Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil vom 20.12.2007 – 9 U 92/07

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. Mai 2007

a b g e ä n d e r t:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens und

Beschwer der Klägerin: 50.000,-- EUR.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht gegen den Beklagten in Zusammenhang mit sog. Kreditlastschriften Schadensersatzansprüche geltend.

2

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 ZPO.

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Ergänzend ist festzustellen:

4

Die Fa. ... war aus Sicht der Klägerin nicht kreditfähig. Mitte Juni 2002 begann die ... über ihr Konto bei der Klägerin Lastschriften einzuziehen. Mit Vereinbarung vom 23. September 2002 ließ die Klägerin die Fa. ... zum Lastschriftverfahren zu (vgl. Lastschriftvereinbarung, Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung, GA 161).

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In der Kalenderwoche 43/02 (21. bis 27.10.2002) fiel der Klägerin auf, dass eine hohe Anzahl von Lastschrifteinzügen durch die ... erfolgte. Am 25. Oktober 2002 nahm die Klägerin deshalb zum Vorstand der ... Kontakt auf und forderte erläuternde, den Lastschrifteinzügen zu Grunde liegende Unterlagen an, die von der ... im Folgenden nicht hereingereicht wurden. Anfang November 2002 begann die Klägerin, das Konto der ... zu überprüfen, am 6. November 2002 sperrte sie das Konto der ....

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Der Beklagte stellte sein Konto für folgende Transaktionen zur Verfügung (dargestellt werden nur die streitgegenständlichen und die zeitlich zuvor erfolgten Lastschrifteinzüge):

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Datum der

Lastschrift  eingezogener

Betrag Kapitalnehmer Bank des

Kapitalnehmers Bank des

Darlehensgebers Datum

Widerruf

11.09.2002 10.000,00 EUR  Umweltservice M.  Dresdner Bank N. Raiffeisenbank

Volksbank M.  18.10.2002

12.09.2002 8.000,00 EUR Umweltservice M. Dresdner Bank N. Raiffeisenbank

Volksbank M. 20.10.2002

13.09.2002 10.000,00 EUR B. GmbH Raiffeisenbank K. Raiffeisenbank

Volksbank M. 20.10.2002

19.09.2002 12.000,00 EUR Print Medien Dresdner Bank F. Raiffeisenbank

Volksbank M. 29.10.2002

06.11.2002 23.800,00 EUR ... AG Südwestbank St. Raiffeisenbank

Volksbank M. 19.11.2002

06.11.2002 26.200,00 EUR ... AG Südwestbank St. Raiffeisenbank

Volksbank M. 19.11.2002

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(vgl. ergänzend Anlage K 6, Anklageschrift der StA Aschaffenburg, 110 Js 13567/03 vom 26. Juli 2004). Zwei weiteren Lastschrifteinzügen vom 23.10.2002 zu Gunsten der ... hat der Beklagte am 04.11.2002 widersprochen, weil diese abredewidrig als sog. Abbuchungsermächtigungen erfolgten.

9

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte sei der Klägerin gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil er sich zum Nachteil der Klägerin an einem Betrug der ... beteiligt habe. Dem Beklagten sei bewusst gewesen, dass den Lastschrifteinzügen keine realen Umsatzgeschäfte zu Grunde lagen, sondern diese der Gewährung kurzfristiger Kredite dienten, die längstens auf die Zeit beschränkt gewesen seien, innerhalb derer er die Abbuchung habe widerrufen können. Da er für die Gewährung der kurzfristigen Kredite eine weit über das übliche Maß hinausgehende Vergütung erhalten habe, habe sich ihm die mangelnde Bonität der Darlehensnehmer geradezu aufdrängen müssen. Für seinen bedingten Vorsatz spreche auch, dass es ihm gleichgültig gewesen sei, wem er das von seinem Konto abgebuchte Geld kurzfristig zur Verfügung gestellt habe. Der Beklagte habe daher damit gerechnet, dass die Gläubigerbank geschädigt werde, wenn der ihm jeweils unbekannte Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens nicht fähig oder willens sein sollte.

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Gegen dieses dem Beklagten am 1. Juni 2007 zugestellte Urteil richtet sich die bei Gericht am 28. Juni 2007 eingegangene Berufung, die innerhalb offener Frist begründet wurde.

