Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 03.08.2009 – 5 Ss 1249/09

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 14. Mai 2009 wird

v e r w o r f e n ,

weil es nicht geboten ist, das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Verletzung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht gerügt werden kann. Auch ist es nicht geboten, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 OWiG).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Allein die Tatsache, dass das Amtsgericht, weil es den Eingang des Rechtsmittels des Betroffenen übersehen hat, von einer Begründung des Urteils abgesehen hat, obwohl die Voraussetzungen des § 77 b OWiG nicht vorlagen, führt nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde. Erforderlich ist in jedem Fall die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 1 und 2 OWiG. Dabei können in dem durch den Zulassungsantrag eingeleiteten Vorschaltverfahren (vgl. Senge in KK-OWiG, 3. Aufl., Rn. 5 zu § 80) diese Voraussetzungen, jedenfalls bei massenhaft auftretenden Bußgeldverfahren wegen einfacher Verkehrsordnungswidrigkeiten ohne erkennbare Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, häufig auch ohne Kenntnis von Urteilsgründen geprüft werden, auch unter Einbeziehung des Bußgeldbescheides, des Zulassungsantrages und sonstiger Umstände (grundlegend dazu BGH St 42, 187 ff; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 14. 8. 2002 - 2 Ss Owi 96/02 - und Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 14. 1. 2009 - 1 Ss OWi 238 Z/08 -, beide zitiert nach juris). Vorliegend handelt es sich um eine einfache Geschwindigkeitsüberschreitung um - nach Toleranzabzug - 23 km/h außerorts, die in einem standardisierten Messverfahren festgestellt wurde und zu der - aufgrund pauschal geäußerter Zweifel an der Messung - in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger gehört wurde. Auch der Zulassungsantrag bemängelt allein die fehlenden Urteilsgründe. Nach den Gesamtumständen kann hier ausgeschlossen werden, dass die Zulassungsvoraussetzungen nach § 80 OWiG vorliegen.

2

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen (Rechtsstaatsprinzip, Gewährung rechtlichen Gehörs) geboten. Denn durch den Verfahrensverstoß ist der Betroffene nicht gehindert, die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu beantragen und in dem Antrag die Umstände vorzutragen, die nach seiner Auffassung die Zulassung veranlasst hätten (BGH a.a.O., S. 190; Brandenburgisches OLG a.a.O., Rn 6).