Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 07.02.2008 – 2 U 18/06

Tenor

1. Der Gegenvorstellung des Beklagten vom 13.09.2007 gegen den Beschluss des erkennenden Senates vom 08. August 2007 wird keine Folge gegeben.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

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Die Gegenvorstellung des Beklagten vom 13.09.2007 gegen den Beschluss des erkennenden Senates vom 08. August 2007 ist unzulässig.

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1. Der formlose Rechtsbehelf der Gegenvorstellung kann nur dort stattfinden, wo ihm nicht die Rechtskraft entgegensteht. Rechtskräftige Entscheidungen können nur ausnahmsweise und unter den im Gesetz hierfür normierten Voraussetzungen abgeändert werden.

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2. Der Beschluss des erkennenden Senates vom 08. August 2007, in dem über die Kostentragung entschieden wurde, ist rechtskräftig.

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3. Die rechtskraftdurchbrechende Anfechtung eines die Instanz abschließenden, der Rechtskraft fähigen Beschlusses hat der Gesetzgeber in § 321 a ZPO geregelt. Er hat unter Hinweis auf den Gesetzgebungsauftrag des BVerfG ausdrücklich klargestellt, dass § 321 a ZPO nur dazu dienen soll, einen Verstoß gegen das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf rechtliches Gehör zu rügen (vgl. Musielak-Musielak, ZPO, 5. Aufl. [2007], Rn. 6 zu § 321 a, m.w.N.; Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 28. Aufl. [2007], Rn. 14 vor § 567).

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4. Eine Gehörsrüge erhebt der Beklagte jedoch nicht.

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5. Auch einen der anderen schwerwiegenden grundrechtsverletzenden Verfahrensverstöße, bei denen eine analoge Anwendung des § 321 a ZPO erwogen wird (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, a.a.O., Rn. 14 vor § 567 m.w.N.), legt der Beklagte nicht dar. Der Senat hat daher keinen Anlass, über die Frage zu entscheiden, ob § 321 a ZPO als Ausnahmevorschrift und trotz der willentlichen Beschränkung des Gesetzgebers analogiefähig ist.

II.

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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen (§ 574 ZPO),