Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 15.06.2009 – 15 UF 59/09

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 16.02.2009 - 15 F 1811/08

abgeändert:

Der Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 1.000,00 EUR

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die Zahlung einer Ausgleichsrente.

2

Sie war mit einem früheren Betriebsangehörigen der ... GmbH verheiratet. Die Ehe wurde durch Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 24.01.1985 - 15 F 350/84 - geschieden. Mit dem Urteil wurden die beiderseits erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB durch Rentensplitting ausgeglichen. Den Ausgleich der dem Ehemann zustehenden Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei der Antragsgegnerin hat das Familiengericht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

3

Der geschiedene Ehemann der Antragstellerin verstarb am 05.05.1986. Er war bis zu seinem Tod bei der ... beschäftigt.

4

Die am … 1948 geborene Antragstellerin ist seit dem 04.12.1992 wieder verheiratet. Sie bezieht seit dem 01.01.2009 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung. Mit Schriftsatz vom 24.11.2008 beantragte sie die Anordnung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 3 a VAHRG.

5

Mit Beschluss vom 16.02.2009 verpflichtete das Amtsgericht - Familiengericht - Böblingen die Antragsgegnerin zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente in Höhe von 619,71 EUR an die Antragstellerin.

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Mit ihrer Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, dass dem Anspruch die Wiederverheiratungsklausel ihrer Versorgungsordnung entgegenstehe. Die Satzung des Versorgungswerks der ... GmbH lautet insofern wie folgt:

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§ 32 - Ende der Witwen- oder Witwerrentenzahlung

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Die Witwen- oder Witwerrentenzahlung wird eingestellt:

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a) …

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b) wenn die Witwe oder der Witwer sich wiederverheiratet, mit Ablauf des Monats der Wiederverheiratung.

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§ 33 - Die Abfindung

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1. Heiratet eine Witwe oder ein Witwer wieder, so erhalten sie - sofern der Ehegatte als aktiver Mitarbeiter oder Invalide gestorben ist - 36 Monatsrenten als Abfindung.

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2. Heiratet die Witwe oder der Witwer eines Pensionärs wieder, so erhalten sie 24 Monatsrenten als Abfindung.

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3. …

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Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, die Wiederverheiratungsklausel sei ihr gegenüber schon deshalb nicht anwendbar, weil sie im Verhältnis zu ihrem früheren Ehemann nicht verwitwet, sondern geschieden sei. Zudem sei sie bis 1972 selbst bei der ... beschäftigt gewesen und habe einen Anspruch auf eine eigene Betriebsrente nur deshalb verloren, weil sie ihre Berufstätigkeit wegen der Eheschließung aufgegeben habe. Mindestens stehe ihr aber ein Abfindungsanspruch nach § 33 der Satzung des Versorgungswerks zu.

II.

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Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsrente im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß §§ 1587 g Abs. 1, 3 a Abs. 1 VAHRG zu. Der Anspruch ist durch die Wiederverheiratungsklausel in § 32 der Satzung des Versorgungswerks der ... ausgeschlossen (dazu 1.). Auch aus der in § 33 der Satzung enthaltenen Abfindungsregelung ergibt sich nichts anderes (dazu 2).

1.

17

Nach § 3 a VAHRG kann der Berechtigte nach dem Tod des Verpflichteten in den Fällen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von dem Träger der auszugleichenden Versorgung, von dem er, wenn die Ehe bis zum Tod des Verpflichteten fortbestanden hätte, eine Hinterbliebenenversorgung erhielte, die Ausgleichsrente nach § 1587 g Abs. 1 S. 2 BGB verlangen. § 3 a Abs. 1 S. 1 VAHRG sieht demnach nur dann einen Leistungsanspruch vor, wenn bei - angenommenem - Fortbestehen der Ehe der Ausgleichsberechtigte von dem Träger der Versorgung eine Hinterbliebenenversorgung als Witwe oder Witwer erhielte (BGH FamRZ 2006, 326).

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Daran fehlt es nicht nur dann, wenn der Versorgungsträger seinem Versicherten überhaupt keine Hinterbliebenenversorgung zugesagt hat. Eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente kommt vielmehr auch dann nicht in Betracht, wenn der Versorgungsträger die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft hat und diese Voraussetzungen in der Person des geschiedenen ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht vorliegen (BGH FamRZ 2005, 189, 190). Dies gilt, wie der BGH mehrfach entschieden hat (FamRZ 2005, 189, 190 f.; 2006, 326 f.), insbesondere in Fällen, in denen eine Wiederverheiratungsklausel Bestandteil der Versorgungsordnung ist. § 3 a VAHRG will den Berechtigten nicht besser stellen, als er stünde, wenn die Ehe durch den Tod des Verpflichteten aufgelöst worden wäre (BGH FamRZ 2005, 189, 190).

