Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 02.07.2008 – 8 W 259/08

Tenor

1. Die (weitere) Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 8. April 2008, Az. 13 S 80/07, wird als unzulässig

verworfen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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1. Durch Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 22. März 2007, Az. 8 C 2205/06, wurde die Klage des Klägers auf Räumung und Herausgabe der von der Beklagten bewohnten Mietwohnung abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde im Verfahren des § 522 Abs. 2 ZPO nach vorangegangenem Hinweis vom 8. August 2007 mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 26. September 2007, Az. 13 S 80/07, als unbegründet zurückgewiesen und dem Kläger wurden die Kosten des Berufungsverfahrens aus einem Streitwert von 3.576 EUR auferlegt.

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Gegen die Gerichtskosten der zweiten Instanz in Höhe von 420 EUR hat sich der Kläger zunächst mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz gewehrt, die am 18. März 2008 zurückgewiesen wurde. Sodann hat er beantragt, die Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 8. April 2008 zurückgewiesen.

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Hiergegen hat der Kläger am 17. Juni 2008 zum Oberlandesgericht Stuttgart Beschwerde eingelegt und diese weiter begründet mit Schreiben vom 17. und 30. Juni 2008. Der Betrag ist zwischenzeitlich zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung bezahlt worden.

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2. Die (weitere) Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 8. April 2008 ist mangels Zulassung nicht statthaft (§§ 21, 66 Abs. 4 GKG n. F.) und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

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Entscheidet das Landgericht als Berufungsgericht über die Nichterhebung von Kosten des Berufungsverfahrens nach § 21 GKG n. F., ist eine (weitere) Beschwerde nur zulässig, wenn diese in dem Beschluss zugelassen ist (§ 66 Abs. 4 GKG n. F.; Meyer, GKG, 8. Aufl. 2006, § 21 Rdnr. 17; OLG München AGS 2002, 279 = MDR 2001, 1318 = FamRZ 2002, 254 = OLGR München 2001, 276). Das OLG München setzt sich in seiner Entscheidung vom 2. August 2001, Az. 11 W 1996/01, auf die vollinhaltlich verwiesen wird, mit den anders lautenden Entscheidungen des OLG Celle vom 22. Januar 1992, Az. 2 W 88/91 (JurBüro 1992, 329), und des OLG Jena vom 18. Dezember 1997, Az. 6 W 145/97 (JurBüro 1999, 435), sowie mit der von Hartmann (Kostengesetze, 30. Aufl., § 8 GKG a. F. Rdnr. 65) vertretenen, nicht näher begründeten, lediglich auf OLG Celle JurBüro 1992, 329 Bezug nehmenden Auffassung auseinander. Sämtliche Entscheidungen sind zur alten Gesetzeslage ergangen und nicht zu den mit dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz zum 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Normen.

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Hartmann hat danach seine Kommentierung der Gesetzesänderung nicht vollständig angepasst. So heißt es in Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. 2004, § 8 GKG a. F. (jetzt: § 21 GKG n. F.): "Das gilt auch dann, wenn die Erstentscheidung des LG in der Berufungsinstanz angefochten wird, Celle JB 92, 330. Dabei ist ein Beschwerdewert von über 50 EUR erforderlich. II 2 ist aber nicht anwendbar, wenn § 5 II 2 vorliegt, dort Rn 33, Mü MDR 01, 1318."

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In der 38. Aufl. 2008, § 21 GKG n. F. Rdnr. 65, steht: "Das gilt auch dann, wenn eine Partei die Erstentscheidung des LG in der Berufungsinstanz anficht, Celle JB 92, 330. Dabei ist ein Beschwerdewert von über 200 EUR erforderlich. II 2 ist aber nicht anwendbar, wenn § 66 II 2 vorliegt, dort Rn 33, Mü MDR 01, 1318."

