Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 09.08.2007 – 11 WF 134/07
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Ulm -Familiengericht- vom 12.06.2007 - 4 F 1662/06 - in Ziffer 2
abgeändert .
Der Streitwert wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt, der Wert des Auskunftsantrags auf 1.200,00 EUR.
Gründe
Mit Stufenklage vom 14.12.2006 verlangte die Klägerin vom Beklagten Auskunft über dessen Einkünfte und Vermögen, die Vorlage entsprechender Belege, gegebenenfalls Versicherung der Richtigkeit an Eides statt und Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Trennungsunterhalts. Durch Teilanerkenntnisurteil vom 13.02.2007 wurde der Beklagte zur Erteilung der begehrten Auskunft verurteilt. Nach Auskunftserteilung haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Amtsgericht den Streitwert auf 1.200,00 EUR fest. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin, die den höheren Wert der noch unbezifferten Leistungsklage als Streitwert festgesetzt wissen wollen.
Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Streitwert zu niedrig festgesetzt. Maßgeblich für die Wertberechnung bei einer Stufenklage ist nach § 44 GKG der höhere der verbundenen Ansprüche. Dies ist in der Regel der (noch zu beziffernde) Zahlungsanspruch, während der diesen vorbereitende Auskunftsanspruch nur mit einem Bruchteil des zu erwartenden Leistungsanspruchs zu bewerten ist.
Streitig ist, ob dies auch gilt, wenn über den noch zu beziffernden Leistungsantrag nicht entschieden wird, etwa weil sich der Rechtsstreit -wie im vorliegenden Verfahren- nach Auskunftserteilung in der Hauptsache erledigt hat.
Hierzu wird vertreten, dass in solchen Fällen allein der Wert des Auskunftsanspruchs maßgeblich ist, weil die Differenzierung in § 44 GKG (früher § 18 GKG) keinen Sinn mache, wenn der Gegenstandswert stets nach dem Wert des Leistungsantrags zu bemessen wäre (OLG Stuttgart -17. ZS- FamRZ 1990, 652; -16. ZS- FamRZ 2005, 1765).
Demgegenüber ist die herrschende Meinung der Ansicht, auch bei Stufenklagen, bei denen es nicht zu einer Bezifferung in der Leistungsstufe kommt, sei der Streitwert nach § 44 GKG nach dem Wert der beanspruchten Leistung festzusetzen, diese sei nach der Erwartung der Partei bei Beginn der Instanz zu schätzen (OLGR Bremen 1998, 192; OLG Celle FamRZ 1997, 99; OLG Bamberg FamRZ 1994, 640; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn 16 „Stufenklage“ m.w.N.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn 141; Hartmann, Kostengesetze, § 48 GKG Anh. I (§ 3 ZPO) Rn 110).
Der Senat schließt sich dieser herrschenden Meinung an. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass auch der noch nicht bezifferte Leistungsantrag anhängig und im Fall der Zustellung rechtshängig wird. Ein bereits rechtshängiger Anspruch, der sich in der Hauptsache erledigt, kann bei der Wertfestsetzung nicht unberücksichtigt bleiben.
Soweit allerdings ein Gebührentatbestand nur hinsichtlich des Auskunftsantrags verwirklicht wurde, fällt die Gebühr für diesen Teil der Stufenklage nur aus dem geringeren Wert des Auskunftsanspruchs an, weshalb für diesen Fall der Wert der Auskunft gesondert festgesetzt werden muss (Thomas/Putzo/Hüßtege a.a.O.).
Da die Klägerin mit außergerichtlichem Schreiben an den Beklagten vom 29.05.2006 von einem Anspruch von 1.000,00 EUR ausgegangen ist und mit der Stufenklage Unterhalt ab Rechtshängigkeit verlangt wurde, beträgt der Streitwert des Verfahrens 12.000,00 EUR. Den Streitwert des Auskunftsanspruchs setzt der Senat mit 1/10 dieses Wertes fest, da möglicherweise nur über diese Stufe verhandelt wurde.