Rechtsprechung / Oberlandesgericht Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss vom 01.10.2009 – 10 U 93/09

Tenor

I.

...

II.

1. Die Rücknahme der Berufung der Streithelferin hat den Verlust ihres Rechtsmittels zur Folge.

2. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 8 %, die Beklagte 8 % und die Streithelferin 84 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren trägt die Streithelferin 84 %. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Gründe

1

Nach § 101 Abs. 1 ZPO hat die Streithelferin grundsätzlich keine Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Dies gilt auch, wenn sowohl der Streithelfer als auch die unterstützte Partei Berufung eingelegt haben. Eine Kostenlast kann den Streithelfer nur dann treffen, wenn er allein das Rechtsmittel einlegt und die unterstützte Partei sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt (BGHZ 39, 296, 297 f.).

2

Zwar haben hier sowohl die Streithelferin als auch die unterstützte Partei Berufung eingelegt. Beide Berufungen haben jedoch das Urteil erster Instanz nur teilweise und dabei in unterschiedlichen Teilen angegriffen. Die beiden Berufungen betrafen damit eigenständige Streitgegenstände. Die Streithelferin hat sich nicht an der Berufung der unterstützten Partei beteiligt, sondern unabhängig davon ihre inzwischen zurück genommene Berufung verfolgt. Dies rechtfertigt es, die Streithelferin entsprechend zu den Fällen, in denen der Streithelfer allein Berufung einlegt hat und ihm deshalb nach § 97 Abs. 1 ZPO analog die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels auferlegt werden, nach § 516 Abs. 3 ZPO mit den Kosten ihrer zurückgenommenen Berufung zu belasten.

III.

3

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 4.679,02 EUR

4

(Berufung Beklagte: 749,13 EUR; Berufung Streithelferin: 3.929,89 EUR).

5

Der Vergleich hat keinen Mehrwert.