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Daraus folgt zugleich, dass die begriffliche Argumentation der Antragstellerin, wonach sie nicht „verwitwet“, sondern „geschieden“ und § 32 der Satzung daher auf sie nicht anwendbar sei, fehl geht. Aufgrund der durch § 3 a Abs. 1 VAHRG bestehenden fiktiven Gleichstellung mit der Situation, wie sie bei Fortsetzung der Ehe bestanden hätte, hat sie vielmehr nur dann einen Zahlungsanspruch gegen den Versorgungsträger, wenn sie im Falle des Fortbestehens der Ehe als Witwe von diesem Hinterbliebenenversorgung verlangen könnte. Daher hat auch der BGH in beiden von ihm zu Wiederverheiratungsklauseln entschiedenen Fällen (FamRZ 2005, 189, 191; 2006, 326, 327) einen Anspruch der „geschiedenen“ Anspruchsstellerin verneint, obwohl in den jeweiligen Versorgungsordnungen, ebenso wie im hier zu beurteilenden Fall, der Anspruch nach Wiederverheiratung der „Witwe“ ausgeschlossen war, die geschiedene Frau eines später verstorbenen Mannes also als „Witwe“ im Sinne der Versorgungsordnung behandelt.

2.

20

Die Antragstellerin kann auch nicht deshalb eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente von der Antragsgegnerin verlangen, weil in § 33 der Satzung des ... der (echten) Witwe für den Fall der Wiederverheiratung eine Abfindung zugesagt wird.

a)

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Der Text des § 3 a Abs. 1 S. 1 VAHRG lässt offen, ob die Hinterbliebenenversorgung nur in Form einer laufenden Rentenzahlung oder auch in Form einer einmaligen Kapitalzahlung vorgesehen sein darf. In der Literatur wird überwiegend angenommen, dass auch eine als Hinterbliebenenversorgung zugesagte Kapitalleistung Grundlage eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sein kann, da der Versorgungsträger andernfalls durch Umstellung der laufenden Hinterbliebenenversorgung auf Kapitalzahlung den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich umgehen könnte (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 3 a VAHRG Rn. 12; MünchKommBGB/Glockner, 4. Aufl., § 3 a VAHRG Rn. 8; Borth, Versorgungsausgleich, 4. Aufl., Rn. 688). Daraus wird z. T. gefolgert, dass ein ausgleichsberechtigter Ehegatte, sofern die Versorgungsordnung für den Fall der Wiederverheiratung eine Kapitalabfindung vorsieht, bis zur Ausschöpfung dieses Abfindungsbetrages eine verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsrente beanspruchen (so Wagenitz FamRZ 1987, 1, 6) oder die Auszahlung des Kapitalbetrags verlangen könne (so Borth, a.a.O., Rn. 688, 690).

22

Für Abfindungsklauseln im Falle der Wiederverheiratung stehen diese Auffassungen allerdings nicht in Einklang mit der amtlichen Gesetzesbegründung zu § 3 a VAHRG. Danach kann eine Abfindung, welche für den Fall der Wiederverheiratung der Witwe/dem Witwer zuerkannt wird, vom Berechtigten - mangels Anspruchsgrundlage - nicht verlangt werden (BT-Drucks. 10/5447 S. 11). Dem folgend ist Hahne der Meinung, dass eine Abfindung für den Fall der Wiederverheiratung - anders als sonstige Abfindungen - vom Ausgleichsberechtigten nicht beansprucht werden könnten, da dieser durch die erneute Heirat versorgt sei (Hahne, a.a.O.; a.A. Borth, a.a.O., Rn. 688 zur Gleichbehandlung von geschiedenen und nicht geschiedenen Ehegatten).

b)

