die Klägerin auch Schulden tilgt, für die im Innenverhältnis allein der Beklagte einzustehen hätte, ändert an dieser Bewertung nichts. Die Klägerin hat bezüglich eines Teils dieser Schulden ein Freistellungsurteil erwirkt, diese Position kann daher nicht nochmals bei der Angemessenheitsprüfung herangezogen werden. Bezüglich der übrigen Schulden dürfte sie im Innenverhältnis ohnehin alleine haften.

III.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 und 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, § 713 PO.

41

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.