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Der Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe fehlerhaft einen bedingten Schädigungsvorsatz bejaht. Er habe nicht damit gerechnet, dass die Klägerin aus diesen Geschäften einen Schaden erleiden könnte. Er sei davon ausgegangen, dass zum Lastschriftverfahren nur zugelassen werde, wer ausreichende Sicherheiten stelle. Ferner sei ihm vom Vermittler E. versichert worden, Rechtsanwalt W. habe die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Geschäfte bestätigt.

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Die Klägerin habe bereits zu Beginn der Durchführung der Lastschriftvorgänge im November 2002 Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Fa. ... gehabt. Sie sei auch von Anfang an darüber informiert gewesen, dass die Lastschriftvorgänge einzig und allein der Kreditgewährung dienten.

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Der Beklagte beantragt,

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das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. Mai 2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näherer Begründung. Von einer Zahlungsunfähigkeit der ... habe sie im Zeitpunkt der beiden streitgegenständlichen Lastschrifteinzüge keine Kenntnis gehabt, ebenso wenig davon, dass die Lastschriftvorgänge einer Kreditgewährung dienten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen E. und B. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

II.

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Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch zu.

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Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Beklagte vorsätzlich sittenwidrig gem. § 826 BGB gehandelt hat oder dass er sich mit zumindest bedingtem Vorsatz an einem Betrug der ... zu Lasten der Klägerin beteiligt hat.

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1. Direkte vertragliche Beziehungen bestehen zwischen den Parteien nicht.

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Das Lastschriftverfahren stellt ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs dar, das im Gegensatz zur Giroüberweisung nicht vom Zahlenden, sondern vom Zahlungsempfänger in Gang gesetzt wird. Es richtet sich nach dem Abkommen über den Lastschriftverkehr, das zwischen den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes vereinbart wurde (abgedruckt bei van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 3. Aufl., Anh. 1 zu §§ 56-59). Das Lastschriftabkommen trifft unter anderem folgende Regelungen:

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Im Rahmen des Lastschriftverfahrens wird zugunsten des Zahlungsempfängers über sein Kreditinstitut (erste Inkassostelle) von dem Konto des Zahlungspflichtigen bei demselben oder einen anderen Kreditinstitut (Zahlstelle) der sich aus der Lastschrift ergebende Betrag eingezogen, und zwar aufgrund einer Einzugsermächtigung. Die erste Inkassostelle nimmt Aufträge zum Einzug fälliger Forderungen, für deren Geltendmachung nicht die Vorlage einer Urkunde erforderlich ist, mittels Lastschrift herein. Bei Lastschriften, die als Einzugsermächtigungen gekennzeichnet sind, haftet die erste Inkassostelle (also hier die Klägerin) der Zahlstelle für jeden Schaden, der dieser durch unberechtigt eingereichte Lastschriften entsteht. Lastschriften sind zahlbar, wenn sie bei der Zahlstelle eingehen. Die erste Inkassostelle ist auch bei Verletzung dieses Abkommens und unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche verpflichtet, nicht eingelöste bzw. wegen Widerspruchs des Zahlungspflichtigen zurückgegebene Lastschrift zurückzunehmen und wieder zu vergüten; sie darf diese Lastschrift nicht erneut zum Einzug geben. Lastschriften, die als Einzugsermächtigungslastschriften gekennzeichnet sind, kann die Zahlstelle auch zurückgeben und deren Wiedervergütung verlangen, wenn der Zahlungspflichtige der Belastung widerspricht. Die Zahlstelle hat unverzüglich, nachdem sie von dem Widerspruch Kenntnis erlangt hat, die Lastschrift zurückzurechnen. Die Rückgabe und Rückrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Zahlungspflichtige nicht binnen 6 Wochen nach Belastung widerspricht.

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Das Lastschriftabkommen begründet jedoch Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten.

