Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 25.08.2008 – 1 Ws 254/08

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Angeschuldigten wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 18. August 2008

a u f g e h o b e n .

II.

Der damit wieder in Kraft getretene Außervollzugsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 16. Mai 2008 wird wie folgt neu gefasst :

1.

Der Angeschuldigte hat sich unverzüglich nach seiner Haftentlassung an seinen bisherigen Wohnsitz in ... zurückzubegeben und dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu nehmen.

2.

Der Angeschuldigte hat jede Änderung seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes unverzüglich, unaufgefordert und schriftlich der Staatsanwaltschaft Stuttgart, ... zu Aktenzeichen 112 Js 41 682/08 mitzuteilen.

3.

Der Angeschuldigte hat sich künftig wöchentlich zweimal, jeweils montags und donnerstags, bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeirevier ... zu melden.

4.

Der Angeschuldigte hat  Ladungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft Stuttgart Folge zu leisten.

5.

Dem Angeschuldigten wird untersagt, in jeglicher Form Kontakt zu den Geschädigten ... aufzunehmen.

6.

Es hat bei der Hinterlegung des Reisepasses des Angeschuldigten bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart zu verbleiben.

7.

Dem Angeschuldigten wird untersagt, Auslandsreisen zu unternehmen.

8.

Es verbleibt bei der bereits erbrachten Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- Euro.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Stuttgart hatte am 13. Mai 2008 gegen den Angeschuldigten einen Haftbefehl wegen Nötigung in Tateinheit mit Geiselnahme, Raub und zweifacher Körperverletzung erlassen, der vom 14. Mai 2008 bis zum 16. Mai 2008 vollzogen wurde. Diesen Haftbefehl hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. Mai 2008 gegen die oben unter Ziffer II 1) bis 8) aufgeführten Weisungen und Auflagen außer Vollzug gesetzt. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 12. August 2008 wegen der im Haftbefehl aufgeführten Straftaten Anklage gegen den Angeschuldigten zur Großen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart erhoben hatte, hat diese mit Beschluss vom 18. August 2008 den Außervollzugssetzungsbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 16. Mai 2008 aufgehoben und den Haftbefehl wieder in Vollzug gesetzt. Sie hat dazu ausgeführt, die Gründe, welche das Amtsgericht zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls bewogen hätten, könnten mangels Begründung des Beschlusses gemäß § 34 StPO nicht nachvollzogen werden. Aufgrund der Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart sei die erneute Verhaftung des Angeschuldigten nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO anzuordnen. Hinsichtlich des weiterhin bestehenden dringenden Tatverdachts verweist die Strafkammer auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 13. Mai 2008 und nimmt bei dem inzwischen wieder in ... aufenthältlichen Angeschuldigten weiterhin den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StP0 an. Die zu erwartende erhebliche Freiheitsstrafe stelle einen derart erheblichen Fluchtanreiz dar, dass die mit Beschluss vom 16. Mai 2008 getroffenen Auflagen und die hinterlegte Kaution in Höhe von 10.000,-- Euro nach Anklageerhebung nicht mehr ausreichten, um den Zweck der Untersuchungshaft auch ohne deren Vollzug zu erreichen.

II.

2

Die ausschließlich gegen den Wiederinvollzugsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 18. August 2008 gerichtete Beschwerde des Angeschuldigten ist zulässig und begründet.

3

Der angefochtene Beschluss kann  a u s  R e c h t s g r ü n d e n   keinen Bestand haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (StV 2006, 26; 2006, 139; 2007, 254; 2008, 25) ist ein Wegfall der Haftverschonung bei einem von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtenen, außer Vollzug gesetzten Haftbefehl nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO möglich, also nur dann, wenn neu hervorgetretene Umstände den Vollzug der Untersuchungshaft erforderlich machen. Die bloße abweichende Bewertung des unverändert gebliebenen Sachverhalts kann einen Widerruf der Außervollzugsetzung nicht rechtfertigen. Dabei sind "neu" im Sinne von § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO nachträglich eingetretene oder nach Erlass des Außervollzugsetzungsbeschlusses bekannt gewordene tatsächliche Umstände nur dann, wenn sie die Gründe des Haftverschonungsbeschlusses in einem so wesentlichen Punkt erschüttern, dass keine Aussetzung bewilligt worden wäre, wenn diese Umstände bei der Entscheidung bereits bekannt gewesen wären (BVerfG StV 2006, 139).

4

Vorliegend ist - wie die Verteidigung zutreffend beanstandet - keine Veränderung der Umstände erkennbar, auf denen die Außervollzugsetzung beruhte. Insbesondere kann auf die Anklageerhebung am 12. August 2008 und die im Raum stehende Straferwartung sowie die ausländerrechtlichen Folgen nicht abgestellt werden. Im Gegenteil ist - ersichtlich auf Veranlassung des Angeschuldigten - dessen Tochter ... mittlerweile wieder nach Deutschland zurückgelangt.

5

Die Zeugin wurde noch am 16. Mai 2008 zur Beweissicherung auch richterlich vernommen. Der im Haftbefehl aufgeführte Haftgrund der Verdunklungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 b StPO) besteht sonach nicht mehr. Auch ist der Zeuge ... nach wie vor aussagebereit. Eine weitere unlautere Einwirkung auf diesen ist der Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt geworden.

6

Der Angeschuldigte wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die sofortige Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls nach § 116 Abs. 4 Nr. 3 StPO geboten ist, wenn er gegen die ihm erteilten Weisungen und Auflagen verstößt. Auch eine etwaige Absprache über seine Haftverschonung würde in diesem Falle gegenstandslos. Er muss sich darüber im Klaren sein, dass seine patriarchalischen Vorstellungen und die daraus resultierenden Aggressionshandlungen gegenüber seiner 25-jährigen Tochter ... und deren Freund ... nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht tolerabel sind und dass seine jetzige Freilassung aufgrund der Wiederherstellung des Außervollzugssetzungsbeschlusses deswegen erfolgt, weil sich die nachgeordneten Gerichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beugen müssen.

7

Einer näheren Erörterung des dringenden Tatverdachts und des Haftgrundes der Fluchtgefahr bedarf es im vorliegenden Beschluss nicht, weil der Angeschuldigte seine Beschwerde in zulässiger Weise auf die Frage der Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls beschränkt hat.

III.

8

Diese Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 3 StPO.