23

Der BGH hat die Frage, wie für Abfindungsklauseln im Falle der Wiederheirat generell zu entscheiden ist, bisher ausdrücklich offen gelassen (BGH FamRZ 2005, 189, 191 unter II. 2 b) der Gründe). Er hat lediglich entschieden, dass ein Anspruch auf die Abfindung dann ausscheidet, wenn die Wiederverheiratung vor dem Tode des Ausgleichspflichtigen erfolgte. Da die Abfindung voraussetze, dass der Anspruch auf Witwenrente zunächst entstand und erst dann infolge der Wiederheirat in Wegfall geriet, sei in solchen Fällen schon kein Anspruch auf den schuldrechtlichen verlängerten Versorgungsausgleich entstanden. Daher könne auch keine Abfindung eines Anspruchs durch Zahlung eines Kapitalbetrages erfolgen. Zusätzlich sei eine solche Abfindung auch nicht mit dem Sinn und Zweck der Abfindungsregelung vereinbar. Die Abfindungsregelung wolle dem überlebenden Ehegatten eine Startchance für dessen neue Ehe bieten und einer Umgehung der Wiederverheiratungsklausel durch nichteheliche Lebensgemeinschaften begegnen. Beide Zwecke würden nicht erreicht, wenn der geschiedene Ehegatte nach der Scheidung heiratet und der einen Anspruch auf verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich begründende Tod des früheren Ehegatten erst nach der Wiederverheiratung des ausgleichsberechtigten Ehegatten eintritt (FamRZ 2005, 189, 191).

24

Diese vom BGH bereits entschiedene Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben, weil die Antragstellerin erst nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemannes wieder geheiratet hat. Sie hat aber geheiratet, bevor die in § 1587 g BGB genannte Voraussetzung - Erlangung einer Versorgung - erfüllt war. Auch in dieser Konstellation besteht ein Anspruch auf Zahlung der Abfindung nicht, und zwar weder als kapitalisierte Einmalzahlung noch in Form einer Ausgleichsrente.

25

Dabei kann offen bleiben, ob die Leistung einer Abfindung wegen Wiederverheiratung an den nach § 3 a VAHRG Ausgleichsberechtigten generell ausgeschlossen ist oder ob eine Abfindung als „Hinterbliebenenversorgung“ i.S.d. § 3 a VAHRG anzuerkennen ist (dazu oben unter II. 2. a)). Denn jedenfalls ist auch in der hier gegebenen Konstellation ein Anspruch auf Zahlung von Witwenrente zugunsten der Antragstellerin nie entstanden, weil sie bereits wieder verheiratet war, als sie gemäß § 1587 g BGB erstmals die Zahlung einer von der Witwenrente abgeleiteten Ausgleichsrente verlangen konnte.

26

Zu diesem Zeitpunkt bestand der Anspruch aber infolge der Wiederverheiratungsklausel gemäß § 32 b) der Satzung des Versorgungswerks der ... schon nicht mehr. Die Abfindung nach § 33 der Satzung tritt jedoch an die Stelle der Witwenrente, setzt also voraus, dass der Anspruch auf Witwenrente entstanden ist, dann infolge der Wiederverheiratung in Wegfall gerät und deshalb durch die Abfindung surrogiert wird (BGH FamRZ 2005, 189, 191). Da diese Voraussetzung nicht erfüllt ist und im Übrigen die Klausel auch in der hier gegebenen Konstellation ihren Zweck nicht erfüllen kann, einer Umgehung der Wiederverheiratungsklausel durch nichteheliche Lebensgemeinschaften zu verhindern, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits viele Jahre vor dem Zeitpunkt wieder heiratet, zu dem er erstmals Ausgleichsrente verlangen könnte, kann die Antragstellerin die Leistung der Abfindung nicht verlangen.

3.

27

Auch wenn die Antragstellerin eigene Ansprüche auf eine betriebliche Altersvorsorge durch die ... aufgegeben haben mag, weil sie infolge der Eheschließung ihre Berufstätigkeit aufgegeben hat, begründet dies keine Ansprüche auf Zahlung einer Ausgleichsrente.

4.

28

Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 2 Nr. 1 KostO, die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten auf § 13a Abs. 1 S. 1 FGG. Es bestand kein Anlass, von dem Grundsatz abzuweichen, wonach jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.

29

Der Beschwerdewert folgt aus § 99 Abs. 3 Nr. 2 KostO.

30

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 621e Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Frage, ob der Ausgleichsberechtigte im Falle der Wiederverheiratung nach dem Tod des Berechtigten, aber vor Eintritt des Anspruchs auf Zahlung einer Ausgleichsrente Anspruch auf Zahlung einer Abfindung hat, von grundsätzlicher Bedeutung ist.