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Zwischen dem Zahlungsempfänger und seiner Bank (erster Inkassostelle) wird formularmäßig eine Vereinbarung über den Einzug von Forderungen durch Lastschriften getroffen (vgl. van Gelder a.a.O. §§ 56-59 Anhang 2), nach deren Nr. 1 das Lastschriftverfahren nur dazu dient, fällige Forderungen, für deren Geltendmachung nicht die Vorlage einer Urkunde erforderlich ist, mittels Lastschrift einzuziehen. Nach Nr. 7 (betrifft das Einzugsermächtigungsverfahren) werden nicht eingelöste Lastschriften mit der Einreichungswertstellung zurückbelastet; dies gilt auch für die Rückbelastung von Lastschriften, für die der Zahlungspflichtige nach Belastung des Einzugsbetrags auf seinem Konto wieder Gutschrift verlangt, weil er die Belastung des Einzugsbetrages nicht anerkennt (vgl. zum Ganzen auch BGHSt 50, 147 ff. = NJW 2005, 3008).

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Eine Schädigung der ersten Inkassostelle (Klägerin) tritt sonach nur deshalb ein, weil diese dem Schuldner (...) sofort eine Gutschrift über den Einzugsbetrag erteilt und Verfügungen hierüber zulässt, obwohl der Gläubiger (Beklagter) während der Widerspruchsfrist ohne Berücksichtigung der Interessen der ersten Inkassostelle der Abbuchung widersprechen kann mit der Folge, dass die erste Inkassostelle die Lastschrift - insbesondere auch bei mangelnder Deckung des Schuldnerkontos - wieder zu vergüten hat.

27

2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin gegen den Beklagten auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB oder § 826 BGB zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte durch den Widerspruch gegen die erfolgten Belastungen der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat oder dass er vorsätzlich die Betrugshandlung der ... fördern und damit zur Tatbestandsverwirklichung beitragen wollte.

28

Zutreffend ist der Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils, dass in bestimmten Konstellationen der Widerspruch einer Lastschrift durch den Zahlungspflichtigen seine Schadensersatzpflicht gegenüber der Bank des Gläubigers (erste Inkassostelle) begründen kann. Die Voraussetzungen liegen hier angesichts der Besonderheiten des Falles jedoch nicht vor.

29

a) Von der Klägerin ist - auch wenn sie diesen Begriff verwendet - nicht vorgetragen worden, dass sich der Beklagte an einer „Lastschriftreiterei“ im eigentlichen Sinne beteiligt hat. Dies ergibt sich auch nicht aus den übrigen Umständen. Bei einer „Lastschriftreiterei“ reichen Zahlungsempfänger und -pflichtiger wechselseitig Lastschriften zum Einzug vom gegnerischen Konto ein, um sich über die Gutschriften kurzfristige Kredite zu verschaffen. Der Widerspruch des Zahlungspflichtigen gegen die Belastung seines Kontos ist im Verhältnis zur Gläubigerbank wegen des kollusiven Zusammenwirkens von Zahlungsempfänger und -pflichtigem sittenwidrig und führt dann zu einem Anspruch der jeweiligen Gläubigerbank aus § 826 BGB. Die Klägerin hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass der Beklagte an der an die Fa. ... AG ausgezahlten Summe partizipiert hat bzw. teilhaben sollte.

30

Vielmehr sind vorliegend aus objektiver Sicht sog. Kreditlastschriften erteilt worden. Bei der Kreditlastschrift nimmt der Gläubiger die Belastung seines Kontos durch eine Einzugsermächtigungslastschrift des Schuldners hin und kann bei drohenden finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners den so gewährten Betrag risikolos durch Widerspruch wieder an sich ziehen (vgl. Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 3. Aufl., § 56 Rn. 38).

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b) Der Beklagte hat, wie eine Würdigung der Gesamtumstände ergibt, das Lastschriftverfahren und den Widerspruch nicht vorsätzlich zu einer risikolosen Darlehensgewährung zu Gunsten der ... auf Kosten der Klägerin missbraucht.

32

aa) Der ... sind faktisch durch die beschriebene Verfahrensweise Darlehen durch den Beklagten gewährt worden. I. d. R. trägt der Darlehensgeber das Risiko, ob der Darlehensnehmer das Darlehen zurückzahlen kann. Kann er dies nicht, trägt der Darlehensgeber den Schaden. Anders ist es im Fall der Erteilung von Kreditlastschriften. Infolge des Widerspruchs erhalten die Darlehensgeber die abgebuchten Darlehensbeträge auf ihren Girokonten wieder gutgeschrieben, sie bekommen die Darlehen also zurückbezahlt, obwohl der Darlehensnehmer zahlungsunfähig ist. Dies ist nur deshalb möglich, weil die erste Inkassostelle nach dem oben näher beschriebenen Lastschriftverfahren verpflichtet ist, den Lastschriftbetrag den Kreditinstituten der Lastschriftgeber wieder zu vergüten, auch wenn der Darlehensnehmer die Beträge nicht zurückzahlen kann.

