Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 03.09.2008 – 8 W 348/08
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ellwangen vom 13.6.2008 wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert:
347,30 Euro
Gründe
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Rechtspflegerin hat aufgrund der mit dem selben Gegenstand wie im Rechtsstreit erfolgten vorgerichtlichen Tätigkeit der Beklagtenvertreter bei der Festsetzung des der Beklagten nach Klagrücknahme zustehenden Kostenerstattungsanspruchs gegen den Kläger die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr der Beklagtenvertreter zutreffend um die Hälfte einer vorgerichtlichen 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV / RVG - mithin in Höhe von 291,85 Euro zuzüglich Umsatzsteuer - gekürzt.
1.
Die Beklagte macht demgegenüber mit ihrer Beschwerde ohne Erfolg weiterhin geltend, sie habe mit ihren Bevollmächtigten für deren vorgerichtliche Tätigkeit eine von der gesetzlichen Gebührenregelung abweichende Parteivereinbarung getroffen, so dass keine Gebühr gemäß Nr. 2400 VV / RVG entstanden sei und die Anrechnungsbestimmung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV / RVG nicht einschlägig sei.
Gemäß § 91 ZPO sind vom Gegner nur die gesetzlichen Gebühren zu erstatten. Nur sie sind deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Dies hat der Bundesgerichtshof in der von der Rechtspflegerin im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss bereits angeführten Entscheidung vom 22.1.2008 (NJW 08, 1323) auch ausdrücklich für die dort mit angewandte Vorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV / RVG klargestellt. Dann ist jedoch auch diese Vorschrift mit der Bezugnahme auf eine vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr dahingehend auszulegen, dass damit eine nach der gesetzlichen Regelung entstandene Geschäftsgebühr gemeint ist und im Rahmen der Gültigkeit von § 91 ZPO nicht der Fall ausgenommen wird, dass eine abweichende Gebührenvereinbarung getroffen wurde, aufgrund deren die gesetzliche Gebührenregelung im Verhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt nicht anwendbar ist.
Eine Partei hat damit im Verhältnis zum Gegner nach Sinn und Zweck der prozessualen Erstattungsregelung in § 91 ZPO auch im Rahmen der Anrechnungsvorschrift gemäß Nr. 3 Abs. 4 VV / RVG keine Möglichkeit, die Teilanrechnung einer nach dem Gesetz für eine vorgerichtlich Anwaltstätigkeit entstandenen Geschäftsgebühr zu umgehen. Dabei ist es auch unerheblich, ob eine solche Umgehung gegebenenfalls der Hauptzweck einer getroffenen Gebührenvereinbarung ist oder sich nur als eine - u. U. auch überhaupt nicht bedachte - Nebenfolge einer Gebührenvereinbarung ergeben soll.
2.
Die diesbezügliche Auslegung der Bestimmung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV / RVG durch den Bundesgerichtshof ist auch sachlich gerechtfertigt und stellt keine unangemessene Benachteiligung einer Partei dar, der für die aufgewendeten Kosten für eine vorgerichtliche anwaltliche Vertretung gegebenenfalls keine materiellrechtliche Anspruchsgrundlage gegenüber dem späteren Prozessgegner zur Verfügung steht.
Dass eine solche Partei - also insbesondere vielfach ein Beklagter - dann auch bei Obsiegen im späteren Rechtsstreit nur eine halbe Verfahrensgebühr erstattet verlangen kann, während sie bei Verzicht auf eine vorgerichtliche Vertretung die volle Verfahrensgebühr erstattet bekommt ist lediglich eine für einen rechtlichen Laien etwas überraschende Nebenfolge der vom Bundesgerichtshof als zutreffend und sachgerecht vertretenen Auslegung der Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV / RVG, der nunmehr auch der erkennende Senat in Abkehr von der von ihm zuvor mit dem überwiegenden Teil der Oberlandesgerichte vertretenen Auslegung folgt. Auf diese Nebenfolge wird ein rechtskundiger Rechtsanwalt ab Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Partei jedenfalls bei fraglicher materiell-rechtlicher Anspruchsgrundlage für vorprozessuale Kosten vor Übernahme einer vorgerichtlichen Vertretung hinweisen müssen, wenn er sich den Einwand einer gebührenmindernden Beratungspflichtverletzung von vornherein ersparen will.
Vorliegend ergibt sich die vorprozessuale Tätigkeit der Bevollmächtigten der Beklagten mit demselben Gegenstand wie im Rechtsstreit schon aus den mit der Klage vorgelegten Anlagen - mittelbar auch aus dem Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 21.4.2008, wie schon die Rechtspflegerin im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss im Ergebnis zutreffend festgestellt hat.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten war danach mit der Kostenfolge gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.