Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 25.10.2007 – 17 WF 192/07

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts Ludwigsburg - Familiengericht - vom 30. August 2007 (5 F 546/07) wird kostenpflichtig

zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.900 EUR.

II. Auf die sofortige Beschwerde des klägerischen Prozessbevollmächtigten wird Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts Ludwigsburg - Familiengericht - vom 30. August 2007 (5 F 546/07) in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 15. Mai 2007

abgeändert.

Der Streitwert der Stufenklage wird auf 98.000 EUR festgesetzt.

Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die sofortigen Beschwerden des Klägers und dessen Prozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts sind statthaft und zulässig.

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1. Die Einlegung des Rechtsmittels hinsichtlich der Kostenentscheidung durch den Prozessbevollmächtigten im Interesse des verstorbenen Klägers begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken. Der Rechtstreit war anlässlich des Tods des Klägers angesichts der anwaltlichen Vertretung, deren Vertretungsbefugnis die Einlegung des Rechtsmittels erfasst, nicht auszusetzen (§ 246 ZPO). Prozesspartei ist anstelle des verstorbenen Klägers der Rechtsnachfolger, auch wenn der Rechtstreit auf den Namen der verstorbenen Partei fortgeführt wird. Die Beklagte war zwar testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt. Sie hat allerdings ebenso wie die gemeinsamen Abkömmlinge der Parteien die Erbschaft ausgeschlagen, so dass es der Prüfung einer Kollision nicht bedarf.

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2. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung steht dem Prozessbevollmächtigten ein eigenes Beschwerderecht zu (§ 32 RVG i.V.m. § 68 GKG).

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3. Die Beschwerdewerte (§§ 567 Abs. 3 ZPO, 68 Abs. 1 GKG) sind erreicht.

II.

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Die Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung ist unbegründet. Die amtsgerichtliche Entscheidung ist frei von Ermessensfehlern.

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Die Parteien haben die zulässige Stufenklage, in deren erster Stufe über den vorzeitigen Zugewinn durch Gestaltungsklage zu befinden war (BeckOK/Mayer BGB § 1385 Rn.3; OLG Celle, FamRZ 1983, 171), übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die daraufhin veranlasste Kostenentscheidung (§ 91a ZPO) hatte den bisherigen Sach- und Streitstand des gesamten Verfahrens, also auch die Erfolgsaussicht der noch unbezifferten, rechtshängigen Leistungsstufe zu erfassen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1998, 1454; OLG Brandenburg, NJW-RR 2003, 795). Mangels Anhängigkeit einer Ehesache kam demgegenüber weder ein gesetzlicher Erledigungseintritt nach § 619 ZPO noch eine Kostenentscheidung nach § 93 a ZPO in Betracht.

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Obgleich die übereinstimmende Erledigungserklärung der Klageerhebung direkt nachfolgt und die Klageerwiderung der Beklagten sich zwangsläufig erst an die Hauptsachenerledigungserklärung anschließt, hat das Amtsgericht ermessensfehlerfrei auch den Inhalt der Klageerwiderung in die Beurteilung des Sach- und Streitstands einbezogen (vgl. Zöller/Vollkommer § 91a ZPO Rdn 26 mit Rechtsprechungsnachweisen).

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An der Erfolgsaussicht der Stufe 1 – des Gestaltungsurteils – bestehen allseits keine Zweifel. Zwar hat die Beklagte die Abweisung der Klage insgesamt beantragt, aber keine Gründe vorgebracht, die am Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen des § 1385 BGB zweifeln lassen. Mit Schriftsatz vom 18.10.2007 wird das Vorliegen dieser Anspruchsvoraussetzungen auch zugestanden.

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Nachdem der Stichtag für das Endvermögen noch nicht festgestellt war, konnte der Kläger den Ausgleichsanspruch noch nicht beziffern. Seine Erwartung war ausgehend von einem Kontenstand der Beklagten am 30.4.2003 mit 182.230,76 EUR (aus Hausverkauf) zuzüglich in der Folgezeit angewachsener Zinsen im Schätzweg auf eine Größenordnung von 98.000 EUR gerichtet.

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Demgegenüber beziffert die Beklagte ihr Vermögen auf insgesamt ca. 120.000 EUR, einen in Betracht kommenden Zugewinnausgleichsanspruch auf maximal ca. 60.000 EUR. Sie hat aus dem Hauserlös eine Eigentumswohnung gekauft, deren Mietertrag sie mit ca. 400 EUR benennt. Ihre Renten gibt sie mit ca. 600 EUR + 60 EUR an, denen allein Pflegeheimkosten mit ca. 1.160 EUR zuzüglich Taschengeldbedarf gegenüberstehen. Aus dem Vermögen der Beklagten ist dem Kläger mit seinem Umzug nach Sachsen (August 2003) eine Starthilfe von 10.000 EUR gegeben worden. Im Übrigen hat die Beklagte Umstände vorgetragen, die geeignet sein können, ein Leistungsverweigerungsrecht (§ 1381 BGB) zu begründen.

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Angesichts dessen, dass das Amtsgericht vor diesem Hindergrund in seine Ermessensentscheidung als Gesichtspunkte die Erfolgsaussicht des Klägers hinsichtlich der Gestaltungsstufe, die fragliche Höhe des Ausgleichsanspruchs und die gleichfalls offene Frage eines Leistungsverweigerungsrechts unter Billigkeitsgesichtspunkten einbezieht und in der Gesamtabwägung zur Kostenaufhebung kommt, trifft den ersten Rechtszug nicht der Vorwurf des Ermessensfehlgebrauchs oder der Ermessensüberschreitung. In der Folge ist der Beschwerdesenat daran gehindert, das fehlerfrei ausgeübte Ermessen des Amtsgerichts durch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen (BGH, FamRZ 2007, 893).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Wertfestsetzung aus § 3 ZPO.

III.

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Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen die Streitwertbestimmung führt zu ihrer Ergänzung. Mit zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht den Teilwert der Gestaltungsklage (Stufe 1) mit 24.500 EUR bestimmt. Der Streitwert der Stufenklage begrenzt sich aber auch im Fall der Nichtbezifferung der Leistungsstufe nicht auf den Wert der 1. Stufe (§ 44 GKG). Nachdem der höchste Streitwert der in der Stufenklage verbundenen Ansprüche maßgebend ist, ist mangels Bezifferung das klägerische Leistungsinteresse zu schätzen. Die Zahlungserwartung der Klägers war auf einen Betrag von 98.000 EUR gerichtet, so dass dieser Betrag der Bemessung der gerichtlichen Verfahrens- und der anwaltlichen Prozessgebühr zugrunde zu legen ist (OLG Hamm, FamRZ 2004, 1664; OLG Köln, FamRZ 2005, 1847; der Gegenmeinung des 16. Zivilsenats, OLG Stuttgart, FamRZ 2005, 1765 tritt der Senat nicht bei). Nur soweit Verhandlungs- oder Beweisgebühr isoliert die 1. Klagestufe betreffen, tritt an dessen Stelle der vom Amtsgericht zutreffend angenommene Teilstreitwert von 24.500 EUR.

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Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Streitwertbeschwerde aus § 68 Abs. 3 GKG.