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Durch seinen Widerspruch wälzt der Lastschriftschuldner das ihn mit der Darlehenshingabe treffende Risiko auf die erste Inkassostelle ab. Eine solche Vorgehensweise ist mit dem Sinn und Zweck des Lastschriftverfahrens nicht zu vereinbaren. Dieses ist zur erleichterten Abwicklung des massenhaften Zahlungsverkehrs geschaffen worden. Zu diesem Zweck sind die Kreditinstitute genötigt und bereit mit dem Verfahren zwangsläufig verbundene Risiken auf sich zu nehmen. Es ist aber nicht Sinn des Lastschriftverfahrens, eine risikolose Darlehensgewährung des Lastschriftschuldners an den Lastschriftgläubiger zu ermöglichen. Dies wäre aber dann der Fall, wenn der Darlehensgeber durch Widerspruch die Darlehensgewährung jeder Zeit rückgängig machen könnte, sofern er sieht, dass der Rückzahlungsanspruch gefährdet ist. Auf diese Weise könnten mit Rücksicht auf die 6-Wochen-Frist Darlehen ohne jedes Risiko gewährt werden. Der Darlehensgeber müsste lediglich darauf achten, dass er den Belastungen vor Ablauf von 6 Wochen widerspricht, wenn das Darlehen nicht zurückbezahlt worden ist. Die erste Inkassostelle würde - ohne dass sie es wüsste - die Funktion eines Bürgen für ihren Kunden, den Darlehensnehmer übernehmen. Dass dies nicht gewollt ist, ist offensichtlich. Deshalb missbraucht ein Darlehensgeber den Widerspruch grundsätzlich in sittenwidriger Weise, wenn dieser dazu führt, dass sich das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers anstatt beim Darlehensgeber bei der ersten Inkassostelle verwirklicht (vgl. BGHZ 74, 300, 308).

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bb) Es bestehen auf Grund des Parteivorbringens erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das vom Beklagten gezeichnete „Anlagemodell“, so wie es sich nach den zu den Akten gereichten Unterlagen (insb. Anlage B 3), auf die Bezug genommen wird, dem Senat darstellt, im Ergebnis von seinen Initiatoren entwickelt wurde, um das Lastschriftverfahren missbräuchlich, in einer sittenwidrigen und betrügerischen Weise in Anspruch zu nehmen.

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cc) Dies führt allerdings nicht ohne weiteres dazu, dass das Verhalten des Beklagten als vorsätzlich sittenwidrig zu beurteilen wäre.

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Sittenwidrig handelt dabei nicht nur, wer die haftungsbegründenden Umstände positiv kennt, sondern auch, wer sich einer solchen Kenntnis bewusst verschließt. Hierfür genügt, dass starke Verdachtsmomente für die haftungsbegründenden Umstände bestehen, der Handelnde aber eine sich bietende Möglichkeit der Aufklärung bewusst nicht wahrnimmt (BGH NJW 1994, 2289). Zum Vorsatz gehört und genügt, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und gewollt oder jedenfalls, mag er dies auch nicht wünschen, billigend in Kauf genommen hat (BGH NJW 2000, 2896; 2004, 446 und 2664).

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Darlegungs- und beweispflichtig ist die Klägerin. Sie konnte diesen Beweis nicht zur Überzeugung des Senats nach Maßgabe des § 286 ZPO führen. Diese Überzeugung vermag der Senat auch nicht aus den sonstigen Umständen zu gewinnen, die bei der Gesamtwürdigung gem. § 286 ZPO zu berücksichtigen sind. Vielmehr ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten, insbesondere aus seiner persönlichen Anhörung durch den Senat, dass er auf Grund der ihm erteilten Informationen der Auffassung war, zum Widerruf berechtigt gewesen zu sein. Der für einen Anspruch gemäß § 826 BGB erforderliche Vorsatz fehlt, wenn der Handelnde der redlichen Überzeugung war, er dürfe in Verfolgung eines erlaubten Interesses handeln (BGH ZIP 99, 2158). Dies ist vorliegend der Fall.

