Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 11.02.2009 – 7 U 186/08

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17. September 2008 - Az. 4 O 258/07 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 2.622,59 EUR

Gründe

I.

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Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO).

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Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 16. Oktober 2008 Bezug genommen. Die hiergegen erhobenen Einwände im Schriftsatz vom 20. November 2008 führen zu keiner anderen Beurteilung.

1.

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Der Senat hält daran fest, dass die Beklagte nicht gegen eine Aufklärungs- oder Beratungspflicht verstoßen hat.

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Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 16.10.2008 ausgeführt wurde, trifft den Versicherer in der vorliegenden Konstellation grundsätzlich keine Hinweis- und Beratungspflicht. Etwas anderes folgt hier auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des OLG Köln vom 12.11.1996 – Az. 9 U 17/96 – (VersR 1997, 1530). Diese Entscheidung geht ebenfalls von dem Grundsatz aus, dass es regelmäßig alleinige Sache des Versicherungsnehmers ist, sich um einen ausreichenden Versicherungsschutz, insbesondere auch um eine genügende Versicherungssumme zu kümmern und insoweit den zu versichernden Wert des Objekts richtig zu ermitteln. Auch danach trifft den Versicherer nur unter besonderen Umständen eine Beratungspflicht. Diese besonderen Umstände lagen in dem Fall, über den das OLG Köln zu befinden hatte, darin, dass für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar war, nach welcher Versicherungsform die Versicherungssumme zu bestimmen war, ob also der Zeitwert, der gemeine Wert oder der Neuwert zu Grunde zu legen war, weil nach dem ausgefüllten Antragsformular verschiedene Optionen im Raum standen. Wegen dieser Unklarheit hat das OLG Köln angenommen, dass der Vertreter des Versicherers verpflichtet gewesen wäre, den Versicherungsnehmer auf die Beziehung zwischen Versicherungsform und Versicherungssumme hinzuweisen und die Zusammenhänge zu erläutern. Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass eine entsprechende Unklarheit bestand. Aus den einschlägigen besonderen Versicherungsbedingungen (§ 18 Nr.2 Abs.1 VHB 84) ist auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres ersichtlich, dass der Versicherungswert grundsätzlich nach dem Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand (Neuwert) zu bemessen ist, die Hausratversicherung also grundsätzlich eine Neuwertversicherung ist. Besondere Umstände, nach denen dies hier unklar hätte sein können, sind nicht ersichtlich und können insbesondere auch nicht aus der Äußerung des Beklagtenvertreters im Termin vom 10.4.2008 hergeleitet werden, wonach bei den Vertragsgesprächen deutlich gemacht worden sei, dass es bei der Festlegung der Versicherungssumme darum gehe, was der gesamte Hausrat Wert sei. Der Einlassung kann gerade nicht entnommen werden, auf welchen Wertmaßstab dabei abgestellt wurde. Entgegen der Interpretation des Klägers hat die Beklagte damit auch nicht zugestanden, dass dem Kläger bei den Gesprächen der Zeitwert als der maßgebliche Versicherungswert angegeben wurde. Nachdem der Kläger auch selbst nicht behauptet, dass die Versicherungssumme nicht dem Neuwert des Hausrates entsprach, konnten auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherungswert unzutreffend bestimmt wurde. Im weiteren Verlauf der Vertragsbeziehungen gaben die Hinweise der Beklagten auf eine möglicherweise erforderliche Anpassung der Versicherungssumme dem Kläger hinreichenden Anlass, sich darüber zu informieren, ob sein Versicherungsschutz noch ausreicht. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 16.10.2008 Bezug genommen.

2.

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Auch die zuletzt hilfsweise eingeführte Begründung, der Schaden am Hausrat sei in Wahrheit höher als vom Landgericht festgestellt, verhilft dem Kläger nicht zum Erfolg. Das hat sowohl sachliche als auch prozessuale Gründe.

