Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 14.12.2007 – 2 Ws 337/07

Tenor

Der Antrag der Anzeigeerstatterin auf gerichtliche Entscheidung gegen den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 5. November 2007 wird als unzulässig

verworfen .

Gründe

1

Die Anzeigeerstatterin wirft dem beschuldigten Finanzbeamten vor, sich wegen Betruges strafbar gemacht zu haben, weil er das Umsatzsteuergesetz in Kenntnis von dessen Nichtigkeit angewandt habe. Die Staatsanwaltschaft S. gab der Anzeige mit Verfügung vom 27. September 2007 keine Folge, die hiergegen gerichtete Beschwerde wies die Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom 5. November 2007 zurück. Die Anzeigeerstatterin stellt nunmehr den Antrag auf gerichtliche Entscheidung.

2

Der Antrag ist unzulässig, weil er keine Tatsachen mitteilt, die die Erhebung der öffentlichen Klage rechtfertigen (§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO). Der Vorwurf des Betruges nach § 263 StGB wäre ungeachtet der Voraussetzungen im Übrigen allenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Beschuldigte über Tatsachen getäuscht hätte. Die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ist eine Rechtsfrage, keine Tatsachenfrage. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich die von der Anzeigeerstatterin geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 b Umsatzsteuergesetz auch auf die Verfassungsmäßigkeit der von dem Beschuldigten angewandten Rechtsnormen ausgewirkt haben. Nicht zuletzt fehlt es an jeglichem Hinweis auf ein vorsätzliches Verhalten des Beschuldigten.