38

Die Klägerin konnte ihre Behauptung, der Beklagte sei in das betrügerische System durch den Anlagevermittler E. eingeweiht worden, nicht zur Überzeugung des Senats beweisen. Unabhängig von der Frage der fehlenden Glaubwürdigkeit des vom Senat vernommenen Zeugen E., hat dieser jedenfalls die Behauptung der Klägerin nicht bestätigt. Der Zeuge bestätigte auch nicht die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, er habe dem Beklagten erklärt, dass die Kreditnehmer kurzfristigen Kapitalbedarf hätten, weil ihnen Kredite bankseitig nicht zur Verfügung gestellt würden.

39

Der Beklagte hat im Rahmen seiner ausführlichen persönlichen Anhörung vor dem Senat dargestellt, dass ihm vom Anlagevermittler, dem Zeugen E. erklärt worden sei, das Anlagemodell sei sowohl von der Bundesbank überprüft worden als auch von einem Rechtsanwalt. Letzterer habe erklärt, es sei alles rechtens. Er habe sich auch zusätzlich bei seiner Hausbank erkundigt. Dort sei ihm auf seine Frage, ob es denn gehe, dass irgend jemand von seinem Konto Geld einziehe, die Auskunft erteilt worden, das gehe, wenn ausreichende Sicherheiten bestellt seien. Dies habe sich mit den vom Zeugen E. erteilten Auskünften gedeckt. Ferner habe er sich zeitlich vor dem ersten Lastschrifteinzug der ... von seinem Konto bei Herrn C. aus der Kreditabteilung seiner Hausbank konkret nach der Fa. ... erkundigt und von ihm die Information erhalten, bei der Fa. ... scheine es sich um eine solide Firma zu handeln. Diesen Darlegungen konnte die Klägerin nicht zureichend entgegentreten, insbesondere ist es ihr nicht gelungen, dem Senat die Überzeugung zu verschaffen, dass der Beklagte bereits im November 2002, spätestens aber am 19.11.2002 im Zeitpunkt seines Widerspruchs, dem Anlagemodell misstraut haben könnte. Der Senat kann deshalb nicht feststellen, dass sich der Beklagte der Kenntnis sittenwidriger Umstände bewusst verschlossen hätte.

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Zuzugeben ist der Klägerin allerdings, dass sich ein Verdachtsmoment dafür, der Beklagte könnte eine sich bietende Möglichkeit der Aufklärung bewusst nicht wahrgenommen haben, daraus ergeben könnte, dass - aus objektiver Sicht - bei dem Anlagemodell eine Gewinnbeteiligung in einer ungewöhnlichen Höhe (5 % für 6 Wochen) in Aussicht gestellt wurde, woraus sich die rechtliche und wirtschaftliche Fragwürdigkeit des Anlagemodells durchaus hätte erschließen können. Ferner hat der Senat berücksichtigt, dass vor den streitgegenständlichen zwei Lastschriftwidersprüchen bereits vier weitere Widersprüche durch den Beklagten erfolgt waren. Da es sich insoweit aber um andere Kapitalnehmer handelte, folgte daraus nicht der Schluss, dass sich dem Beklagten auch hinsichtlich der folgenden Geschäfte mit ... Bedenken aufdrängen mussten. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte, wie er dem Senat erläutert hat, gerade hinsichtlich der Fa. ... weitere Informationen über seine Hausbank eingezogen hat und ihm dort von Herrn C. in Kenntnis des Umstandes, dass zu jenem Zeitpunkt bereits 4 Widersprüche hinsichtlich anderer Kapitalnehmer erfolgt waren, erklärt wurde, es handele sich bei der ... scheinbar um ein solides Unternehmen. Ging der Beklagte davon aus, dass zum Lastschriftverfahren nur zugelassen wird, wer ausreichende Sicherheiten stellt, vermag der Senat auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Beklagte, jedenfalls hinsichtlich der am selben Tag und erstmals bezogen auf die Kreditnehmerin ... erfolgten Widersprüche bereits eine Schädigung der Klägerin als ersten Inkassostelle in Kauf genommen hat. Ob für die zeitlich späteren Widersprüche etwas anderes zu gelten hätte, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

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Auch bei Berücksichtigung der Gesamtumstände vermag der Senat nicht mit der zu einer Überzeugungsbildung erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Beklagte sich ihm aufdrängende Bedenken und das Risiko einer Schädigung der Klägerin als erster Inkassostelle bewusst ignoriert hat.