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a) Die Parteien haben in erster Instanz den Streit um die Höhe des entstandenen Schadens durch gegenseitiges Nachgeben beigelegt, indem sie einen Betrag von 5.200,- EUR unstreitig gestellt haben. Diese Einigung ist nach den Erklärungen der Parteien verbindlich. Die Schriftsätze enthalten keinerlei Einschränkungen. Insbesondere geht daraus nicht hervor, dass diese Regelung nicht endgültig, sondern nur für die erste Instanz gelten solle, im Falle einer Berufung aber eine Erweiterung vorbehalten bleibe. Die Übereinkunft stellt zwar keinen förmlichen Prozessvergleich dar, wohl aber erfüllt sie den Tatbestand eines materiell-rechtlichen Vergleichs gemäß § 779 BGB. Dadurch wurde der Inhalt des Schuldverhältnisses, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, verbindlich festgelegt und der Kläger ist daran gebunden. Wenn er also jetzt in der Berufung geltend macht, sein Zahlungsanspruch sei höher, weil der Schaden am Hausrat über 5.200,- EUR liege, entspricht dies nicht der durch den Vergleich geschaffenen Rechtslage.

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b) Ungeachtet dieser Rechtsfolgen kann das geänderte Vorbringen des Klägers aber auch prozessual nicht mehr zur Grundlage der Verhandlung und Entscheidung im Berufungsverfahren gemacht werden, weil neue Tatsachen vom Berufungsgericht nur berücksichtigt werden dürfen, wenn ein Zulassungsgrund gegeben ist (§§ 529 Abs.1 Nr.2, 531 Abs.2 ZPO).

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Tatsachen sind gemäß § 531 Abs.2 ZPO neu, wenn sie erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht werden. Dazu zählt auch das Vorbringen, das die Partei im ersten Rechtszug zunächst vorgetragen, später jedoch wieder fallen gelassen hat (BGH NJW 1998, 2977); also trägt der Kläger eine neue Tatsache vor, indem er seine ursprüngliche Behauptung, der Schaden liege über 5.200,- EUR, wieder aufgreift.

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Gründe, dieses neue Angriffsmittel zuzulassen, sind nicht gegeben. Weder wurde die Höhe des Schadens vom Landgericht übersehen oder für unerheblich gehalten (§ 531 Abs.2 Nr.1 ZPO), noch war der Kläger wegen eines Verfahrensmangels daran gehindert, den höheren Schaden geltend zu machen (§ 531 Abs.2 Nr.2 ZPO). Das Vorbringen ist auch nicht gemäß § 531 Abs.2 Nr.3 ZPO zuzulassen. Der Kläger hat in erster Instanz nicht nur aus Nachlässigkeit, sondern ganz bewusst auf die Behauptung eines höheren Schadens verzichtet, um eine Beweisaufnahme zu vermeiden. Neues Vorbringen ist aber grundsätzlich ausgeschlossen, soweit eine Partei ihr bekannte Tatsachen nicht vorgetragen hat, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre und sie die Relevanz des betreffenden Vorbringens für das Urteil erkannt hat (Ball in Musielak, ZPO, 6 . Aufl., § 531 Rn. 19). Der Kläger kann sich auch nicht damit entschuldigen, dies sei aus prozesstaktischen Gründen geschehen. Eine Prozesstaktik ist regelmäßig kein legitimer Grund, erhebliches Vorbringen zurückzuhalten (Heßler in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 531 Rn.32). Es muss nicht allgemein entschieden werden, ob der Novenausschluss gemäß § 531 Abs.2 ZPO und die allgemeine Prozessförderungspflicht gemäß § 282 ZPO die Parteien ausnahmslos dazu zwingen, ihre in erster Instanz eingeführten Angriffs- und Verteidigungsmittel uneingeschränkt aufrecht zu erhalten oder ob es ihnen möglich ist, einvernehmlich oder einseitig Streitstoff oder Beweismittel vorerst zu beschränken, um diese im Falle einer Berufung in zweiter Instanz gegebenenfalls wieder aufzugreifen. Selbst wenn man Letzteres für zulässig halten würde, hätte dies hier vorausgesetzt, dass sich der Kläger das Wiederaufgreifen seines Vorbringens in zweiter Instanz in seiner Prozesserklärung vorbehalten hat. Da ein solcher Vorbehalt nicht ersichtlich ist, musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass sie mit dem in erster Instanz fallen gelassenen Vortrag nochmals im Berufungsverfahren konfrontiert wird. Eine Zulassung des neuen Vorbringens des Klägers gemäß § 531 Abs.2 Nr.3 ZPO scheidet also aus.

II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.