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§ 8 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. entspricht zwar § 21 Abs. 2 Satz 2 GKG n. F.. Gleiches trifft aber bei einem Vergleich von § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. mit § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG n. F. nicht zu. Hier ist der Regelungsinhalt nicht identisch, sodass die zitierte Kommentierung nicht verständlich ist.

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Der Senat schließt sich für die neue gesetzliche Regelung der von Meyer vertretenen Auffassung an.

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Zwar fehlt in § 66 GKG n. F. eine § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F. entsprechende Vorschrift. Dies steht aber der Rechtsansicht des Senats zu den Rechtsbehelfen bei einer Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gem. § 21 GKG n. F. nicht entgegen.

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Nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG n. F. findet die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung statt. Diese wird in derselben Instanz von dem Gericht getroffen, bei dem die Kosten angesetzt sind, sodass das nächsthöhere Gericht erst im Beschwerdeverfahren zuständig wird, während vorliegend das Landgericht im Berufungsverfahren und damit nicht im ersten Rechtszug (vgl. für die ZPO-Beschwerde: § 567 Abs. 1 ZPO), sondern bereits in der zweiten Instanz - wenn auch erstmals -entschieden hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine Beschwerde gem. § 66 Abs. 2 GKG n. F., die erst den Weg in die zweite Instanz eröffnet, vielmehr um eine weitere Beschwerde im Sinne des § 66 Abs. 4 GKG n. F., die nur zulässig ist, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat, was streitgegenständlich nicht der Fall ist.

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Wollte man bei einer Entscheidung des Landgerichts im Berufungsverfahren die Beschwerde nach § 66 Abs. 2 GKG n. F. ohne die genannte Einschränkung zulassen, hätte dies zur Folge, dass das Rechtsmittelverfahren in der "Kostensache" über dasjenige in der Hauptsache hinausgehen würde.

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Bei der Behauptung der unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG n. F. würde bei einer Wohnraummietstreitigkeit eine weitere Instanz vor dem Oberlandesgericht eröffnet, die gerade im Klageverfahren nicht vorgesehen ist. Und bei der Kostenniederschlagung gem. § 21 GKG n. F. geht es gerade nicht um kostenrechtliche Fragen, die eine Anbindung an den Instanzenzug der Hauptsache nicht als zwingend geboten erscheinen lassen (Meyer, a. a. O., § 66 Rdnr. 42), sondern um die Beurteilung der richtigen Sachbehandlung durch das Gericht und damit um verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Problemstellungen wie etwa die Verletzung von Aufklärungs- und/oder Hinweispflichten, die Vertretung einer völlig unhaltbaren, einen offensichtlichen Gesetzesverstoß enthaltenen Rechtsansicht, eine von vornherein völlig überflüssige Beweisaufnahme, eine eklatante Verkennung von Beweislastregeln und dergleichen.

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Wenn es aber gerade nicht ausschließlich um kostenrechtliche Fragen geht, ist eine Loslösung vom Instanzenzug der Hauptsache nicht sachgerecht, dem Regelungsinhalt des § 21 GKG n. F. i. V. m. § 66 GKG n. F. nicht zu entnehmen und damit nicht geboten.

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Nachdem es sich um eine nicht zugelassene und deshalb nicht statthafte weitere Beschwerde gem. § 66 Abs. 4 GKG n. F. handelt, war die vorherige Durchführung eines Abhilfeverfahrens beim Landgericht gem. § 66 Abs. 3 GKG n. F. nicht erforderlich. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, dessen Erinnerungsentscheidung angegriffen worden ist, der Beschwerde ganz oder zum Teil abhelfen (Meyer, a. a. O., § 66 Rdnr. 41). Eine solche wird aber vom Kläger nicht angefochten.

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Die Beschwerde des Klägers ist demgemäß unstatthaft und als unzulässig zu verwerfen.

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Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat verwehrt.

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Der Kläger sei lediglich darauf hingewiesen, dass eine falsche Sachbehandlung durch das Landgericht nicht vorliegt, sodass es auch an der Begründetheit seines Rechtsmittels fehlt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.