42

Aus den gleichen Gründen vermag der Senat auch keinen doppelten Gehilfenvorsatz des Beklagten zu einer Beihilfe zu einem Betrug der ... zu Lasten der Beklagten festzustellen.

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3. Es kommt nach alledem nicht mehr entscheidend darauf an, ob eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seitens des Beklagten ggf. schon deshalb zu verneinen wäre, weil dieser der ihm vorgelegten Vereinbarung über eine Firmenbeteiligung (Anlage B 3) vertraut haben könnte. Insoweit hat der Senat erhebliche Zweifel, ob dem Beklagten die Vereinbarung über eine Firmenbeteiligung im Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage tatsächlich vorgelegen hat und er diese inhaltlich zur Kenntnis genommen hat, weil diese von ihm als Anlage B 3 vorgelegte Vereinbarung den Stand 5/03 aufweist, die streitgegenständlichen Geschäfte aber Ende des Jahres 2002 getätigt worden sind. Insoweit hat die Klägerin als Anlage K 3 eine Vereinbarung über eine Firmenbeteiligung mit Stand 9/02 vorgelegt. Deshalb bedurfte auch die Frage, ob diese Vereinbarung für sich genommen angesichts der hohen Gewinnausschüttung überhaupt geeignet war, schützenswertes Vertrauen bei dem Beklagten zu begründen, oder ob diese nicht vielmehr bei jedermann Misstrauen hinsichtlich der Seriosität der Anlage erwecken musste, angesichts der erörterten Besonderheiten des vorliegenden Falles keiner Entscheidung mehr.

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4. Auch die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin ein Mitverschulden an der Schadensentstehung trifft, bedarf keiner Entscheidung durch den Senat. Lediglich im Hinblick auf die intensive Diskussion in der mündlichen Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

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Die Auffassung des Landgerichts, ein Mitverschulden i. S. v. § 254 Abs. 1 BGB könne der Klägerin bereits aus rechtlichen Gründen nicht angelastet werden, erscheint zumindest fraglich.

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Die Schadensverteilung nach § 254 BGB unterliegt gem. § 287 ZPO einem weiten tatrichterlichen Beurteilungsspielraum (BGHZ 98, 148 ff. m.w.N.). Dass fahrlässiges Verhalten des Geschädigten gegenüber vorsätzlichem Handeln grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben hat, entspricht zwar ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung. Diese Abwägungsregel ist jedoch nicht i. S. einer Automatik zu verstehen; sie darf nicht etwa zu einem Freibrief für jeden Leichtsinn des Geschädigten führen. Vielmehr ist stets darauf abzustellen, ob es nach den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gerechtfertigt ist, es bei der genannten Abwägungsregel zu belassen (BGH a.a.O.). Das Risiko bei der Einziehungsermächtigungslastschrift liegt bei der ersten Inkassostelle, die deshalb in eigenem Interesse Bonität und Seriosität ihres Kunden prüft, bevor sie ihn zum Lastschriftverfahren zulässt (van Gelder, a.a.O., § 56 Rz. 45). Dies gilt umso mehr, wenn der Kunde aus Sicht der Bank nicht kreditwürdig ist. Hat die Bank darüber hinaus wie hier bereits Verdachtsmomente dafür, dass den Lastschrifteinzügen keine realen Umsatzgeschäfte zu Grunde liegen, spräche einiges dafür, dass sie vorbehaltlose Verfügungen über eingezogene Lastschriften erst nach Ausräumung ihrer Bedenken oder aber nach Ablauf der Widerspruchsfrist zulässt.

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5. Die Voraussetzungen für die von der Klägerin angeregte Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO liegen nicht vor. Der Sachverhalt ist aufgeklärt und für die Beweiswürdigung des Senats ist ein Strafurteil unverbindlich. Darüberhinaus würde sich das Verfahren angesichts des bisherigen Verlaufs des Strafverfahrens erheblich verzögern.

III.

48

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

49

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht. Der Senat weicht nicht von höchstrichterlicher oder anderer obergerichtlicher Rechtsprechung ab. Die Entscheidung beruht im Wesentlichen auf Fragen der Beweiswürdigung.